Begriff
Im schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrags sind schuldrechtliche Vertragsabreden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zwischen den Tarifvertragsparteien selbst getroffen. Diese werden wie Verträge ausgelegt.
Inhalt
Die Tarifpartner können einen Vertrag zugunsten Dritter geschlossen haben, der die Mitglieder der Tarifvertragsparteien unmittelbar selbst berechtigt.
Folgende Pflichten können u. a. im schuldrechtlichen Teil von Tarifverträgen geregelt werden:
Einwirkungspflicht
Einwirkung auf Mitglieder der Tarifvertragsparteien
Friedenspflicht
Versprechen der Tarifpartner zur Einhaltung des Wirtschaftsfriedens durch sich und ihre Mitglieder.
Sonstige Pflichten
z. B. Errichtung und Unterhaltung von Sozialeinrichtungen, Mitwirkung bei Beantragung von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen etc.
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