Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des Klagerechts

 

Orientierungssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Recht, eine Klage zu erheben, verwirkt werden mit der Folge, daß eine gleichwohl erhobene Klage unzulässig ist. Die Verwirkung setzt voraus, daß neben dem Zeitablauf besondere Umstände vorliegen, aus denen sich für den Gegner ein selbständiger prozessualer, sich also gerade auf die Klageerhebung erstreckender Vertrauenstatbestand ergibt und das Erfordernis des Vertrauensschutzes für den Gegner derart überwiegt, daß das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs zurücktreten muß. Was für die Befugnis zur Erhebung einer Klage gilt, gilt auch für das Recht auf Fortsetzung eines Verfahrens, das längere Zeit nicht betrieben wurde.

 

Normenkette

EMRK Art. 6; ArbGG § 9; BGB §§ 195, 209; ZPO § 251; BGB §§ 217, 242, 211; ZPO §§ 149, 233, 249-250; GG Art. 19 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 11.12.1985; Aktenzeichen 2 Sa 930/85)

ArbG Köln (Entscheidung vom 30.05.1985; Aktenzeichen 8 Ca 655/85)

 

Tatbestand

Die Klägerin war eine Geschäftsbank. Der Beklagte war bei ihr als Devisenhändler angestellt. Durch Verfügung vom 26. Juni 1974 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der Klägerin die weitere Führung von Bankgeschäften und ordnete die sofortige Abwicklung der Klägerin an. Mit Klage vom 10. September 1974 hat die Klägerin den Beklagten und fünf weitere Devisenhändler gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz in Höhe von 12,5 Millionen DM in Anspruch genommen. Dem Beklagten, der Leiter der Abteilung Devisenhandel war, hat die Klägerin vorgeworfen, er habe unter Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten und in Erfüllung des strafrechtlichen Untreuetatbestands Geschäfte und andere Manipulationen vorgenommen, die Ende 1973 zu geschäftlichen Verlusten von 100 Millionen DM und im Jahre 1974 sogar von 470 Millionen DM geführt hätten. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 1975 setzte das Gericht auf Antrag der Klägerin das Verfahren nach § 149 ZPO aus, weil inzwischen gegen den Beklagten und die anderen fünf Devisenhändler wegen der Vorgänge, die Gegenstand der Klage sind, staatsanwaltschaftlich ermittelt wurde. Nachdem die anderen Devisenhändler um Fortsetzung des Verfahrens gebeten hatten, beantragte die Klägerin im Termin vom 7. Oktober 1975, das Verfahren gegen den Beklagten zum Ruhen zu bringen. Diesem Antrag schloß der Beklagte sich an. Daraufhin wurde das Verfahren gegen den Beklagten abgetrennt und dessen Ruhen angeordnet. Die Klage gegen die anderen Devisenhändler wurde am gleichen Tag als unbegründet abgewiesen. Am 19. Dezember 1975 schlossen die Parteien unter Beteiligung der Ehefrau des Beklagten einen außergerichtlichen Vergleich, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:

"§ 7 Arbeitsgerichtliche Streitigkeit

H ./. D (Az.: 8 Ca 6256/74)

Die arbeitsgerichtliche Streitigkeit H

./. D (Arbeitsgericht Köln 8 Ca 6256/74)

wird im allseitigen Einvernehmen zum Ruhen gebracht.

Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen

außergerichtlichen Kosten des Verfahrens

werden gegeneinander aufgehoben. Für den Fall

einer Wiederaufnahme des Verfahrens findet die

Bestimmung des § 8 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

§ 8 Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen H

Durch die Bestimmungen dieses Vergleiches werden

etwaige Ansprüche H gegen Herrn D

auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung

oder wegen der Verletzung dienstvertraglicher

Pflichten (im eigenen oder Drittinteresse)

nicht berührt. Dies gilt auch für solche

Handlungen oder Verletzungen dienstvertraglicher

Pflichten, die sich auf die zum 26.06.1974

"schwebenden", noch nicht abgewickelten Kontakte

beziehen.

