Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn und solange der Arbeitgeber bei einer Betriebsstockung verpflichtet ist, auch an die Arbeitnehmer, die deswegen nicht beschäftigt werden können, den Lohn fortzuzahlen, ist er nicht berechtigt, diesen Arbeitnehmern aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

2. Das Betriebsrisiko dafür, daß wegen eines Brandes in einem besonders feuergefährdeten Betrieb (Strumpffabrik) eine Betriebsstockung eintritt, trifft grundsätzlich den Arbeitgeber.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 20.08.1971; Aktenzeichen 5 Sa 22/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437997

BAGE 24, 446

BAGE, 446

BB 1973, 196

DB 1973, 187

NJW 1973, 342

BetrR 1973, 73

ARST 1973, 40

SAE 1973, 193

AP § 615 BGB Betriebsrisiko, Nr 28

AR-Blattei, Arbeitsausfall II Entsch 36

AR-Blattei, ES 140.2 Nr 36

EzA § 626 nF BGB, Nr 17

MDR 1973, 259

PraktArbR BGB § 615, Nr 288

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