Leitsatz (redaktionell)

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Dienstzeitzulagen, weil er sich infolge einer unvollständigen Kenntnis des Sachverhalts hierzu für verpflichtet hält, so kann er nach Entdeckung des Irrtums weitere Zahlungen auch gegen den Willen des Arbeitnehmers einstellen.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 9 (Dienstzeit) und des § 10 (Entlohnung) des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 13.11.1967; Aktenzeichen 2 Sa 30/67)

 

Fundstellen

BB 1969, 716

DB 1968, 2284

AP § 9 TV Arb Bundespost, Nr 1

AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis II Entsch 1

AR-Blattei, ES 220.2 Nr 1

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