Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Assistenzarzt. Sprungrevision zur Anrechnung einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit als Arzt/Ärztin im Praktikum ist keine ärztliche Tätigkeit im Sinne der VergGr. Ib Fallgruppe 7 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT/VKA (Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte) vom 23. Februar 1972.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; VergGr. II, Ib “Ärzte” der Anlage 1a zum BAT/VKA vom 23. Februar 1972; BÄrzteO §§ 2, 2a, 3-4, 10 Abs. 4; Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) § 1 Abs. 2 Nr. 2; Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) § 34b

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 23.11.1994; Aktenzeichen 18 Ca 5562/94)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Landeshauptstadt 3.282,95 DM brutto als Differenz zwischen der ihm gewährten Vergütung nach VergGr. II BAT und der von ihm für sich in Anspruch genommenen Vergütung nach VergGr. Ib BAT für den Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis 30. April 1994. Dabei geht es darum, ob die Zeit der Tätigkeit des Klägers als Arzt im Praktikum vom 1. Oktober 1988 bis 31. März 1990 “ärztliche Tätigkeit” im Sinne der Fallgruppe 7 der VergGr. Ib des am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte) vom 23. Februar 1972 ist.

Der am 1. Juni 1963 geborene Kläger studierte vom 4. Oktober 1982 bis 29. Juni 1988 Medizin an der Universität Wien und wurde am 29. Juni 1988 zum Dr. med. promoviert. Vom 1. Oktober 1988 bis zum 18. März 1990 war der Kläger an der Universitätshautklinik W… als Arzt im Praktikum tätig. Vom 19. März 1990 bis zum 31. März 1990 war er ebenfalls als Arzt im Praktikum in der Hautklinik der beklagten Landeshauptstadt in B…-C… beschäftigt. Im “Ausbildungsvertrag” vom 15. März/21. März 1990 heißt es u.a.:

“Vertragsgrundlage

Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte oder Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.

…”

Vom 1. April 1990 bis 30. April 1994 war der Kläger in der Hautklinik des Krankenhauses B…-C… als Assistenzarzt tätig. “Im Arbeitsvertrag” vom 15. März/21. März 1990 heißt es u.a.:

“Vertragsgrundlage

Bundes-Angestelltentarifvertrag – BAT – (einschließlich der einschlägigen Sonderregelungen) und die weiteren für die Angestellten der Stadt S… jeweils geltenden tarifrechtlichen und sonstigen Bestimmungen.

…”

Die Parteien sind tarifgebunden.

Mit Schreiben vom 31. März 1994 beantragte der Kläger “die Eingruppierung in die Gehaltsstufe Ib nach BAT, rückwirkend zum 1. Oktober 1993” unter Hinweis darauf, daß er zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre ununterbrochen ärztlich tätig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 5. April 1994 lehnte die beklagte Landeshauptstadt das Begehren des Klägers ab: Die geforderten fünf Jahre ärztlicher Tätigkeit umfaßten nur die Zeiten, die nach Erhalt der Vollapprobation abgeleistet worden seien. Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum dürfe daher nicht mitgerechnet werden.

Mit der am 9. Juni 1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger im Wege der Leistungsklage auf Zahlung der Differenzbeträge zwischen der gewährten Vergütung nach VergGr. II BAT und der von ihm für richtig gehaltenen Vergütung nach VergGr. Ib BAT sein Höhergruppierungsbegehren weiter.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit als Arzt im Praktikum sei auf die geforderte fünfjährige ärztliche Tätigkeit anzurechnen. Dies gebiete schon der Wortlaut des Tarifvertrages. Bei der Tätigkeit als Arzt im Praktikum handele es sich um eine ärztliche Tätigkeit. Dies ergebe sich schon aus § 4 Abs. 4 Satz 3 Bundesärzteordnung, wonach der Arzt im Praktikum ärztliche Tätigkeiten verrichte und ärztliche Erfahrungen sammele. Auch § 34b Approbationsordnung für Ärzte zeige, daß der Arzt im Praktikum ärztlich tätig werde. Würde lediglich die ärztliche Tätigkeit der approbierten Ärzte von der Fallgruppe 7 der VergGr. Ib erfaßt, so müßte die Formulierung der Fallgruppe “Ärzte nach fünfjähriger Tätigkeit als Arzt” lauten, wie es bei anderen Fallgruppen der Fall sei. Die ärztliche Tätigkeit während der ersten 18 Monate der ärztlichen Praxis unterscheide sich in nichts von der ärztlichen Tätigkeit, die Berufsanfänger geleistet hätten, ehe der Gesetzgeber die Arzt-im-Praktikum-Phase geschaffen habe. Dies beziehe sich sowohl auf die tägliche Dauer als auch auf die Intensität der Arbeit. Der Gesetzgeber habe mit dem Arzt im Praktikum eine Pflichtzeit eingeführt, in der der junge Arzt unter Aufsicht erfahrener Kollegen arbeite, sich aber noch nicht niederlassen könne. Auch bei der Qualifikation zum Facharzt werde diese Zeit angerechnet. Was nach den Festlegungen der Selbstverwaltung für die Erreichung des Facharztniveaus angerechnet werde, könne als Phase beruflicher Erfahrung bei Anwendung des Tarifmerkmals nicht irrelevant sein. Im übrigen seien Fachärzte unproblematisch in VergGr. Ib eingruppiert, wobei in diesem Fall die Arzt-im-Praktikum-Zeiten mitrechneten. Daraus, daß für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ein eigener Entgelttarifvertrag gelte, sei nicht zu folgern, daß eine ärztliche Tätigkeit nicht vorliege.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zahlt an den Kläger 3.282,95 DM als Differenzbetrag wegen Höhergruppierung von VergGr. II BAT nach Ib BAT im Zeitraum 1. Oktober 1993 bis 30. April 1994,

die Beklagte zahlt Zinsen seit Rechtshängigkeit (22. Juni 1994).

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die achtzehnmonatige Tätigkeit des Klägers als Arzt im Praktikum sei auf die in VergGr. Ib BAT geforderte fünfjährige ärztliche Tätigkeit nicht anzurechnen. Der Begriff der ärztlichen Tätigkeit im Sinne der tarifrechtlichen Bestimmungen der Vergütungsordnung erfasse nur die Tätigkeit als vollapprobierter Arzt. Als der Tarifvertrag abgeschlossen worden sei, habe es den Arzt im Praktikum noch gar nicht gegeben. Die sich bis Ende 1969 an das ärztliche Studium anschließende Medizinalassistentenzeit sei ab 1. Juni 1970 durch eine praktische Ausbildung als weiterer Teil des Studiums ersetzt worden. Erst ab 1985 sei der Arzt im Praktikum eingeführt worden. Wären die Tarifvertragsparteien im Jahre 1972 davon ausgegangen, daß die praktische Ausbildung im Krankenhaus als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Tarifvertrages gelten solle, so hätten sie einen Teil der Ausbildung zum Arzt als ärztliche Tätigkeit bezeichnet und zur Voraussetzung einer Höhergruppierung gemacht. Dies sei völlig systemfremd. Der Begriff der ärztlichen Tätigkeit sei auch beibehalten worden, als 1985 der Arzt im Praktikum eingeführt worden sei. Daß die Tarifvertragsparteien nach 1985 unter dem Begriff der ärztlichen Tätigkeit plötzlich etwas anderes verstanden hätten als vorher, sei nicht anzunehmen. Dafür bestehe um so weniger Grund, als die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 davon ausgegangen seien, daß der Arzt im Praktikum sich noch in der Ausbildung befinde. Dies stimme mit § 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung überein, wonach die Tätigkeit des Arztes im Praktikum Teil der für die Approbation erforderlichen Ausbildung sei. Es sei ein durchgängiger eingruppierungsrechtlicher Grundsatz, daß die Berufsausbildung bei keiner Art des Aufstiegs angerechnet werde. Hätten die Tarifvertragsparteien diesen Grundsatz durchbrechen wollen, hätte es einer ausdrücklichen Anrechnungsregelung bedurft.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Urteil vom 23. November 1994 wurde der beklagten Landeshauptstadt am 13. Januar 1995 zugestellt. Mit der vom Arbeitsgericht auf Antrag der beklagten Landeshauptstadt vom 1. Februar 1995, dem die Zustimmung des Klägers vom 25. Januar 1995 beigefügt war, mit Beschluß vom 10. Februar 1995 zugelassenen Sprungrevision verfolgt die beklagte Landeshauptstadt ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Sprungrevision der beklagten Landeshauptstadt zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Sprungrevision der beklagten Landeshauptstadt ist begründet. Die Sprungrevision der beklagten Landeshauptstadt führt zur Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Ib BAT für den Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis zum 30. April 1994.

