Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn einem Recht die gegenwärtige Gefahr einer Unsicherheit droht und die rein ideelle Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils diese Gefahr beseitigen kann, ist ein Feststellungsinteresse gegeben.
2. Die Möglichkeit einer Leistungsklage schließt zwar grundsätzlich eine Feststellungsklage aus. Wenn es sich um eine Schadensersatzpflicht handelt, ist jedoch eine Aufspaltung in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage nicht erforderlich, wenn der schädigende Zustand andauert und die Entstehung weiteren Schadens zu erwarten ist.
Fundstellen
AP § 256 ZPO (LT1-2), Nr 5 |
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