Die Parteien sind sich darin einig, daß bei

der zukünftigen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

jeweils zunächst Informations- und

Erörterungsgespräche geführt werden sollen,

um die in Frage stehende Problematik einer

Sachverhaltsklärung und/oder gegebenenfalls

außergerichtlichen Regelung zuzuführen."

Am 29. September 1979 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten Anklage. Durch Beschluß vom 16. Juni 1980 setzte das Landesarbeitsgericht das von der Klägerin gegen die anderen Devisenhändler angestrengte Berufungsverfahren nach § 149 ZPO aus. Am 13. Juli 1982 stellte das Landgericht das Strafverfahren gegen den Beklagten wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit ein. Am 20. Juli 1983 wurden vier der fünf anderen Devisenhändler rechtskräftig wegen Untreue verurteilt. Im Jahre 1984 verhandelten die Parteien erfolglos über eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits.

In einem am 20. Dezember 1984 bei Gericht eingegangenen und am 10. Januar 1985 dem Beklagten zugestellten Schriftsatz vom 10. Dezember 1984 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen und Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. In der vom Arbeitsgericht angeordneten abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage hat die Klägerin beantragt

festzustellen, daß die Fortführung des

Rechtsstreits zulässig ist.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen, weil sie durch die lange Dauer des Verfahrensstillstands und die Umstände unzulässig geworden sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Zwischenurteil vom 30. Mai 1985 festgestellt, daß die von der Klägerin wirksam aufgenommene Klage weiterhin zulässig sei. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision bittet der Beklagte weiterhin, die Klage als unzulässig abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig.

I. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klägerin das durch Beschluß vom 7. Oktober 1975 gemäß § 251 ZPO zum Ruhen gebrachte Verfahren wirksam aufgenommen hat. Nach § 250 ZPO erfolgt die Aufnahme durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes. Über den Inhalt dieses Schriftsatzes enthält das Gesetz keine Bestimmungen. Ausreichend ist, daß aus ihm der Wille der Partei zur Fortsetzung des Rechtsstreits zweifelsfrei erkennbar wird (statt aller: Zöller/Stephan, ZPO, 14. Aufl., § 250 Rz 4). Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der am 10. Januar 1985 dem Beklagten zugestellte Schriftsatz der Klägerin vom 10. Dezember 1984 in diesem Sinne eindeutig war. Die in ihm enthaltenen Irrtümer der Klägerin, die davon ausgegangen ist, sie müsse die Aufnahme des Verfahrens "beantragen", und die außerdem fälschlicherweise gemeint hat, es sei über die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil zu befinden, ändern daran nichts.

II. Frei von Rechtsirrtum ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klage nicht durch die lange Zeitdauer des Ruhens des Verfahrens unzulässig geworden ist.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 11, 353 = AP Nr. 1 zu § 242 BGB Prozeßverwirkung; Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 3 der Gründe; Urteil vom 5. Dezember 1985 - 2 AZR 61/85 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu A I 1 c, aa der Gründe) kann das Recht, eine Klage zu erheben, verwirkt werden mit der Folge, daß eine gleichwohl erhobene Klage unzulässig ist. Die Verwirkung setzt voraus, daß neben dem Zeitablauf besondere Umstände vorliegen, aus denen sich für den Gegner ein selbständiger prozessualer, sich also gerade auf die Klageerhebung erstreckender Vertrauenstatbestand ergibt und das Erfordernis des Vertrauensschutzes für den Gegner derart überwiegt, daß das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs zurücktreten muß (vgl. BAGE 11, 353 = AP Nr. 1 zu § 242 BGB Prozeßverwirkung, zu II 1 der Gründe unter Berufung auf Baumgärtel in ZZP 67, 423 ff.; Schwab in NJW 1954, 1772 und BVerwG in NJW 1959, 740). Auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 43, 289, 292, 293; BGHZ 44, 367, 372) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 32, 305, 309) nehmen an, daß die Befugnis zur Anrufung der Gerichte im Einzelfall der Verwirkung unterliegen kann. Was für die Befugnis zur Erhebung einer Klage gilt, gilt auch für das Recht auf Fortsetzung eines Verfahrens, das längere Zeit nicht betrieben wurde. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht beide Fälle gleichgestellt.