A. Die Sprungrevision der beklagten Landeshauptstadt ist zulässig.

I. Die Sprungrevision der beklagten Landeshauptstadt ist an sich statthaft. Das Arbeitsgericht hat sie aufgrund des nachträglichen Antrages der beklagten Landeshauptstadt, dem die Zustimmung des Klägers beigefügt war (§ 76 Abs. 1 Satz 3 ArbGG), durch Beschluß zugelassen.

II. Die Sprungrevision ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Vorlage der Zustimmung des Klägers innerhalb der Revisionsfrist bedurfte es nicht, nachdem die Zulassung der Sprungrevision auf Antrag nach Erlaß des Urteils erfolgt war und diesem Antrag die Zustimmungserklärung des Klägers beigegeben worden war.

III. Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden, § 76 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Ob der Rechtsprechung des Dritten, Sechsten und Achten Senats (Urteil vom 16. November 1982 – 3 AZR 177/82 – BAGE 40, 355, 356 f. = AP Nr. 8 zu § 42 SchwbG, zu I 2 der Gründe; Beschluß vom 12. Februar 1985 – 3 AZR 335/82 – AP Nr. 4 zu § 76 ArbGG 1979, zu 2b der Gründe; Urteil vom 12. Januar 1989 – 8 AZR 251/88 – BAGE 60, 362, 363 = AP Nr. 14 zu § 50 BAT, zu A der Gründe; Urteil vom 15. Oktober 1992 – 6 AZR 349/91 – AP Nr. 19 zu § 17 BAT, zu I der Gründe) noch gefolgt werden kann, nach der die Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, wonach der Beschluß, mit dem die Sprungrevision zugelassen wird, für das Revisionsgericht bindend ist, einschränkend dahin auszulegen ist, daß sich die Bindung nur auf die Feststellung des Arbeitsgerichts erstrecke, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aber auf die Frage, ob ein Fall der in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG abschließend aufgeführten Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, kann dahinstehen. Denn es liegt eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG vor. Es ist ein Fall des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArbGG gegeben. Die Parteien streiten über die Auslegung des Tarifmerkmals “nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit” im Sinne der Fallgruppe 7 der VergGr. Ib des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte) vom 23. Februar 1972, der zwischen der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände und den Gewerkschaften abgeschlossen wurde, bundesweit gilt und dessen Geltungsbereich sich damit über den Bereich des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hinaus erstreckt.

B. In der Sache hat die Sprungrevision der beklagten Landeshauptstadt Erfolg. Auf die Sprungrevision der beklagten Landeshauptstadt waren daher das Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1. Die Leistungsklage ist zulässig. Der Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist hinreichend bestimmt. Der Kläger verlangt für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 30. April 1994 3.282,95 DM brutto als Differenzen zwischen der Vergütung nach VergGr. II und der Vergütung nach VergGr. Ib BAT ohne Zuwendungsdifferenz 1993, aber mit Bereitschaftsdienstvergütungsdifferenz, wie sich aus der Klageschrift vom 7. April 1994 (S. 4) ergibt. Das reicht aus.

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Vergütungsdifferenzen. Er erfüllt die Voraussetzungen der von ihm für sich in Anspruch genommen VergGr. Ib der Vergütungsgruppen für Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte für den geltend gemachten Zeitraum nicht.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG).

Das Arbeitsgericht geht zwar von der Bund/Länderfassung aus, wie die von ihm auszugsweise im Tatbestand wiedergegebene Anlage 1a Teil I zum BAT und die in den Entscheidungsgründen wiederholt genannte Fallgruppe 13 der VergGr. Ib der allgemeinen Vergütungsgruppen des Teils I der Bund/Länderfassung des BAT zeigen, obwohl es im Tatbestand die Tarifbindung der Parteien feststellt. Die beklagte Landeshauptstadt gehört weder als Organ zur Bundesrepublik Deutschland noch ist sie Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), vielmehr dürfte sie Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg sein. Dafür spricht, daß der “Ausbildungsvertrag” vom 15. März/21. März 1990, der die Zeit des Klägers bei der beklagten Landeshauptstadt vom 19. März 1990 bis 31. März 1990 als Arzt im Praktikum abdeckt, als “Vertragsgrundlage” den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte oder Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung nennt. Zwar sind im “Arbeitsvertrag” vom 15. März/21. März 1990 als “Vertragsgrundlage” der Bundes-Angestelltentarifvertrag – BAT – und die weiteren für die Angestellten der Stadt S… jeweils geltenden tarifrechtlichen oder sonstigen Bestimmungen angeführt. Aus der Formulierung “für die Angestellten der Stadt S…” ergibt sich aber, daß nur die VKA-Fassung gemeint sein kann. Dementsprechend hat die beklagte Landeshauptstadt in ihren Schriftsätzen stets die VKA-Fassung zitiert.

Sachliche Unterschiede zur BL-Fassung bestehen allerdings – soweit ersichtlich – jedenfalls für die vorliegende Fragestellung nicht. Der Tarifvertrag vom 23. Februar 1972 ist auf Arbeitgeberseite auch von der Bundesrepublik Deutschland und von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder abgeschlossen worden, die Vergütungsgruppen sind aber in den Allgemeinen Teil der Anlage 1a BAT/BL eingearbeitet worden, was im VKA-Bereich unterblieben ist, weshalb die Fallgruppenbezeichnungen unterschiedlich sind.

2. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm beanspruchten VergGr. Ib der Vergütungsgruppen für Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 23. Februar 1972, in Kraft ab 1. Januar 1972 entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Bei diesem Begriff handelt es sich um einen tariflich vorgegebenen Rechtsbegriff, so daß die Arbeitsvorgänge, die das Arbeitsgericht nicht geprüft hat, nicht dahingestellt bleiben können. Werden jedoch nach der VergGr. II Fallgruppe 1 BAT/VKA “Ärzte” und nach der vom Kläger für sich beanspruchten VergGr. Ib Fallgruppe 7 BAT/VKA “Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit” vergütet, dann stellen die Tarifvertragsparteien damit zugleich mit für die Gerichte bindender Wirkung dar, daß bei diesen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen alle ärztlichen Tätigkeiten insgesamt einheitlich tarifrechtlich bewertet werden sollen und deshalb auch kraft rechtlichen Zwanges als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind. Derartige tarifliche Regelungen sind unbedenklich rechtlich möglich (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1983 – 4 AZR 375/80 – BAGE 42, 231 = AP Nr. 71 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und Senatsurteil vom 16. April 1975 – 4 AZR 294/74 – AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT).

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es für bestimmte ärztliche Aufgaben des Klägers spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale gäbe oder er auch nichtärztliche Dienstleistungen hätte erbringen müssen. Das ist jedoch nicht der Fall.

3. Für die Eingruppierung des Klägers sind, wie bereits ausgeführt, die Tätigkeitsmerkmale für Ärzte des Tarifvertrages vom 23. Februar 1972 maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

“Vergütungsgruppe II

  • Ärzte

Vergütungsgruppe Ib

  • Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit.

Vergütungsgruppe Ia

  • Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib.
  • Fachtierärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger tierärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib.
  • Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger zahnärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib.

