Leitsatz (redaktionell)

1. Die Frage, ob der Arbeitgeber bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt hat oder nicht (KSchG § 1 Abs 3 S 1), hat das Gericht aufgrund eigener Bewertung und Abwägung der sozialen Belange der in Betracht kommenden Arbeitnehmer zu beantworten; es ist nicht auf die Prüfung beschränkt, ob der Arbeitgeber wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

2. Für die Abwägung kommt es darauf an, welcher Arbeitnehmer auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes am wenigsten angewiesen ist (im Anschluß an BAG 1961-01-20 2 AZR 495/59 = BAGE 10, 323 (327)).

3. Ausreichend sind soziale Gesichtspunkte auch dann noch berücksichtigt, wenn der gekündigte Arbeitnehmer sozial ganz geringfügig schlechter gestellt ist als ein anderer vergleichbarer Arbeitnehmer.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.05.1963; Aktenzeichen 6 Sa 667/62)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437841

BAGE 16, 149

BAGE, 149

BB 1964, 1214

DB 1964, 1487

NJW 1964, 2369

NJW 1965, 953

BetrR 1964, 378

AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 15

AR-Blattei, ES 1020 Nr 71

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 71

BArbBl 1966, 169

MDR 1965, 78

PraktArbR KSchG § 1 Abs 3, Nr 91

WA 1964, 146

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