Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht im Konkurs. siehe auch 3 AZR 651/88

 

Leitsatz (amtlich)

  • Der Arbeitgeber kann als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer, seinen Angehörigen und Erben ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag einräumen. Im Konkurs des Arbeitgebers gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen nicht zur Konkursmasse (§ 1 Abs 1 KO). Der Arbeitnehmer oder der an seiner Stelle unwiderruflich Bezugsberechtigte kann Aussonderung dieses Vermögensgegenstandes aus der Konkursmasse verlangen (§ 43 KO).
  • Das unwiderrufliche Bezugsrecht kann durch Vorbehalte eingeschränkt werden (eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht). Wenn die Voraussetzungen der Vorbehalte nicht erfüllt sind, hat der eingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigte im Konkurs des Arbeitgebers die gleiche Rechtsstellung wie ein uneingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter.
  • Die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eingeräumte Ermächtigung, Vorauszahlungen des Versicherers auf die Versicherungsleistungen “während der Dauer des Arbeitsverhältnisses” entgegenzunehmen, erlischt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kann nicht in die Konkursmasse fallen, wenn das Arbeitsverhältnis vorher beendet wurde.
 

Normenkette

KO §§ 43, 1 Abs. 1; BGB §§ 133, 157, 158 Abs. 2, §§ 185, 362 Abs. 2; BetrAVG § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1, 3 Nr. 2; VVG § 166; ALB n.F. § 13 Abs. 2 = ALB a.F. § 15 Nr. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 10.11.1988; Aktenzeichen 5 (10) Sa 1263/88)

ArbG Krefeld (Urteil vom 14.07.1988; Aktenzeichen 3 Ca 1024/88)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. November 1988 – 5 (10) Sa 1263/88 – aufgehoben.
  • Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 14. Juli 1988 – 3 Ca 1024/88 – abgeändert:

    Es wird festgestellt, daß der Klägerin an den Ansprüchen aus dem mit der A… -AG geschlossenen Lebensversicherungsvertrag Nr. 6/84676/3 – J… S… – ein Aussonderungsrecht zusteht und daß der Beklagte nicht berechtigt ist, Versicherungsleistungen von der A… -AG einzuziehen.

  • Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wie das Bezugsrecht des verstorbenen Ehemannes der Klägerin aus einer Lebensversicherung im Konkurs des Arbeitgebers zu behandeln ist.

Der am 9. Februar 1925 geborene, zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Klägerin, erhielt mit Wirkung ab 1. März 1985 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Altersruhegeld wegen “anerkannter Schwerbehinderung oder festgestellter Berufsoder Erwerbsunfähigkeit”. Er war vom 9. April 1956 bis zum 28. Februar 1985 bei der Fa. A… N… beschäftigt. Über deren Vermögen ist am 1. September 1985 das Konkursverfahren eröffnet worden. Konkursverwalter ist der Beklagte. Die Klägerin ist Alleinerbin des Arbeitnehmers.

Der Inhaber der Fa. A… N… hatte dem Arbeitnehmer unter dem 17. Dezember 1975 eine Versorgungszusage erteilt und bei der A… -AG auf dessen Leben eine Versicherung abgeschlossen, die am 1. Oktober 1975 begann und deren Laufzeit 15 Jahre betrug. Das Bezugsrecht wurde wie folgt geregelt:

“Bezugsrecht

Aus der Versicherung sind Sie sowohl für den Todesals auch für den Erlebensfall bezugsberechtigt. Im Todesfall ist die Versicherungsleistung zu zahlen

  • an Ihren dann mit Ihnen in gültiger Ehe lebenden Ehegatten,
  • falls ein anspruchsberechtigter Ehegatte nicht vorhanden ist an Ihre ehelichen und die diesen nach dem BGB gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen,
  • falls auch keine anspruchsberechtigten Kinder vorhanden sind, an Ihre Eltern zu gleichen Teilen,
  • falls keine der aufgeführten Personen vorhanden sind, an Ihre Erben.

Die Versicherungsleistungen können von der A… -AG über uns an Sie bzw. die anspruchsberechtigten Personen ausgezahlt werden. Sie erklären gegenüber der A… -AG, dieses Bezugsrecht weder abzutreten noch zu beleihen. Dem § 40b (1) EStG entsprechend ist eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages durch Sie ausgeschlossen.

Das Bezugsrecht ist unter den nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich. Uns bleibt das Recht vorbehalten

  • alle Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn

    das 35. Lebensjahr ist vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre bestanden

    oder

    das 35. Lebensjahr ist vollendet und das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden.

  • alle Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen, wenn Sie Handlungen begehen, die uns das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen,
  • während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung der A… -AG eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen, wobei wir Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles jedoch so stellen werden, als ob die Vorauszahlung nicht erfolgt wäre.”

Nachdem der Arbeitnehmer mit Schreiben vom 30. März 1988 den beklagten Konkursverwalter um Kündigung des Versicherungsvertrages gebeten hatte, sprach der Beklagte mit Schreiben vom 26. Mai 1988 die Kündigung aus und forderte von der A… -AG Auszahlung der Versicherungsleistungen an die Konkursmasse.

Die Zahlung an die Konkursmasse will die Klägerin nicht hinnehmen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß ihr ein Anspruch auf Aussonderung nach § 43 KO zustehe. Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen gehöre zu ihrem Vermögen und nicht zur Konkursmasse. Aus dem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht sei ein uneingeschränkt unwiderrufliches geworden, weil die Bedingungen, unter denen ein Widerruf des Bezugsrechts möglich gewesen wäre, nicht mehr eintreten könnten. Andernfalls sei der Konkursverwalter schadenersatzpflichtig. Er habe mit der Aufforderung an die A… -AG, die Versicherungsleistungen an die Konkursmasse zu zahlen, das Bezugsrecht des Arbeitnehmers widerrufen und damit gegen das auch für den Konkursverwalter verbindliche Verbot des § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG verstoßen.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß ihr an den Ansprüchen aus dem mit der A… -AG geschlossenen Lebensversicherungsvertrag Nr. 6/84676/3 – J… S… – ein Aussonderungsrecht zustehe, und daß der Beklagte nicht berechtigt sei, Versicherungsleistungen von der A… -AG einzuziehen;

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, ihr die Ansprüche aus dem mit der A… -AG geschlossenen Lebensversicherungsvertrag Nr. 6/84676/3 – J… S… – abzutreten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe kein Aussonderungsanspruch nach § 43 KO zu. Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen gehöre nicht zum Vermögen der Klägerin, sondern zur Konkursmasse. Die Klägerin könne weder aus der Konkursmasse noch vom Konkursverwalter persönlich Schadenersatz fordern. Der Konkursverwalter sei verpflichtet gewesen, den Versicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert zur Konkursmasse zu ziehen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht ihr und nicht dem beklagten Konkursverwalter der Anspruch auf Leistungen aus dem Lebensversicherungsvertrag zu.

1. Das Konkursverfahren umfaßt das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört. Dieses Vermögen ist die Konkursmasse (§ 1 Abs. 1 KO). Gehört eine Forderung nicht zum Vermögen des Gemeinschuldners, sondern steht sie einem Dritten, hier der Ehefrau des Arbeitnehmers, zu, so kann die Forderungsinhaberin Aussonderung dieses Rechts aus der Konkursmasse verlangen (§ 43 KO). Diese Aussonderung wird im Wege der Feststellungsklage verfolgt.

2. Über die Zugehörigkeit einer Forderung auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag zum Vermögen des Arbeitgebers (Gemeinschuldners) oder zum Vermögen des Arbeitnehmers, seiner Angehörigen oder Erben entscheidet die versicherungsrechtliche Ausgestaltung dieses Anspruchs.

a) Der Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer abgeschlossen. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Er kann einem Dritten ein Bezugsrecht an den Versicherungsleistungen einräumen. Aufgrund dieses Bezugsrechts erhält der Begünstigte, hier der Arbeitnehmer und im Todesfall seine Ehefrau, einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer auf die Versicherungsleistungen.

b) Das Bezugsrecht kann verschieden ausgestaltet werden. Nach § 166 Abs. 1 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer im Zweifel die Befugnis, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen. Bezugsberechtigungen dieser Art sind widerrufliche Bezugsrechte. Der Begünstigte erwirbt, soweit der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) nichts Abweichendes bestimmt hat, das Recht auf die Versicherungsleistungen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (§ 166 Abs. 2 VVG).

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit des § 13 Abs. 2 n.F. (= § 15 Nr. 1 Satz 3 a.F.) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall – jetzt: Musterbedingungen für die Großlebensversicherungen – (ALB) Gebrauch gemacht. Er hat dem Arbeitnehmer und seiner Ehefrau ein unwiderrufliches Bezugsrecht gewährt. Damit haben sie den Anspruch auf die Versicherungsleistungen sofort erworben. Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts und der Rechtserwerb fallen zusammen (BGH Urteil vom 17. Februar 1966 – II ZR 286/63 – BGHZ 45, 162, 165; Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 166 Anm. 1). Ist diese Bezugsberechtigung nicht mehr abänderbar und erwirbt der Bezugsberechtigte sofort den Anspruch auf die Versicherungsleistungen, so unterliegt dieser Anspruch nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers (Arbeitgebers). Er gehört zum Vermögen des Begünstigten (vgl. BGH Urteil vom 17. Februar 1966 – II ZR 286/63 – BGHZ 45, 162, 165).

Dieses unwiderrufliche Bezugsrecht war mit Vorbehalten verbunden. Es handelte sich um ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht. Die Einschränkungen des Bezugsrechts waren abschließend im Versicherungsvertrag geregelt. So hätte der Arbeitgeber bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Eintritt der Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch nehmen können. Das gleiche gilt aufgrund der vereinbarten Vorbehalte bei Handlungen des Arbeitnehmers, die zum Entzug oder zur Minderung der Versicherungsansprüche berechtigten. Schließlich war der Arbeitgeber berechtigt, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung des Versicherers die Versicherungsleistungen in Anspruch zunehmen gegen das Versprechen, den Arbeitnehmer im Versicherungsfall so zu stellen, als ob die Vorauszahlung nicht erfolgt wäre.

3. Über die konkursrechtliche Behandlung dieser Bezugsrechte besteht Streit. Der Senat hat sich hierzu bisher nicht geäußert. Die Literatur ist sich darüber einig, daß bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts der Anspruch auf die Versicherungsleistungen nicht in die Konkursmasse fällt, sondern zum Vermögen des begünstigten Dritten gehört (Jaeger/Henckel/Weber, KO, 9. Aufl., § 1 Rz 50; Kilger, KO, 15. Aufl., § 1 Anm. 2C f; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., § 1 Rz 71b; Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 14 Anm. 1 A a; Blomeyer/Otto, BetrAVG, Vorbem. § 7 Rz 39; Höfer/Abt, BetrAVG, 2. Aufl., Bd. 1, § 7 Rz 101; Blomeyer/Kanz in KTS 1985, 169, 175; Heilmann in KTS 1986, 251, 253; Zimmermann in VersR 1988, 885 f.). Dagegen wird ganz überwiegend der Anspruch auf die Versicherungsleistungen aufgrund eines widerruflichen Bezugsrechts nicht dem Vermögen des Begünstigten zugeordnet, sondern dem Vermögen des Versicherungsnehmers, der diese Versicherungsleistungen jederzeit für sich in Anspruch nehmen kann (a.A. Paulsdorff, KTS 1977, 212, 216 f.; 1989, 29, 38 f.; ders., Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., § 7 BetrAVG Rz 324a; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Weinert, BetrAVG, 2. Aufl., Bd. 1, § 7 Rz 66).

Umstritten ist die konkursrechtliche Behandlung des eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts. Blomeyer/Kanz (KTS 1985, 169, 177) und Blomeyer/Otto (BetrAVG, Vorbem. § 7 Rz 39a) sind der Meinung, daß der Gefährdungsgrad bei einem solchen Bezugsrecht genau so groß sei wie bei einem widerruflichen, der Arbeitnehmer nur eine wertlose Anwartschaft erhalte und deshalb der Anspruch auf Versicherungsleistungen dem Vermögen des Arbeitgebers zuzurechnen sei. Dieser Ansicht hat sich das Landesarbeitsgericht angeschlossen. Steinhaus (BetrAV 1978, 123 f.) und Zimmermann (VersR 1988, 885 f.) gehen von einer stärkeren Rechtsposition des Arbeitnehmers aus und stellen das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht dem uneingeschränkt unwiderruflichen gleich.

4. Das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht steht rechtlich und wirtschaftlich dem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht näher als dem widerruflichen Bezugsrecht. Der Arbeitnehmer und seine Ehefrau hatten zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens keine wertlose Anwartschaft, sondern eine gefestigte Rechtsstellung erlangt.

a) Die Versorgungsanwartschaft war am 30. September 1978 unverfallbar geworden. Nach Eintritt der Unverfallbarkeit konnte der Arbeitgeber über die Versicherung nicht mehr verfügen. Er konnte anstelle des Arbeitnehmers und seiner Ehefrau keinen anderen Bezugsberechtigten benennen. Der Arbeitgeber konnte ihnen die Gläubigerstellung nicht mehr einseitig entziehen.

b) Der Vorbehalt, die Versicherungsleistungen wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen zu können, ist nicht wirksam geworden. Dabei kann offenbleiben, wie dieser Vorbehalt rechtlich zu beurteilen ist. War es eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB), so fehlt es am Eintritt der Bedingung.

c) Auch der Vorbehalt der Inanspruchnahme einer Vorauszahlung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses konnte nicht mehr zum Entzug der Gläubigerstellung führen. Der Arbeitnehmer hatte zwar den Arbeitgeber zur Empfangnahme von Vorauszahlungen ermächtigt. Die dem Arbeitgeber erteilte Ermächtigung gehört aber nicht zur Konkursmasse. Dabei kann offenbleiben, ob die Ermächtigung einen der Zwangsvollstreckung unterliegenden Teil des Vermögens des Arbeitgebers (Gemeinschuldners) im Sinne von § 1 Abs. 1 KO bildet. Denn sie erlosch jedenfalls mit der vor Eröffnung des Konkursverfahrens liegenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Ermächtigung zur Entgegennahme von Vorauszahlungen galt nur “während des Arbeitsverhältnisses”. Das Arbeitsverhältnis endete am 28. Februar 1985. Der Konkurs ist am 1. September 1985 eröffnet worden. Eine Ermächtigung, die in die Konkursmasse hätte fallen können, bestand nicht mehr.

5. Danach hatten der Arbeitnehmer und seine Ehefrau im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens die gleiche Rechtsstellung wie ein uneingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter erlangt. Die Vorbehalte konnten ihre Rechtsstellung nicht mehr beeinträchtigen. Die Klägerin hat unwiderruflich das Recht auf die Versicherungsleistungen erworben (§ 15 Nr. 1 Satz 3 ALB a.F. = § 13 Abs. 2 ALB n.F.; Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 15 ALB Anm. 3). Arbeitgeber und Konkursverwalter können deshalb als Versicherungsnehmer lediglich Leistung an die unwiderruflich bezugsberechtigte Klägerin verlangen.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Griebeling, Kremhelmer, H. Grimm, Dr. Krems

 

Fundstellen

Haufe-Index 841011

RdA 1991, 60

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