4. Das Arbeitsgericht führt aus, der Kläger sei in dem fraglichen Zeitraum nicht nur “Arzt” im Sinne der VergGr. II Fallgruppe 1 gewesen, sondern habe vor Beginn des fraglichen Zeitraums die Tätigkeit eines Arztes auch bereits fünf Jahre im Sinne der Merkmale der VergGr. Ib Fallgruppe 7 BAT/VKA ausgeübt gehabt, da die Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum vom 1. Oktober 1988 bis 18. März 1990 – richtig: 31. März 1990 – als solche anzusehen sei. Der Arzt im Praktikum übe alle ärztlichen Tätigkeiten aus, allerdings eingebettet in die ärztliche Hierarchie und unter Aufsicht eines erfahrenen Kollegen, die auch durch Rufbereitschaft stattfinden könne. Der Wortlaut “nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit” spreche deshalb zunächst für den Kläger. Dasselbe gelte bei einer systematischen Betrachtungsweise. Vergleiche man die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 7 der VergGr. Ib mit anderen Fallgruppen anderer Vergütungsgruppen, so fänden sich häufig Formulierungen, die ein Problem der vorliegenden Art ausschlössen. Enthalte ein Tätigkeitsmerkmal die Formulierung “nach x-jähriger Tätigkeit als”, so seien alle Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen. Es spiele auch keine Rolle, in welchem Rechtsverhältnis – z.B., ob als Angestellter oder als Arbeiter – die Tätigkeit ausgeübt worden sei.

Diese Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts ist fehlerhaft. Richtig ist der Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts: Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu halten. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 60, 219, 223 f. = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 198 III 3, S. 1653 ff.).

Der Wortlaut der VergGr. Ib Fallgruppe 7 mag offenlassen, ob die Tätigkeit als Arzt im Praktikum unter den tariflichen Begriff der ärztlichen Tätigkeit fällt. Die Tarifvertragsparteien haben aber das Adjektiv “ärztlich” synonym zu dem von ihnen gebrauchten Begriff des Arztes verwendet. Das folgt daraus, daß die Fallgruppe 7 der VergGr. Ib Aufstiegsfallgruppe (vgl. § 23b BAT) zu Fallgruppe 1 VergGr. II ist, so daß beide Fallgruppen einander in den Voraussetzungen entsprechen und in die VergGr. Ib Fallgruppe 7 ein Angestellter eingruppiert ist nach fünfjähriger Tätigkeit als “Arzt” im Sinne der Fallgruppe 1 der VergGr. II. Weder der BAT in der Bund/Länder-Fassung noch der BAT in der VKA-Fassung regeln, was unter “Ärzte” im Sinne der Vergütungsgruppen für Ärzte zu verstehen ist. Die Tarifvertragsparteien des BAT verwenden einen Rechtsbegriff, der durch gesetzliche Regelungen wie die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung vorgegeben ist. Da sie die Rechtsverhältnisse dieses Personenkreises regeln wollen, ist davon auszugehen, daß sie den Begriff des Arztes im gesetzlichen Bedeutungsumfang verwenden. Hiervon ist der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (vgl. z.B. BAGE 42, 231, 235 = AP Nr. 71 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 66, 306, 309 = AP Nr. 153 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu I 4a der Gründe; Urteil vom 24. März 1993 – 4 AZR 265/92 – BAGE 73, 20 = AP Nr. 106 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu I 3a der Gründe; Urteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 727/93 – AP Nr. 6 zu § 12 AVR Caritasverband, zu II 3c der Gründe). Bei dem Begriff des Arztes handelt es sich um einen feststehenden Begriff des Medizinalrechts der Bundesrepublik Deutschland, das für den ärztlichen Bereich in der Bundesärzteordnung geregelt ist. Danach ist die Ausübung des ärztlichen Berufes die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung “Arzt” oder “Ärztin” (§ 2 Abs. 5 BÄrzteO). Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer als Arzt oder Ärztin nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland approbiert, nach näherer gesetzlicher Maßgabe zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes befugt ist (§ 2 Abs. 2 BÄrzteO) oder nach § 2 Abs. 3 oder 4 BÄrzteO zur Ausübung des ärztlichen Berufes befugt ist (§ 2a BÄrzteO). Die Ärzte im Praktikum haben dagegen nur eine Erlaubnis zur auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 Abs. 4, § 2 Abs. 2 BÄrzteO erhalten, nämlich zur Ausübung der Tätigkeit eines Arztes im Praktikum (Senatsurteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 727/93 –, aaO). “Ärztliche Tätigkeit” im Sinne der VergGr. Ib Fallgruppe 7 BAT/VKA ist sonach die nach Erteilung der Approbation als Arzt oder nach Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes aufgrund der Bundesärzteordnung in Verb. mit der Approbationsordnung für Ärzte beruflich als Arzt geleistete Arbeit. Dagegen ist eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum keine ärztliche Tätigkeit im Sinne der VergGr. Ib Fallgruppe 7 BAT/VKA. Ärzte im Praktikum sind nicht voll approbiert. Ihre Tätigkeit ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄrzteO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Approbationsordnung Teil der für die Vollapprobation erforderlichen Ausbildung. Der tarifliche Fallgruppenaufstieg knüpft grundsätzlich an berufliche und nicht an mit Ausbildung verbrachte Zeiten an. Auch das spricht dafür, daß die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nicht als “ärztliche Tätigkeit” im Sinne der Fallgruppe 7 der VergGr. Ib BAT/VKA anzusehen ist. Vielmehr hätte es insoweit einer entsprechenden Regelung durch die Tarifvertragsparteien bedurft. Dem begegnet das Arbeitsgericht mit dem Hinweis, die Berücksichtigung von Teilen der Ausbildung sei nicht ausgeschlossen, wenn während der Ausbildung bereits “ärztliche Tätigkeit” verrichtet werde. Der Begriff der Ausbildung habe keine klare und für alle Berufsgruppen eindeutige Bedeutung, sondern könne unter Umständen sogar, z.B. bei einem Arzt in einem Transplantationszentrum, einen wesentlichen Teil des Lebens erfassen, ohne daß hieraus eingruppierungsrechtliche Konsequenzen gezogen werden müßten. Das heiße, im ärztlichen Bereich schließe die fortdauernde Ausbildung die gleichzeitige Ausübung ärztlicher Tätigkeit gerade nicht aus. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, daß bei im wesentlichen unveränderten Tätigkeiten und Aufgaben ein Teil des Berufslebens zu einem Teil der Ausbildung gemacht worden sei und nicht umgekehrt. Dabei übersieht das Arbeitsgericht, daß der Arzt im Praktikum nicht voll approbiert ist, wohl aber der Arzt, der sich nach erfolgter Vollapprobation weiter spezialisiert.

Auch Entstehungsgeschichte und systematischer Zusammenhang zeigen, daß die Beschäftigung als Arzt/Ärztin im Praktikum nicht zu der in VergGr. Ib Fallgruppe 7 BAT/VKA geforderten fünfjährigen ärztlichen Tätigkeit gehört oder auf sie angerechnet werden kann. Die Vergütungsgruppenmerkmale für Ärzte/Ärztinnen stammen aus einer Zeit, in der es das Berufsbild des Arztes im Praktikum noch gar nicht gab. Die Tarifvertragsparteien können bei der Abfassung des Tarifvertrages vom 23. Februar 1972 den Arzt im Praktikum, die Ärztin im Praktikum nicht bedacht haben. Sie knüpften mit dem Begriff der ärztlichen Tätigkeit ohne Einschränkung an die Tätigkeit eines approbierten Arztes an (Senatsurteil vom 20. April 1983 – 4 AZR 375/80 – BAGE 42, 231, 236 = AP, aaO). Voraussetzung für den Fallgruppenaufstieg war eine fünfjährige eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit. Diese Voraussetzung erfüllt die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nicht. Der Arzt im Praktikum darf nur unter der Aufsicht eines approbierten Arztes tätig werden (§ 4 Abs. 4 BÄrzteO, § 34b Approbationsordnung). Dafür, daß die Anforderungen an den Fallgruppenaufstieg von VergGr. II Fallgruppe 1 in VergGr. Ib Fallgruppe 7 BAT/VKA nach Einführung des Arztes im Praktikum herabgesetzt wurden, gibt es von daher keine Anhaltspunkte (zutreffend ArbG Karlsruhe Urteil vom 6. Dezember 1994 – 4 Ca 172/94 –, auszugsweise bei Hofmann, Das Tarifrecht im öffentlichen Dienst, Eingruppierung von A bis Z, Stand September 1996, A 150 “Ärztliche Tätigkeit” VI S. 6 f., Sprungrevision unter – 4 AZR 412/95 – anhängig).

Auch die Tarifvertragsparteien haben die Ärzte im Praktikum nicht den Ärzten gleichgestellt. Das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelwerke für Ärzte im Praktikum. Die Tarifvertragsparteien haben die Ärzte im Praktikum nicht dem persönlichen Geltungsbereich des BAT unterstellt. Vielmehr haben sie eigene Regelungen geschaffen (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 727/93 –, aaO, zu II 3e der Gründe). Die Ausbildungsverhältnisse der Ärzte im Praktikum sind durch den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987, durch die Entgelttarifverträge für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum, durch den Tarifvertrag über eine Zuwendung für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987, durch den Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 und durch den Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 geregelt. Die Vergütung der Ärzte im Praktikum liegt deutlich unter der Vergütung der angestellten approbierten Ärzte. Die Ärzte im Praktikum können den Assistenzärzten nicht gleichgestellt werden. Das hat der Senat für deren Vergütung entschieden (BAGE 73, 20 = AP Nr. 106 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Von daher sind die Tätigkeit als Arzt im Praktikum und die Tätigkeit als approbierter Arzt sonach nicht gleichwertig. Sollte beim Fallgruppenaufstieg ausnahmsweise etwas anderes gelten, sollten also beide Tätigkeiten gleichgesetzt und daher als “ärztliche Tätigkeit” der VergGr. Ib Fallgrupppe 7 anerkannt werden, hätte es einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung in Anbetracht des vorstehenden Befundes bedurft. Deswegen ist die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht haltbar, die Unterscheidung zwischen der Tätigkeit des Arztes im Praktikum und sonstigen ärztlichen Tätigkeiten gelte gerade nicht für die Fallgruppe 7 der VergGr. Ib BAT, weil es im Zusammenhang mit den Tarifänderungen unproblematisch gewesen wäre, wenn die Tarifvertragsparteien die Sichtweise der beklagten Landeshauptstadt geteilt hätten, auch die Fallgruppe 7 der VergGr. Ib ausdrücklich neu zu regeln. Vielmehr hätte umgekehrt Veranlassung bestanden, die Tarifmerkmale zu ändern, wollte man die Tätigkeit als Arzt im Praktikum beim zeitbezogenen Fallgruppenaufstieg berücksichtigen.

Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Arbeitsgericht auch nicht aus den Fallgruppen der VergGr. Ia, der VergGr. Ib und der VergGr. IIa – richtig: VergGr. II –. Für die VergGr. Ia Fallgruppe 1 ist die achtjährige ärztliche, nicht notwendig fachärztliche Tätigkeit gefordert. Die Zeit als Arzt im Praktikum gehört ausgehend von dem Vorstehenden nicht dazu. Entsprechendes gilt für die Fachzahnärzte und die Fachtierärzte. Darauf, ob Zeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen sind und ob es auf das Rechtsverhältnis ankommt, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, kommt es entgegen dem Arbeitsgericht bei der Frage, ob ärztliche Tätigkeit im Tarifsinne vorliegt, nicht an. Das ist die Vorfrage, die sich, wie gesehen, nach dem Medizinalrecht der Bundesrepublik Deutschland richtet. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß es unerheblich ist, ob und inwieweit nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg die Zeit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf die Zeit der Facharztausbildung angerechnet werden kann oder nicht. Es handelt sich insoweit um von Tarifrecht zu trennendes berufsständisches Kammerrecht, an das die Tarifvertragsparteien nicht gebunden sind. Daran ändert nichts, daß die Tarifvertragsparteien den Begriff “Facharzt” übernommen haben und die Tätigkeit als Arzt im Praktikum für die Anerkennung als Facharzt eine Rolle spielen mag, wie die Revisionsbeantwortung aufzeigt. Das führt nicht dazu, daß ärztliche Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 7 der VergGr. Ib BAT/VKA auch die Zeit als Arzt im Praktikum umfaßt. Hier sind die Tarifvertragsparteien vom Begriff “Arzt” des deutschen Medizinalrechts ausgegangen, der eine Vollapprobation verlangt. Die Tarifvertragsparteien sehen Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit als solche an, wenn der Angestellte diese Bezeichnung nach dem Medizinalrecht zu führen berechtigt ist. Es kommt auch nicht zu einem Wertungswiderspruch, wenn unter gewissen Voraussetzungen Tätigkeiten aus der Zeit als Arzt im Praktikum auf die Mindestweiterbildungszeit angerechnet werden können. Die Tarifvertragsparteien honorieren beim “Facharzt” die auf einem bestimmten “Fachgebiet” erhöhte Qualifikation und Erfahrung und nehmen es dabei – ggf. – hin, daß das einschlägige Medizinalrecht unter Umständen Tätigkeiten berücksichtigt, die der Facharzt vor seiner Approbation als Arzt verrichtet hat. Das erscheint ihnen möglicherweise deshalb als unschädlich, weil die “Facharztanerkennung” eine entsprechende Wertung voraussetzt und das subjektive Tätigkeitsmerkmal in diesem Sinne durch eine formelle Qualifikation erfüllt wird, die die Tarifvertragsparteien durch das objektive Tatbestandselement der entsprechenden Tätigkeit ergänzen. Demgegenüber wird im Rahmen des Zeitaufstiegs auf einen solchen Qualifikationsnachweis verzichtet, weil die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, daß nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit als Arzt im medizinalrechtlichen Sinn typischerweise das höhere Maß an ärztlicher Übung und Erfahrung gegeben ist, das die Tarifvertragsparteien haben gesondert honorieren wollen (zutreffend LAG Baden-Württemberg Urteil vom 26. April 1995 – 3 Sa 25/95 –).

Eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist daher keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Tarifmerkmals der VergGr. Ib Fallgruppe 7 BAT/VKA (zutreffend daher der Gruppenausschuß für Kranken- und Pflegeanstalten der VKA am 28. April 1989, zitiert bei Hofmann, aaO, VII S. 8; ArbG Karlsruhe, aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Mai 1996, Teil II VKA, Anm. 4 S. 692b; zutreffend zur textgleichen Fallgruppe 13 der VergGr. Ib BAT/BL, Mitgliederversammlung der TdL am 6. Dezember 1989, zitiert bei Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand November 1990, Teil I, VergGr. Ib, Anl. 1a – B, L. Rz 94 S. 46 f.; LAG Baden-Württemberg Urteil vom 26. April 1995 – 3 Sa 25/95 – in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. November 1994 – 18 Ca 5394/94 – MedR 1995, 417 f.; LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 12. Oktober 1995 – 4 Sa 183/95 – MedR 1996, 78 (L); ArbG Marburg Urteil vom 20. Januar 1995 – 2 Ca 287/94 – MedR 1995, 414 ff., Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter 13 Sa 751/95 anhängig; ArbG Berlin Urteil vom 2. Dezember 1994 – 33 Ca 22379/ 94 –, zitiert in MedR 1995, 415; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand September 1996, Teil II BL, Anm. 17c S. 324d).

Damit erfüllt der Kläger für den geltend gemachten Zeitraum die Voraussetzungen der Fallgruppe 7 der VergGr. Ib BAT/VKA nicht und hat demzufolge keinen Anspruch auf die verlangten Vergütungsdifferenzen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Friedrich, Konow, Schamann

 

Fundstellen

Haufe-Index 875297

KHuR 1997, 25

AusR 1997, 23

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