Leitsatz (redaktionell)

(Wehrdienst, Anrechnung auf Beschäftigungszeit) Nach § 8 Abs 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Wehrdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nicht nur in dem ersten nach Beendigung des Wehrdienstes begründeten Dauerarbeitsverhältnis, sondern auch in einem späteren Arbeitsverhältnis des ehemaligen Zeitsoldaten als Beschäftigungszeit des ersten Arbeitsverhältnisses kraft gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift in dem späteren Arbeitsverhältnis anzurechnen ist (hier gemäß § 19 Abs 1 S 3 letzter Halbsatz BAT - Anrechnung wegen unbilliger Härte).

 

Normenkette

SVG § 8 Abs. 3-4; BAT § 19 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 15.06.1982; Aktenzeichen 7 Ca 123/82)

 

Fundstellen

BAGE 48, 35-40 (LT1)

BAGE, 35

ARST 1985, 129-130 (LT1)

BlStSozArbR 1985, 259-260 (T)

AP § 8 Soldatenversorgungsgesetz (LT1), Nr 5

AR-Blattei, ES 1800 Nr 19 (LT1)

AR-Blattei, Wehrdienst Entsch 19 (LT1)

RiA 1986, 7-7 (LT1)

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