Leitsatz (redaktionell)

Die Vorschrift eines die Erhöhung der Tariflöhne festlegenden Tarifvertrages, nach der übertarifliche Lohnbestandteile jeder Art in bestimmten Umfang auf die Tariflohnerhöhung verrechnet werden, stellt eine begrenzte Effektivklausel dar. Sie bedeutet, daß solche übertarifliche Zulagen, die an sich der Aufzehrung durch die Tariflohnerhöhung unterliegen würden, in dieser nur in einem bestimmten Umfang aufgehen, im übrigen aber darauf aufgebaut werden sollen.

 

Orientierungssatz

Zur Auslegung des Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der chemischen Industrie im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1958-07-30.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.07.1959; Aktenzeichen 4 Sa 162/59)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439389

BB 1961, 1205

BB 1961, 715 (LT1)

DB 1961, 881 (LT1)

DB 1961, 918 (LT1)

BetrR 1961, 250 (LT1)

SAE 1962, 49 (LT1)

AP § 4 TVG Effektivklausel (LT1), Nr 5

AR-Blattei, ES 1540 Nr 4 (LT1)

AR-Blattei, Tariflohnerhöhung Entsch 4 (LT1)

Arbeitgeber 1961, 426

ArbuR 1961, 349 (LT1)

PraktArbR TVG § 4 Abs 1-3, Nr 196 (LT1)

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