Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Berufsausübungsgenehmigung und Annahmeverzug
Orientierungssatz
Arbeitgeber, der Ersatzschule in Nordrhein-Westfalen betreibt, kommt trotz Urteils, das Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages festgestellt hat, nicht in Annahmeverzug, wenn die Lehrerin wegen fehlender Unterrichtsgenehmigung nach § 41 SchulOG NW 1 nicht beschäftigt werden darf.
Normenkette
BGB §§ 297, 615; SchulOG NW § 41; BGB § 275 Abs. 2; SchulOG NW 1 § 41; MuSchG § 14 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 14.08.1984; Aktenzeichen 6 Sa 359/84) |
ArbG Bonn (Entscheidung vom 22.12.1983; Aktenzeichen 5 Ca 1994/83) |
Fundstellen
Dokument-Index HI441385 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen