In der Literatur wurden viele Versuche gemacht, die unterschiedlichen Rechtsquellen des Arbeitsrechts zu ordnen.[1] In einer Grobeinteilung kann unterschieden werden zwischen staatlichem Recht (Gesetze, Rechtsverordnungen), internationalem Recht (Völkerrecht, EU-Recht), kollektivem Recht (Tarifverträge, Betriebs-, Dienstvereinbarungen), Richterrecht (meist Entscheidungen des BAG, die oft von Instanzgerichten übernommen werden, aber nicht übernommen werden müssen und der LAG;[2] Entscheidungen des BVerfG gehören hier auch dazu, gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG haben sogar Entscheidungsformel und die die Entscheidung tragenden Gründe Gesetzescharakter, d.h. sie müssen eingehalten werden[3]) und Individualvertrag (Arbeitsvertrag und dem daraus resultierenden Direktions-Weisungsrecht des Arbeitgebers).

Für die praktische Handhabung empfiehlt sich folgender Aufbau:

Rangordnung der Rechtsgrundlagen

[1] Vgl. z.B. Schaub, AH § 3, S. 9 ff; Brox Kapitel 2 S. 18 ff; Löwisch S. 18 ff; Däubler, Das Arbeitsrecht 1, Nr. 1.2. S. 35 ff.
[2] Vgl. zur richterlichenRechtsfortbildung Teil I. Nr. 1.2.
[3] Vgl. Wischermann, Rechtskraft und Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, Jur. Diss. Münster, Berlin 1979, 121 ff; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 31 Rdnr. 16.

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