Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Verweisung kraft betrieblicher Übung.[1]

Ohne ausdrückliche Vereinbarung gewährt der Arbeitgeber bestimmte BAT-Leistungen über einen längeren Zeitraum.

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung erwächst den Mitarbeitern, wenn der privatrechtliche Arbeitgeber Verhaltensweisen so regelmäßig und einheitlich wiederholt, daß bei den Beschäftigten ein Vertrauenstatbestand in die Gewährung tariflicher Leistungen auf Dauer geschaffen wird.

Vermeiden kann der Arbeitgeber den Anspruch aus betrieblicher Übung nur, wenn bei jeder Zahlung deutlich auf die Freiwilligkeit dieser Leistung hingewiesen wird.[2]

[1] Gaul, ZTR 1991, 191 m.w.N.
[2] Näheres siehe Betriebliche Übung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge