Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung Drittmittel MBSE. Gesetzlicher Richter
Orientierungssatz
1. Gesetzlicher Richter: Besondere Zuständigkeit für Parallelsachen nach dem Geschäftsverteilungsplan.
2. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung fest, daß die von einem Projektträger nicht zu beeinflussende Unsicherheit über die Durchführung weiterer MBSE-Maßnahmen Befristungen des Arbeitsverhältnisses von Lehrkräften und sozialpädagogischen Betreuern für die Dauer des jeweiligen Kurses sachlich rechtfertige.
Normenkette
GVG § 16 S. 2; ZPO § 551 Nr. 1; BGB § 620 Abs. 1; GVG § 21e Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.01.1985; Aktenzeichen 10 (11) Sa 1350/84) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.07.1984; Aktenzeichen 10 Ca 2996/84) |
Fundstellen
Dokument-Index HI441104 |
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