Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sachbearbeiters in Asylverfahren

 

Orientierungssatz

1. Hinweise des Senats: "- Tätigkeitsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit"-."

2. Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; BAT Anlage 1a Teil I

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 07.12.1990; Aktenzeichen 12 Sa 229/90)

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 07.12.1989; Aktenzeichen 2 Ca 3252/89)

 

Tatbestand

Der 37jährige Kläger, der der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Mitglied angehört, hat im Jahre 1986 die Zweite Juristische Staatsprüfung abgelegt. Seit 15. Februar 1987 steht er in den Diensten des beklagten Landes und wird bei der in Unna-Massen angesiedelten Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen als Sachbearbeiter im Bereich "Rechtsangelegenheiten ausländischer Flüchtlinge" beschäftigt. Seit 15. Februar 1988 bezieht er Vergütung nach VergGr. IV b BAT. Aufgrund eines Erlasses des Arbeitsministers Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1989 erhält der Kläger ferner eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zur VergGr. IV a BAT.

Seit 1. Februar 1989 ist der Kläger im Rahmen der Verteilung und Zuweisung asylbegehrender Ausländer mit folgenden Aufgaben befaßt:

1. Bearbeitung von Widerspruchs- und Verwaltungs-

gerichtsverfahren einschließlich Eilverfahren

a) bei Zuweisung von Asylbewerbern, die aus

anderen Bundesländern nach dem Land Nord-

rhein-Westfalen verteilt wurden;

b) bei Zuweisung von Asylbewerbern, die direkt

im Lande Nordrhein-Westfalen einen Asylan-

trag gestellt haben und verteilt wurden;

c) bei Entscheidungen in der Entlastungsver-

teilung von Asylbewerbern, die in einer

überlasteten Gemeinde in Nordrhein-Westfa-

len einen Asylantrag gestellt haben, aber

einer anderen, geringer belasteten Gemeinde

des Landes zugewiesen werden sollen, gegen

den Bescheid, in die Landesstelle Unna-Mas-

sen zu kommen, und gegen die endgültige Zu-

weisung;

d) bei Zuweisung von Asylbewerbern, die in

einer Gemeinde des Landes Nordrhein-Westfa-

len einen Asylfolgeantrag gestellt haben,

aber in ein anderes Bundesland verteilt

wurden;

e) bei Aufhebungen von Doppel- oder Aliasan-

trägen;

f) bei Zwangsmittelfestsetzungen.

2. Erstellung von Petitionsberichten und Berich-

ten zu Eingaben an den Arbeitsminister.

Die Bearbeitung von Widersprüchen nimmt 45 % der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch, die Bearbeitung von Gerichtsverfahren 35 %, die Wahrnehmung von Gerichtsterminen 8 % und die Bearbeitung von Petitionen und Eingaben 12 %. Bei der Bearbeitung von Widerspruchs- und Gerichtsverfahren sind vom Kläger insbesondere Sachverhaltsaufklärungen durchzuführen, Widerspruchsbescheide zu zuvor von der Landesstelle ergangenen und von Asylbewerbern angegriffenen Verwaltungsakten zu fertigen und Aussetzungs- sowie Ablehnungsentscheidungen zu treffen. Hierbei hat der Kläger auch zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche außergerichtliche Einigung anzustreben ist. Im Klageverfahren und bei Beschwerden hat er Schriftsätze anzufertigen und Gerichtstermine wahrzunehmen.

Der Kläger hat vorgetragen, zumindest bei der Bearbeitung von Widersprüchen und Gerichtsverfahren sowie der Vertretung des Landes in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten erfülle seine Tätigkeit die Voraussetzungen der VergGr. III BAT. Er sei seit 1. Februar 1989 ausschließlich als juristischer Sachbearbeiter beschäftigt. Hierbei habe er gründliche, umfassende Fachkenntnisse anzuwenden und selbständige Leistungen zu erbringen. Das besondere Maß seiner Verantwortung liege darin, daß er Ermessensentscheidungen zu überprüfen habe und seine Entscheidungen für die Asylbewerber und die die Asylbewerber aufnehmenden Städte und Gemeinden von besonderer Bedeutung seien. Seine Entscheidungen würden auch in der Öffentlichkeit beachtet. Daraus ergebe sich die besondere Bedeutung seiner Tätigkeit. Die an ihn gestellten fachlichen Anforderungen seien erheblich höher als die Anforderungen nach der VergGr. IV b BAT.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, ihn ab 1. April

1989 nach der VergGr. III BAT zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, die Tätigkeit des Klägers erfordere nicht die Qualifikation eines Volljuristen. Bei der Bearbeitung von Widersprüchen und den anschließenden Gerichtsverfahren auf einem besonderen abgegrenzten Teilgebiet des öffentlichen Rechts handele es sich vielmehr um eine typische Sachbearbeitertätigkeit.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise die Feststellung beantragt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab 1. April 1989 nach der VergGr. IV a BAT zu vergüten. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab 1. April 1989 nach VergGr. IV a BAT zu vergüten. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach VergGr. III oder VergGr. IV a BAT zu zahlen. Denn der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit nicht das tarifliche Merkmal der "besonderen Schwierigkeit" im Sinne der VergGr. IV a BAT. Damit ist auch für den Heraushebungstatbestand im Sinne der VergGr. III BAT die Grundlage entzogen.