2. Die Klägerin hatte ihre Klagebefugnis nicht verwirkt, als sie das Verfahren am 10. Januar 1985 aufnahm.

a) Das Landesarbeitsgericht hat besondere Umstände vermißt, die den Beklagten zu der Annahme berechtigten, die Klägerin werde den Klageanspruch nicht mehr weiterverfolgen. Es hat angenommen, der Beklagte habe, als der Rechtsstreit im Oktober 1975 zum Ruhen gebracht worden sei, nicht damit rechnen können, das Strafverfahren gegen ihn werde eingestellt. Ihm sei auch bewußt gewesen, daß die Klägerin aus dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen Aufschlüsse für seine zivilrechtliche Haftung erwartete. Durch den Vergleich vom 19. Dezember 1975, in dem die Klägerin sich ausdrücklich Schadenersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung und aus Vertrag vorbehalten habe, sei dem Beklagten der Sinn des Ruhens des Verfahrens deutlich vor Augen geführt worden. Daß die Klägerin 1976 ihre Ansprüche zunächst nur gegen die anderen Devisenhändler gerichtlich weiterverfolgt habe, habe den Beklagten nicht zu der Hoffnung veranlassen dürfen, der Anspruch gegen ihn werde fallengelassen. Die Klägerin sei vielmehr gezwungen gewesen, den Rechtsstreit gegen die anderen Devisenhändler fortzusetzen, nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen habe. Für die Klägerin habe erst nach der Einstellungsentscheidung des Landgerichts vom 13. Juli 1982 festgestanden, daß es zu einem Strafverfahren gegen den Beklagten nicht kommen werde. Wenn die Klägerin daraufhin den Rechtsstreit nicht unverzüglich fortgesetzt habe, so habe der Beklagte erkennen können, daß dies im Hinblick auf die Erkenntnisse geschehen sei, die aus dem Strafverfahren gegen die anderen Devisenhändler auch für die Frage der Haftung des Beklagten zu erwarten gewesen seien. Auch nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens am 20. Juli 1983 habe die Klägerin keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Beklagten gesetzt. Zu dem die Fortsetzung des Rechtsstreits verzögernden außergerichtlichen Einigungsversuch sei sie nach dem Vergleich vom 19. Dezember 1975 verpflichtet gewesen. Der Beklagte habe auch daraus, daß er krank und mittellos sei und Teile des Klageanspruchs zwischenzeitlich verjährt seien, nicht schließen dürfen, der Klageanspruch werde gegen ihn insgesamt nicht mehr erhoben. Dies folge schon aus der Höhe des noch nicht verjährten Anspruchsteils.

b) Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Sie werden von der Revision zu Unrecht bekämpft.

Die Revision zeigt keine besonderen Umstände auf, aus denen der Beklagte herleiten durfte, die Klägerin wolle ihre Klage nicht weiterverfolgen. Sie macht im wesentlichen geltend, die Klägerin habe dadurch, daß sie sich im Anschluß an die Aussetzung des Verfahrens vom 28. Januar 1975, durch die alle Fristen unterbrochen worden seien (§ 249 Abs. 1 ZPO), für das Ruhen des Verfahrens entschieden habe, das gerade nicht zur Fristunterbrechung führe (§ 251 Abs. 1 Satz 2, § 233 ZPO), und dadurch, daß sie bestimmte Anspruchsteile (Zinsen) und Anspruchsgrundlagen (unerlaubte Handlung) habe verjähren lassen, zu erkennen gegeben, daß sie ihre Klage nicht mehr weiterverfolgen wolle.

