Die Vergütungsberechnung im BAT ist inzwischen durch die vielen Detailregelungen und Sondervorschriften derart aufwendig und wenig überschaubar geworden, daß selbst Personalabteilungen/-ämter des öffentlichen Dienstes kaum noch in der Lage sind, die Berechnung mit all ihren Besonderheiten zutreffend durchzuführen.

6.1 Grundvergütung

Die Höhe der Grundvergütung richtet sich nach

In jeder Vergütungsgruppe ist die Grundvergütung nach Lebensaltersstufen/Stufen gestaffelt (§ 27 Abschn. A Abs. 1 Bund/Länder; § 26 a VkA), wobei die Zahl der Stufen unterschiedlich ist (zwischen 8 in Vergütungsgruppe IX VkA-Fassung und 15 Stufen in Vergütungsgruppe VI a Bund/Länder).

6.1.1 Kritische Betrachtung des BAT

Der BAT enthält für die Berechnung der nach Lebensaltersstufen gestaffelten Grundvergütung höchst komplizierte Regelungen:[1]

  • Für Bund/Länder einerseits und für die Mitglieder der VkA andererseits gelten jeweils eigene Vergütungstabellen mit einer unterschiedlichen Anzahl von Vergütungsgruppen.

    Wird der Mitarbeiter nach der VkA-Tabelle vergütet, so ist seine Grundvergütung höher als die Grundvergütung eines in der gleichen Vergütungsgruppe befindlichen Mitarbeiters im Bund/Länder-Bereich.

  • Bei Ermittlung der Lebensaltersstufen sind drei verschiedene Eingangsaltersstufen zu unterscheiden:

    Die Anfangsgrundvergütung steht zu den

     

    Verwaltungs-, technischen Angestellten, Angestellten im Erziehungsdienst

    in Vergütungsgruppe
     
    III – X ab Vollendung des 21. Lebensjahres
    II bzw. II b bis I ab Vollendung des 23. Lebensjahres
    Angestellten im Pflegedienst ab Vollendung des 20. Lebensjahres

Wird der Mitarbeiter erst nach Überschreiten des Eingangsalters eingestellt, so folgt die Berechnung der Lebensaltersstufen abweichenden Prinzipien.

  • Pflegekräfte erhalten die nächstniedrigere als die ihnen nach dem tatsächlichen Lebensalter zustehende Stufe.
  • Bei Angestellten der Anlage 1a ist zu differenzieren zwischen dem BAT- Bund/Länder und dem BAT-VkA:

Unter Geltung des Bund/Länder-Tarifs ist der Eintritt bis zur Vollendung des 31./35. Lebensjahres unschädlich. Bei Überschreiten dieser Altersgrenze wird dem Mitarbeiter die Hälfte der darüber hinaus verbrachten Lebensjahre schädlich angerechnet.

Bei Anwendung des VkA-Tarifs erhält der Mitarbeiter die nächstniedrigere Stufe als die Stufe, die ihm zustünde, wenn er seit dem 21. Lebensjahr in der unter der Einstellungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe beschäftigt gewesen und am Einstellungstag höhergruppiert worden wäre.

Anrechnung von Vordienstzeiten

War der Mitarbeiter bereits bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beschäftigt, so werden ihm nach dem Bund/Länder-Tarif die im "öffentlichen Dienst", also bei Bund, Ländern, Gemeinden und sonstigen Mitgliedern der VkA verbrachten Zeiten – unter Umständen auch nach einer Unterbrechung – angerechnet.

Vorzeiten bei privaten Arbeitgebern werden nur berücksichtigt, wenn der frühere Arbeitgeber Mitglied des Arbeitgeberverbandes war.

Im VkA-Tarif dagegen werden dem Mitarbeiter Zeiten in einem BAT-Arbeitsverhältnis angerechnet. Dies allerdings nur, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluß an das BAT-Arbeitsverhältnis eingestellt wird.

Vorzeiten bei nicht normativ tarifgebundenen Einrichtungen/Betrieben sind damit nur sehr eingeschränkt anrechenbar.

[1] Einzelheiten siehe "Höhe der Vergütung ".

6.1.2 Lösungsalternativen

Folgende Lösungen sind denkbar:

  • Jeder neu eingestellte Mitarbeiter erhält – unabhängig davon, ob er vor oder nach Vollendung des Eingangsalters eingestellt wird – Grundvergütung nach der Stufe, die seinem tatsächlichen Lebensalter entspricht.

    Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern werden nicht angerechnet.

Oder weitergehend:

  • Die Grundvergütung wird für alle Mitarbeiter – unabhängig von ihrem tatsächlichen Lebensalter – auf der Basis einer einheitlichen Lebensaltersstufe festgesetzt. Die Alterssteigerungen entfallen.
 
Praxis-Beispiel

Alle Mitarbeiter erhalten Grundvergütung ihrer Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe nach vollendetem 33. Lebensjahr.

Größere Berufserfahrung/höheres Lebensalter können – wenn gewünscht – über eine von der Grundvergütung unabhängige Zulage ausgeglichen werden.

6.2 Ortszuschlag

Der Ortszuschlag des BAT orientiert sich allein an den familiären Verhältnissen und der Kinderzahl.

Eine korrekte Berechnung setzt grundlegende Kenntnisse des Kindergeldrechtes voraus.

Teilzeitkräfte erhalten nach dem BAT bestimmte Teile des Ortszuschlags entsprechend ihrer individuellen Arbeitszeit verkürzt, andere Teile (Ehegatten- und Kinderanteile) in vollem Umfang.

Arbeitet der Ehegatte des Angestellten im öffentlichen Dienst, wird der ehegattenbezogene Bestandteil halbiert. Die Frage, welche Arbeitgeber nach der eigenständigen Definition des § 29 BAT zum "öffentlichen Dienst" im Sinne des Ortszuschlags zu rechnen sind (z.B. bei kirchlichen, caritativen Einrichtungen), führt häufig zum Streit.

 
Hinweis

Dem BAT-Anwender...

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