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine senatsübliche Eingruppierungsfeststellungsklage. Der Kläger hat zwar mit seinem Hauptantrag die Verurteilung des beklagten Landes zu einer unbestimmten Leistung (Vergütung nach VergGr. III BAT) begehrt und das Arbeitsgericht hat diesem - nach seinem Wortlaut unzulässigen - Klageantrag entsprochen. Nach dem gesamten Klagevorbringen kann der Klageantrag jedoch unbedenklich in einen zulässigen Eingruppierungsfeststellungsantrag umgedeutet werden, wofür auch der insoweit zulässige Hilfsantrag, der als Feststellungsantrag formuliert ist, spricht.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob bei der Tätigkeit des Klägers zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen VergGr. III oder IV a BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Hierbei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, nach dem darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (BAGE 51, 59, 65; 282, 287; 356, 360 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend von diesem Rechtsbegriff aus und bildet drei Arbeitsvorgänge:

1. Bearbeitung von Widerspruchsverfahren in Ver-

teilungs- und Zuweisungsverfahren von Asylbe-

werbern ohne Gerichtsverfahren;

2. Bearbeitung von Widerspruchsverfahren in Ver-

teilungs- und Zuweisungsverfahren von Asylbe-

werbern mit Gerichtsverfahren einschließlich

der Wahrnehmung von Gerichtsterminen;

3. Bearbeitung von Petitionen und Eingaben an den

Arbeitsminister im Zusammenhang mit Verteilun-

gen und Zuweisungen von Asylbewerbern.

Die Bildung dieser drei Arbeitsvorgänge ist zutreffend. Hierbei ist zunächst hervorzuheben, daß die Bearbeitung von Petitionen mit der übrigen Tätigkeit des Klägers nichts zu tun hat. Es besteht kein Zusammenhang zwischen den von ihm zu bearbeitenden Widerspruchs- und Gerichtsverfahren. Das bedeutet, daß die Bearbeitung von Petitionen von der übrigen Tätigkeit des Klägers tatsächlich abtrennbar ist und auch ein eigenes Arbeitsergebnis hat, nämlich die Aufbereitung eines Sachverhalts, damit der zuständige Minister eine Entscheidung treffen kann. Die Bearbeitung von Widerspruchsverfahren mit oder ohne Gerichtsverfahren hat grundsätzlich nur ein Arbeitsergebnis, nämlich die abschließende Bearbeitung von Widersprüchen gegen die Entscheidung der Landesstelle Unna-Massen. Das Landesarbeitsgericht trennt aber zutreffend zwischen der Bearbeitung von Widerspruchsverfahren ohne Gerichtsverfahren und der Bearbeitung von Widerspruchsverfahren mit Gerichtsverfahren, da sich von vornherein nicht ausschließen läßt, daß es sich hierbei um tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten handelt. Im übrigen führt das Landesarbeitsgericht zutreffend aus, daß eine weitere Aufteilung der Bearbeitung von Widerspruchsverfahren mit Gerichtsverfahren nicht in Betracht kommt, weil nicht ersichtlich ist, daß insoweit einzelne Verfahren, bezogen auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale, verschieden zu bewerten seien.

Für die Eingruppierung des Klägers sind danach folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Anlage 1 a zum BAT heranzuziehen:

VergGr. V b

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, son-

stigen Innendienst und im Außendienst,

deren Tätigkeit gründliche, umfassende

Fachkenntnisse und selbständige Leistungen

erfordern.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse be-

deuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a

der VergGr. VII, VI b und V c geforderten

gründlichen und vielseitigen Fachkenntnis-

sen eine Steigerung der Tiefe und der Brei-

te nach.)

VergGr. IV b

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, son-

stigen Innendienst und im Außendienst,

deren Tätigkeit sich dadurch aus der

VergGr. V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß

sie besonders verantwortungsvoll ist.

VergGr. IV a

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, son-

stigen Innendienst und im Außendienst, de-

ren Tätigkeit sich durch besondere Schwie-

rigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b

Fallgruppe 1 a heraushebt.

...

1.b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, son-

stigen Innendienst und im Außendienst,

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem

Drittel durch besondere Schwierigkeit und

Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgruppe

1 a heraushebt.

VergGr. III

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, son-

stigen Innendienst und im Außendienst,

deren Tätigkeit sich durch das Maß der

damit verbundenen Verantwortung erheblich

aus der VergGr. IV a Fallgruppe 1 a heraus-

hebt.

