Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung Drittmittel MBSE. Gesetzlicher Richter

 

Orientierungssatz

1. Gesetzlicher Richter: Besondere Zuständigkeit für Parallelsachen nach dem Geschäftsverteilungsplan.

2. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung fest, daß die von einem Projektträger nicht zu beeinflussende Unsicherheit über die Durchführung weiterer MBSE-Maßnahmen Befristungen des Arbeitsverhältnisses von Lehrkräften und sozialpädagogischen Betreuern für die Dauer des jeweiligen Kurses sachlich rechtfertige.

 

Normenkette

GVG § 16 S. 2; ZPO § 551 Nr. 1; BGB § 620 Abs. 1; GVG § 21e Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.01.1985; Aktenzeichen 10 (11) Sa 1350/84)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.07.1984; Aktenzeichen 10 Ca 2996/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI441104

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