Dieser Vortrag verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Der Revision ist zuzugeben, daß es bei Fortbestand der Verfahrensaussetzung vom 28. Januar 1975 zu der teilweisen Verjährung des Anspruchs nicht gekommen wäre (§ 209 Abs. 1, § 217 BGB in Verb. mit § 211 Abs. 2 BGB). Nicht einzusehen ist jedoch, wieso die Klägerin dadurch, daß sie sich für das Ruhen des Verfahrens entschieden hat, bei dem Beklagten die Erwartung geweckt haben sollte, sie werde auch den nach § 195 BGB erst in 30 Jahren verjährenden vertraglichen Schadenersatzanspruch nicht weiterverfolgen. Außerdem hat der Beklagte keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, warum für ihn ein Vertrauensschutz erforderlich ist, der das Interesse der Klägerin an sachlicher Prüfung ihres Anspruchs überwiegt. Der Beklagte hat vielmehr im Gegenteil durch die im außergerichtlichen Vergleich vom 19. Dezember 1975 mit der Klägerin getroffene Vereinbarung deutlich zu erkennen gegeben, daß er bereit ist, sich künftig mit der Klägerin über den Schadenersatzanspruch auseinanderzusetzen, wobei ausdrücklich der "Schadenersatz wegen Verletzung dienstvertraglicher Pflichten" erwähnt ist. Es fehlt somit an jedem Anhalt für eine Verwirkung des Klagerechts.

3. Auf die im Schrifttum im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG erhobenen Bedenken gegen die Verwirkbarkeit des Klagerechts (vgl. Bötticher, Anm. zu AP Nr. 1 zu § 242 BGB Prozeßverwirkung; auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., Einl. III 6 A b) braucht der Senat daher nicht einzugehen.

4. Auch auf eine Verletzung des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes (§ 9 ArbGG) kann der Beklagte sich nicht berufen. Zwar ermächtigt und verpflichtet dieser Grundsatz den Richter, wenn es in seinem Ermessen steht, ob er ein Verfahren zu einem langsameren oder schnelleren Ende führt, stärker als in der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf die Verfahrensdauer zu achten (vgl. Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 9 Rz 3). Das Gericht hätte somit bei Prüfung der Frage, ob der das Ruhen anordnende Beschluß vom 7. Oktober 1975 aufzuheben sei, weil die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO entfallen sind, den Grundsatz des § 9 ArbGG berücksichtigen müssen. Der Beklagte hat jedoch keine Umstände genannt, die das Gericht hätten veranlassen müssen, den Prozeß in dieser Weise zu beschleunigen. Im übrigen hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, daß der Beklagte das Verfahren nach Ablauf von drei Monaten seit der Anordnung des Ruhens jederzeit selbst hätte aufnehmen können (§ 251 ZPO).

5. Die Fortsetzung des Verfahrens verstößt auch nicht gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte vom 4. November 1950 (MRK), ratifiziert durch Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II, S. 685, ber. S. 953), in Kraft getreten am 3. September 1953 (BGBl. II, 1954, 14). Art. 6 der Menschenrechtskonvention, die den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hat und deutsche Gerichte unmittelbar bindet (vgl. Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Rz 59), räumt jedermann den Anspruch ein, daß seine Sache "innerhalb einer angemessenen Frist" vor ein Gericht kommt. Die Rechte aus Art. 6 MRK sind jedoch verzichtbar (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 128 Rz 8). Ein Verzicht liegt hier darin, daß der Beklagte das Verfahren nicht aufgenommen hat, obwohl er, abgesehen von der Einschränkung nach § 251 Abs. 2 ZPO, dies jederzeit hätte tun können.

6. Zu Unrecht beruft der Beklagte sich darauf, die Klage sei deshalb unzulässig, weil das Arbeitsgericht entgegen der Aktenordnung die Gerichtsakten nicht nach spätestens fünfeinhalb Jahren vernichtet habe. Davon, ob die Gerichtsakten noch bestehen, hängt die wirksame Aufnahme des Verfahrens nach § 250 ZPO nicht ab.

Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer

Dr. Liebers K. Fox

 

Fundstellen

Dokument-Index HI441664

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge