Entscheidungsstichwort (Thema)

Absenkung der Anfangsvergütung für Berufsberater

 

Orientierungssatz

1. Nach § 17 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisses der Beratungsanwärter vom 16. Juni 1972 geht das Ausbildungsverhältnis in ein Angestelltenverhältnis über, falls es nicht durch berechtigte einseitige Erklärung oder Vereinbarung der Parteien beendet wird. Daraus folgt, daß für Ausbildungsverhältnisse, die vor Aufkündigung der Vergütungsordnung zum Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit begründet waren, bereits die aufgekündigte Vergütungsordnung verbindlich war.

2. Nach rechtswirksamer Kündigung der Vergütungsordnung zum Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) konnten die Parteien, wie aus § 4 Abs 5 TVG folgt, eine abweichende, auch dem Arbeitnehmer ungünstige vertragliche Vereinbarung über die Vergütung treffen.

3. Soweit die Bundesanstalt für Arbeit eine dem Arbeitnehmer nachteilige vertragliche Abrede dadurch herbeigeführt hat, daß sie gedroht hat, sonst gar keine vertragliche Regelung zu treffen und außerdem die Ausbildungskosten zurückzuverlangen, liegt eine zur Anfechtung berechtigende rechtswidrige Drohung im Sinne von § 123 BGB vor.

 

Normenkette

BGB §§ 124, 138, 143, 242, 116, 123; TVG § 4 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 30.01.1986; Aktenzeichen 10 Sa 77/85 E)

ArbG Göttingen (Entscheidung vom 07.05.1985; Aktenzeichen 2 Ca 2362/84 E)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der der Gewerkschaft ÖTV angehörenden Klägerin eine Vergütung gemäß VergGr. IV a der Anlage 1 der Vergütungsordnung zum MTA (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit) zugesagt hat und hieran nach Aufkündigung der tariflichen Vergütungsordnung gebunden bleibt.

Die Beklagte hat die Klägerin am 1. September 1981 eingestellt, um sie als Fachberaterin in der Arbeitsvermittlung oder in der Berufsberatung auszubilden. Die Ausbildung erfolgte auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beratungsanwärter vom 16. Juni 1972 in der jeweils gültigen Fassung; hierauf wird im Ausbildungsvertrag vom 31. Juli 1981 ausdrücklich Bezug genommen.

Nach erfolgreicher dreijähriger Ausbildung der Klägerin hat die Beklagte ihr mit Schreiben vom 22. August 1984 die Übernahme in das Angestelltenverhältnis ab 1. September 1984 und eine Beschäftigung als Arbeitsberaterin in der Nebenstelle E im Bezirk des Arbeitsamtes G nach VergGr. IV b MTA angeboten.

Das Angebot der Beklagten beschränkte sich auf die Eingruppierung in die VergGr. IV b MTA, weil sie die Vergütungsordnung (Anlage 1 zum MTA) zum 31. März 1984 aufgekündigt hatte. Die Beklagte hat sich damit dem Vorgehen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und der Bundesrepublik Deutschland angeschlossen, die die Vergütungsordnung zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) zum 31. Dezember 1983 aufgekündigt hatten. Das Kündigungsvorgehen beruht auf der durch Art. 30 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 geregelten Absenkung der Eingangsbesoldung im Beamtenrecht. Hierzu bezieht die Beklagte sich ergänzend auf ihren Runderlaß vom 24. Februar 1984.

Auf das Angebot der Beklagten vom 22. August 1984 haben die Parteien am 29. August 1984 einen Arbeitsvertrag nur mit VergGr. IV b MTA abgeschlossen und hierzu vereinbart:

"...

Die Angestellte ist nach Abschnitt I Nr. 3

- in Verbindung mit Nr. 4 oder 5 - des RdErl.

37/84 in der Vergütungsgruppe IV b MTA eingruppiert.

Soweit Leistungen nicht nach der Grundvergütung

bemessen sind, ist hierfür die Vergütungsgruppe

IV a MTA maßgebend.

..."

Im Zusammenhang mit dem Angebot der Beklagten auf Abschluß eines Arbeitsvertrages mit VergGr. IV b MTA ist die Klägerin auf Weisung des Präsidenten des Landesarbeitsamtes Niedersachsen/Bremen darauf hingewiesen worden, daß Vorbehalte gegen den angebotenen Arbeitsvertrag nicht anerkannt werden. Sollten dennoch Vorbehalte von der Klägerin geltend gemacht werden, käme es nicht zum Abschluß eines Arbeitsvertrages; in diesem Zusammenhang werde auf die Rückzahlungsklausel des § 18 TV Beratungsanwärter hingewiesen.

Nach Abschluß des Anstellungsvertrages hat die Klägerin am 5. September 1984 eine "Persönliche Erklärung" mit folgendem Wortlaut zur Personalakte gereicht:

"Zum Arbeitsvertrag zwischen der Bundesanstalt

für Arbeit und der Beratungsanwärterin R

K vom 29. August 1984.

Die Vertragsunterzeichnung erfolgte aufgrund

der mir bekannt gewordenen Erklärung des Herrn

Präsidenten der BA an die Landesarbeitsämter

vom 3. August 1984, wonach vom Abschluß eines

Arbeitsvertrages abzusehen ist, wenn der Beratungsanwärter

Änderungen des Vertrages oder

Vorbehalte mündlich oder schriftlich geltend

macht.

Im Falle einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit

der Eingruppierung mache ich hiermit

meine Ansprüche vom 1. September 1984 an

geltend."

Mit der am 11. Dezember 1984 erhobenen und der Beklagten am 4. Januar 1985 zugestellten Klage verlangt die Klägerin Bezahlung nach VergGr. IV a MTA mit Wirkung ab 1. September 1984. Zugleich hat sie den Arbeitsvertrag vom 29. August 1984 "hinsichtlich der Vereinbarung über die Eingruppierung" angefochten. Während des Rechtsstreits hat sie mit Schriftsatz vom 7. August 1985 den Arbeitsvertrag vom 29. August 1984 erneut angefochten.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe Vergütung nach VergGr. IV a MTA zu, denn dieser Tarifvertrag gelte für die Parteien auch nach Aufkündigung durch die Beklagte im Nachwirkungszeitraum fort. Die vereinbarte Absenkung der Anfangsvergütung in § 4 des Anstellungsvertrages vom 29. August 1984 stehe dem nicht entgegen, weil sie diese Vereinbarung wegen widerrechtlicher Drohung seitens der Beklagten angefochten habe: Die Beklagte habe nämlich erklärt, daß sie überhaupt keinen Arbeitsvertrag mit ihr abschließen werde und die Ausbildungskosten zurückverlange, wenn sie der angebotenen niedrigeren Vergütung nach VergGr. IV b MTA nicht zustimme.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin

ab 1. September 1984 in die VergGr. IV a

MTA einzustufen und nach dieser Vergütungsgruppe

zu vergüten.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hierzu ausgeführt, die aufgekündigte Vergütungsordnung wirke zugunsten der Klägerin nicht nach, weil sie erst im Nachwirkungszeitraum angestellt worden sei. Außerdem habe die Klägerin durch Abschluß des Arbeitsvertrages vom 29. August 1984 eine Vergütung nach VergGr. IV b MTA vereinbart. Der von der Klägerin erst nachträglich erklärte Vorbehalt sei rechtlich unbeachtlich. Die Beklagte habe nicht rechtswidrig gehandelt, weil sie die Klägerin und ihre Arbeitskollegen nicht besser behandeln könne als die Beamten, für die eine zeitlich befristete Absenkung der Eingangsvergütung gesetzlich vorgeschrieben sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Klägerin mit Wirkung ab 1. September 1984 "in die VergGr. IV a MTA einzustufen und nach dieser Vergütungsgruppe zu bezahlen". Ein solcher Antrag ist nicht zulässig. Diese unbezifferte Leistungsklage ist dahin auszulegen, daß die Klägerin festgestellt haben will, daß sie Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a MTA hat (BAG Urteil vom 21. Februar 1973 - 4 AZR 219/72 - AP Nr. 1 zu § 288 ZPO). Mit dieser Maßgabe ist das angefochtene Urteil aufrecht zu erhalten.

II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 der Vergütungsordnung zum MTA und diesen im Ergebnis auch nicht durch eine hiervon abweichende Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 29. August 1984 wieder verloren.

1. Der Vergütungsanspruch der Klägerin beruht auf der tariflichen Vergütungsordnung in der bis zum 31. März 1984 maßgebenden Fassung, denn sie hat kraft tariflicher Nachwirkung für die Klägerin auch nach Aufkündigung durch die Beklagte weitergegolten. Die Beklagte hat ihre Kündigung zwar rechtswirksam zum 31. März 1984 ausgesprochen und konnte sie auf die Vergütungsordnung beschränken, wie sich aus § 71 Abs. 2 MTA ergibt (BAG Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 - und - 4 ABR 60/85 - AP Nr. 1 und 2 zu § 74 BAT). Die Vergütungsordnung wirkte aber zu Gunsten der Klägerin in der bis zum 31. März 1984 geltenden Fassung nach (§ 4 Abs. 5 TVG).

2. Allerdings erstreckt sich die Nachwirkung nicht auf Arbeitsverhältnisse, die im Nachwirkungszeitraum neu begründet worden sind (BAG Urteil vom 29. Januar 1975 - 4 AZR 218/74 - BAGE 27, 22 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung, m. w. N.). Wer erst im Nachwirkungszeitraum eingestellt worden ist, nimmt an der Nachwirkung eines aufgekündigten Tarifvertrages nicht mehr teil. Hingegen wirkt der aufgekündigte Tarifvertrag für solche Arbeitnehmer, die sich noch vor der Aufkündigung in einem Ausbildungsverhältnis befunden haben, das sich kraft tariflicher Regelung erst im Nachwirkungszeitraum in ein Arbeitsverhältnis umwandelt (BAG Urteil vom 19. Januar 1962 - 1 AZR 147/61 - BAGE 12, 194 = AP Nr. 11 zu § 5 TVG, zu III der Gründe).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn nach § 17 Abs. 1 TV-Beratungsanwärter geht das Ausbildungsverhältnis automatisch in ein Angestelltenverhältnis über, sofern nicht ein tariflich wirksamer Beendigungstatbestand vorliegt. Das ist hier unstreitig nicht der Fall. Das Ausbildungsverhältnis war hier sogar noch vor Aufkündigung der Vergütungsordnung schon wie ein Arbeitsverhältnis ausgestaltet. Es gelten nämlich für den Beratungsanwärter dieselben Rahmenbedingungen wie später im Arbeitsverhältnis (vgl. hierzu BAG Urteil vom 20. Januar 1977 - 3 AZR 523/75 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Ausbildungsverhältnis, zu II 1 der Gründe). Ein Beratungsanwärter erhält bereits bis zu 85 v. H. des Gehalts eines Berufsberaters der VergGr. IV a MTA, die die Beklagte dem Kläger jetzt versagt, dazu Verheirateten- und Ortszuschlag, Weihnachtszuwendungen, Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld (§§ 8, 11, 12, 13). Bei Arbeitsunfähigkeit hat der Anwärter Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 9). Weiter hat er Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 14). Danach ist das Ausbildungsverhältnis einem Angestelltenverhältnis bei der Bundesanstalt vorgeschaltet. Bei dieser speziellen Ausformung charakterisiert sich das Ausbildungsverhältnis der Beratungsanwärter als eine besondere Art des Vorbereitungsdienstes für eine spätere Tätigkeit bei der Bundesanstalt und läßt eine so enge Verflechtung zwischen Ausbildungsverhältnis und beabsichtigtem Arbeitsverhältnis deutlich werden, daß das Ausbildungsverhältnis als bindender Vorvertrag für ein späteres Arbeitsverhältnis angesehen werden kann und damit den Regeln des Arbeitsrechts - mit Ausnahme des Berufsbildungsgesetzes - unterstellt werden muß (BAG Urteil vom 20. Januar 1977 - 3 AZR 523/75 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Ausbildungsverhältnis, zu II 1 der Gründe). Hiernach ist die Klägerin bei Übernahme ins Arbeitsverhältnis im Nachwirkungszeitraum nicht neu eingestellt worden mit der Folge, daß die Vergütungsordnung in der bis zum 31. März 1984 geltenden Fassung auch nach Aufkündigung der Vergütungsordnung durch die Beklagte zu ihren Gunsten aufgrund tariflicher Nachwirkung weitergegolten hat.

III. Die Klägerin hat jedoch ihren Anspruch hierauf durch eine abweichende Regelung im Arbeitsvertrag vom 29. August 1984 zunächst wieder verloren. In § 4 dieses Arbeitsvertrages haben die Parteien nämlich ausdrücklich vereinbart, daß die Klägerin nicht Vergütung nach VergGr. IV a, sondern nur nach VergGr. IV b MTA erhält.

1. Der Wortlaut ist eindeutig und läßt keine abweichende Auslegung zu. Zwar ist nach § 133 BGB bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen. Das bedeutet, daß nicht nur auf den Wortlaut abzustellen ist, sondern alle Begleitumstände zu würdigen sind, die für die Frage, welchen Willen der Beteiligte bei seiner Erklärung erkennbar gehabt hat, von Bedeutung sind (BAGE 22, 424, 426 = AP Nr. 33 zu § 133 BGB). An für die Auslegung erheblichen Begleitumständen fehlt es. Die Klägerin hat beim Vertragsabschluß keine Vorbehalte gegen die Vereinbarung der Vergütung gemäß VergGr. IV b MTA erklärt, sondern erst danach eine "Persönliche Erklärung" vom 5. September 1984 überreicht mit der sie ihren Anspruch auf Vergütung gemäß VergGr. IV a MTA aufrecht erhält. Hiermit allein konnte sie aber ihre anderslautende Erklärung beim Vertragsabschluß nicht rückgängig machen.

2. Die Parteien konnten die nur noch nachwirkenden Tarifnormen durch andere Abmachungen ersetzen; denn gemäß § 4 Abs. 5 TVG sind nachwirkende Tarifnormen abdingbar (BAGE 29, 182, 186 f. = AP Nr. 4 zu § 4 BAT; BAGE 27, 22, 26 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung).

IV. Die Klägerin hat aber später den Arbeitsvertrag vom 29. August 1984 wegen widerrechtlicher Drohung angefochten. Diese Anfechtung hat sie schon mit der Klage - allerdings beschränkt auf die Vergütungsregelung in § 4 des Vertrages - und noch innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB in diesem Rechtsstreit hinsichtlich des gesamten Vertrages ausdrücklich erklärt. Hierzu war sie gemäß § 123 BGB berechtigt, denn sie hat damit schlüssig eine Drohung dargelegt: Sie sollte nämlich zwischen zwei Übeln wählen. Entweder sollte sie sich mit einer niedrigeren Vergütungsgruppe (IV b MTA) zufrieden geben oder sie wäre nach Beendigung einer dreijährigen Ausbildung arbeitslos geworden und hätte die Ausbildungskosten zurückzahlen müssen.

1. Allerdings berechtigt nur eine "widerrechtliche" Drohung gemäß § 123 BGB zur Anfechtung der erzwungenen Vereinbarung. Eine Drohung kann unter verschiedenen Voraussetzungen widerrechtlich sein: Entweder ist die angedrohte Handlung selbst widerrechtlich (Widerrechtlichkeit des Mittels) oder es wird ein widerrechtlicher Erfolg angestrebt (Widerrechtlichkeit des Zweckes) oder das Verhältnis von Mittel und Zweck sind widerrechtlich (MünchKomm-Kramer, BGB, 2. Aufl., § 123 Rz 35; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 123 Rz 56 bis 62; RGRK-Krüger-Nieland, BGB, 12. Aufl., § 123 Rz 42 bis 46). Ein widerrechtlicher Erfolg wird hiernach nur dann erstrebt, wenn der Drohende etwas begehrt, was ihm nicht zusteht (Staudinger/Dilcher, aaO, § 123 Rz 60). Das war hier der Fall, denn keine Partei des Arbeitsvertrages ist verpflichtet, eine die tarifliche Nachwirkung ablösende Abrede zu ihrem Nachteil zu treffen (Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 196). Kommt es zu keiner Einigung, so kann jede Partei versuchen, durch Änderungskündigung zum Ziel zu kommen (Wiedemann/Stumpf, aaO).

2. Die Klägerin hat von ihrem hiernach begründeten Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht.

Zwar konnte sie die Vergütungsregelung in § 4 des Arbeitsvertrages vom 29. August 1984 nicht gesondert anfechten, weil diese Vereinbarung nicht als selbständiger Teil des Rechtsgeschäfts angesehen werden kann (MünchKomm-Mayer-Maly, BGB, 2. Aufl., § 143 Rz 11). Die Klägerin hat zunächst mit der Klage eine hierauf beschränkte Teilanfechtung erklärt, jedoch im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 7. August 1985 den Arbeitsvertrag insgesamt angefochten. Hierdurch ist dieser Arbeitsvertrag rückwirkend beseitigt worden (BAG Urteil vom 29. August 1984 - 7 AZR 34/83 - AP Nr. 27 zu § 123 BGB, zu II 3 der Gründe). Allerdings ist damit nicht zugleich das Arbeitsverhältnis rückwirkend aufgelöst worden. Es hat vielmehr fortbestanden, aber ohne den erfolgreich angefochtenen schriftlichen Vertrag vom 29. August 1984. Dieses Arbeitsverhältnis regelt sich nach Gesetz und Tarifvertrag. Damit sind die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 5 TVG wiederhergestellt mit der Folge, daß die Klägerin Vergütung gemäß VergGr. IV a MTA in der Fassung der bis zum 31. März 1984 geltenden tariflichen Vergütungsordnung beanspruchen kann.

Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Olderog

ist durch Urlaub an der

Unterschrift verhindert

Dr. Thomas

Fischer Nitsche

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439814

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