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß die angeführten Tätigkeitsmerkmale der verschiedenen Vergütungsgruppen aufeinander aufbauen, so daß zunächst das Tätigkeitsmerkmal der Aufbaufallgruppe V b BAT und danach die in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b, IV a und III BAT zu prüfen sind. Unter Beachtung der Senatsrechtsprechung hat das Landesarbeitsgericht hierbei rechtsfehlerfrei bejaht, daß der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a und IV b BAT Fallgruppe 1 a erfüllt. Darüber streiten die Parteien auch nicht.

Das Landesarbeitsgericht hat jedoch verneint, daß der Kläger das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a oder 1 b BAT erfüllt, weil sich seine Tätigkeit nicht durch "besondere Schwierigkeit" aus der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a heraushebt. Hierbei ist das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen, wenn es ausführt, das Tätigkeitsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit" verlange eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung über die Anforderungen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a hinaus. Eine nur deutlich wahrnehmbare Heraushebung genüge nicht. Der Schwierigkeitsgrad müsse denjenigen beträchtlich übersteigen, der den Tätigkeiten der niedrigeren Vergütungsgruppe immanent sei. Die Erfüllung des Qualifikations merkmals könne sich im Einzelfall aus der Breite des erforderlichen fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen, weiter der Kompliziertheit der Materie. In Betracht kämen auch völlig aus dem Rahmen fallende Differenzierungen, ungewöhnliche Verhältnisse, die Notwendigkeit der Einschaltung und Anhörung außergewöhnlich vieler Beteiligter und besondere rechtliche Schwierigkeiten. Nicht erforderlich seien sogenannte richtungsweisende Entscheidungen oder Unterschriftsbefugnis. Dies entspricht der vom Landesarbeitsgericht angeführten Senatsrechtsprechung (vgl. insbesondere BAGE 51, 282 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen).

Hiervon ausgehend hat das Landesarbeitsgericht umfassend den Sachvortrag des Klägers gewürdigt und ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, daß sich die Tätigkeit des Klägers nicht durch "besondere Schwierigkeit" aus der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a heraushebt. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß das Landesarbeitsgericht bei der Subsumtion den zuvor genau und zutreffend beschriebenen Rechtsbegriff wieder aufgegeben hat. Ein Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ist nicht ersichtlich. Irgendwelche beachtenswerten tatsächlichen Umstände hat das Landesarbeitsgericht nicht außer acht gelassen.

Die Einwendungen der Revision sind unbegründet. Wenn die Revision meint, das Landesarbeitsgericht habe sich über die rechtliche Bewertung beider Parteien hinweggesetzt, die die gegenwärtige Tätigkeit des Klägers offenbar nach VergGr. IV a BAT bewer ten, ist dies rechtlich unerheblich. Die weitere Auffassung der Revision, das Landesarbeitsgericht habe an das Tätigkeitsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit" zu hohe Anforderungen gestellt, ist hinsichtlich des Rechtsbegriffs unzutreffend, weil das Landesarbeitsgericht sich an die Rechtsprechung des Senats gehalten hat, sondern betrifft nur die Subsumtion durch das Landesarbeitsgericht, in die der Senat aber nicht eingreifen kann. Wenn die Revision insoweit ausführt, daß sich das Landesarbeitsgericht "nicht dazu durchringen" konnte, das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit" zu bejahen, bringt sie damit nur zum Ausdruck, daß sie eine andere Subsumtion vorgezogen hätte. Dies unterliegt aber nicht der Prüfung durch das Revisionsgericht.

Zutreffend ist allerdings, wenn die Revision darauf hinweist, daß sich die "besondere Schwierigkeit" der Tätigkeit des Klägers auch aus einer zusammenfassenden Betrachtung sämtlicher Arbeitsvorgänge des Klägers ergeben könne, die das Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich vorgenommen hat. Da diese Fallgestaltung jedoch in der Praxis nur selten vorkommt, ist es Sache des jeweiligen Klägers, für diese außergewöhnliche rechtliche Möglichkeit irgendwelche Anhaltspunkte zu liefern (BAGE 51, 282, 307 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975 im Anschluß an BAGE 30, 32 = AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Aufbereitung eines Sachverhalts einer Petition für den zuständigen Minister, das ist der vom Landesarbeitsgericht insoweit nicht berücksichtigte Arbeitsvorgang 3), läßt nicht erkennen, daß hierbei irgendwelche besonderen Schwierigkeiten im Sinne der VergGr. IV a BAT auftauchen könnten. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine Materie, die für den Kläger völlig fremd ist, sondern es geht bei den Petitionen um die Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern, womit sich der Kläger bei der Bearbeitung seiner Widerspruchs- und Gerichtsverfahren ohnehin zu befassen hat.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Schaub Schneider Dr. Etzel

Wiese Schamann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439157

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