Entscheidungsstichwort (Thema)

Fallgruppengebundene Vergütungsgruppenzulage bei Fallgruppenwechsel

 

Orientierungssatz

Hinweise des Senats:

"1. Bestätigung der Rechtsprechung des Senats (5. Mai 1999 - 4 AZR 313/98 -; vgl auch 14. April 1999 - 4 AZR 189/98 - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

2. Im Streitfall auch vertraglicher Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage verneint."

3. Die Tätigkeit der Fallgruppe 6 zur Vergütungsgruppe V c BAT erfüllt nicht zugleich die Anforderungen der (vierjährigen) Tätigkeit der Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppe Vc BAT, deren Ausübung für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 2 zur Vergütungsgruppe V c BAT ist.

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des

Landesarbeitsgerichts Berlin vom 20. April 1998 - 9 Sa 5/98 -

wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine Vergütungsgruppenzulage für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Juli 1997.

Die Klägerin, die Mitglied der GEW ist, trat am 1. April 1978 in die Dienste des beklagten Landes. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der Arbeitsvertrag vom 3. April 1978 zugrunde, in dem die Geltung u.a. des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen vereinbart ist.

Die Klägerin wurde zunächst als pädagogische Mitarbeiterin in der Tätigkeit einer Erzieherin an einer Gesamtschule beschäftigt. Seit dem Inkrafttreten der Neufassung der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst am 1. Januar 1991 ist die Klägerin in der VergGr. V c BAT eingruppiert. Ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Juli 1993 erhielt sie die Vergütungsgruppenzulage nach der Fußnote 2 zur VergGr. V c BAT (Fallgr. 7).

Seit dem 1. August 1993 wird die Klägerin vom beklagten Land als Vorklassenleiterin beschäftigt. Im Hinblick auf diese Änderung ihrer Tätigkeit bat die Klägerin das beklagte Land mit Schreiben vom 18. Mai 1993, ihren Arbeitsvertrag entsprechend zu ändern. Das Bezirksamt des beklagten Landes teilte der Klägerin darauf mit Schreiben vom 14. Juli 1993 mit:

Ihr Einverständnis vorausgesetzt ändern wir den mit Ihnen am

03.04.1978 geschlossenen Arbeitsvertrag, zuletzt geändert durch

unser Schreiben vom 28.08.1992, dahingehend ab, daß Sie ab

01.08.1993 als Vorklassenleiterin in die Vergütungsgruppe V c

Fallgruppe 6, Teil II, Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT

eingruppiert werden. Die Vergütungsgruppenzulage, die Ihnen

gezahlt wird, entfällt ab 01.08.1993. Gleichzeitig werden Sie ab

dem 01.08.1993 mit voller Stelle beschäftigt. Bis auf diese

Änderung bleibt der vorgenannte Arbeitsvertrag inhaltlich voll

gültig.

Unsere Gehalts- und Lohnstelle wurde entsprechend angewiesen.

Bitte senden Sie die beigefügte Einverständniserklärung umgehend

unterschrieban uns zurück.

Nachdem sich die Klägerin mit Schreiben vom 24. August 1993 unter Beifügung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. April 1993 (- 94 Ca 27564/92 -) gegen die Streichung der Zulage gewandt hatte, erwiderte das Bezirksamt ihr mit Schreiben vom 22. September 1993 wie folgt:

...

aufgrund Ihres Schreibens vom 24.08.1993 und der Auswertung des

durch das Arbeitsgericht am 23.08.1993 verkündeten Urteils ändern

wir unser Schreiben vom 14. Juli 1993 dahingehend ab, daß Ihnen

die Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 % der

Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe V c BAT über den

31.07.1993 hinaus weiterhin gewährt wird. Bis auf diese Änderung

bleibt unser Schreiben vom 14.07.1993 sowie der am 03.04.1978

geschlossene Arbeitsvertrag vollinhaltlich gültig. Wir haben

unsere Gehaltsstelle gebeten, die entsprechenden Beträge ab

01.08.1993 nachzuzahlen.

Bitte senden Sie uns nunmehr die Durchschrift unseres Schreibens

vom 14.07.1993 als Zeichen des Einverständnisses zurück.

Die Klägerin unterzeichnete daraufhin das Schreiben des Bezirksamtes vom 14. Juli 1993 unter dem 28. September 1993 mit folgendem Zusatz:

Der von mir umrandete Satz wird nicht akzeptiert und ist von Ihnen

mit dem Schreiben vom 22.09.1993 hinfällig. Die

Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 % der Grundvergütung wird

mir weiterhin gezahlt.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 1993 teilte das Bezirksamt der Klägerin dann mit, es habe die Zahlung der Vergütungsgruppenzulage irrtümlich in der Annahme zugesagt, das von der Klägerin eingereichte Urteil des Arbeitsgerichts sei rechtskräftig. Es müsse daher seinen Bescheid vom 22. September 1993 aufheben.

Dementsprechend erhielt die Klägerin ab Beginn ihrer Tätigkeit als Vorklassenleiterin bis zum 31. Juli 1997 keine Vergütungsgruppenzulage. Seit dem 1. August 1997 erhält sie die Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 1 zur VergGr. V c BAT (Fallgr. 6).

Die Klägerin, die den Anspruch auf Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage zur Vergütung nach der VergGr. V c BAT mehrfach gegenüber dem beklagten Land schriftlich geltend gemacht hat, erstrebt mit ihrer Klage für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Juli 1997 die Feststellung des Bestehens des Anspruchs auf die Vergütungsgruppenzulage nach der Fußnote 2, hilfsweise nach der Fußnote 1 zur VergGr. V c BAT. Sie hat die Auffassung vertreten, sie erfülle die tariflichen Anforderungen für den Anspruch auf die geforderte Vergütungsgruppenzulage im streitigen Anspruchszeitraum. Es sei nicht notwendig, daß sie in der Fallgr. 6 der VergGr. V c BAT die Wartezeit absolviert habe. Nach dem Sinn und dem Zweck der fraglichen Tarifnormen sei es ausreichend, wenn die Zeiten in der Fallgr. 7 zurückgelegt worden seien. Wie sich aus einem Vergleich der Fußnote 1 zur Fallgr. 6 und der Fußnote 2 zur Fallgr. 7 ergebe, handele es sich hier offensichtlich um ein Redaktionsversehen. Die Fallgr. 7 sei zumindest als "Minus" in der Fallgr. 6 enthalten, so daß die Fußnotenzulage der Fallgr. 7 auch bei einer Tätigkeit in der Fallgr. 6 zu zahlen sei. Ungeachtet dessen stehe ihr jedoch ein einzelvertraglicher Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage zu. Durch das schriftliche Angebot des beklagten Landes mit Schreiben vom 14. Juli 1993, modifiziert durch das Schreiben vom 22. September 1993, und ihre schriftliche Einverständniserklärung vom 28. September 1993 sei ein einzelvertraglicher Anspruch auf Zahlung der Vergütungsgruppenzulage entstanden. Diese einzelvertragliche Zusage habe das beklagte Land nicht einseitig widerrufen dürfen und können.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr mit

Wirkung vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1997 eine

Vergütungsgruppenzulage gem. der Fußnote 2 zur VergGr. V c des

Abschn. G des Teils II der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen,

hilfsweise,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr mit

Wirkung ab dem 1. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1997 eine

Vergütungsgruppenzulage gem. der Fußnote 1 zur VergGr. V c des

Abschn. G des Teils II der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat, soweit hier von Interesse, die Auffassung vertreten, im streitigen Anspruchszeitraum seien weder die Voraussetzungen der Fußnote 2 noch diejenigen der Fußnote 1 zur VergGr. V c BAT für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage erfüllt. Ebensowenig habe die Klägerin für diesen Zeitraum einen vertraglichen Anspruch auf die Zulage. Das Bezirksamt sei lediglich rechtsirrtümlich unter Berücksichtigung des von der Klägerin übersandten arbeitsgerichtlichen Urteils davon ausgegangen, daß der Klägerin ein entsprechender Anspruch zustehe. Die Angabe einer Vergütungsgruppe in einem schriftlichen Arbeitsvertrag habe nur rein deklaratorische Bedeutung. Überdies sei der fragliche Mitarbeiter zum Abschluß entsprechender Vereinbarungen rechtsgeschäftlich nicht befugt gewesen. Auf jeden Fall sei sein Schreiben vom 5. Oktober 1993 wegen eines Erklärungsirrtums iSv. § 119 BGB als Anfechtungserklärung auszulegen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat durch Beschluß vom 26. August 1998 (- 4 AZN 544/98 -) zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.

I. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen.

1. Die Tätigkeit der Klägerin im streitigen Anspruchszeitraum erfüllt nicht die tariflichen Anforderungen der Fußnoten 1 und 2 zur VergGr. V c des Teils II Abschn. G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 a zum BAT in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT/BL). Dieser gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG); außerdem haben die Parteien seine Geltung vertraglich vereinbart.

1.1 Die Tarifnormen der Anlage 1 a zum BAT, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützt, haben folgenden Wortlaut:

"Vergütungsgruppe VI b

... 5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und

entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die

aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen

entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe V c

...

6. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und

entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die

aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen

entsprechende Tätigkeiten ausüben,

in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für

nicht schulpflichtige Kinder . 1

7. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und

entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die

aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen

entsprechende Tätigkeiten ausüben,

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b

Fallgruppe 5. 2

...

Fußnote 1:

Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser

Fallgruppe, frühestens jedoch nach insgesamt siebenjähriger

Berufstätigkeit als Erzieherin in Vergütungsgruppe VI b oder V c,

eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der

Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe

V c.

Fußnote 2:

Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser

Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6

v.H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der

Vergütungsgruppe V c."

1.2 Die Klägerin hat für den streitigen Anspruchszeitraum keinen Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 2 zur VergGr. V c BAT, denn sie übt seit dem 1. August 1993 und damit auch ab 1. Januar 1994 nicht mehr die Tätigkeit dieser Fallgruppe aus.

Die Tätigkeit der Fallgr. 6 zur VergGr. V c BAT, die die Klägerin seit dem 1. August 1993 ausübt, erfüllt entgegen ihrer Auffassung nicht zugleich die Anforderung der (vierjährigen) Tätigkeit der Fallgr. 7 der VergGr. V c BAT, deren Ausübung Voraussetzung für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 2 zur VergGr. V c BAT ist. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 5. Mai 1999 (- 4 AZR 313/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen (zVv.)) entschieden (vgl. auch Senat vom 14. April 1999 - 4 AZR 189/98 - zVv.). Er hat sich darin mit allen Argumenten der Klägerin, die von denselben Bevollmächtigten wie die Klägerin des Rechtsstreits - 4 AZR 313/98 - vertreten wird, zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auseinandergesetzt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest.

2. Die Klage ist im Hilfsantrag ebenfalls unbegründet. Denn die Klägerin hat für den streitigen Anspruchszeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1997 auch keinen Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 1 zur VergGr. V c BAT. Die Anforderung der vierjährigen Tätigkeit in der Fallgr. 6 der VergGr. V c BAT war erst am 31. Juli 1997 erfüllt. Seit dem 1. August 1997 erhält die Klägerin die Zulage.

3. Die Klägerin hat auch keinen vertraglichen Anspruch auf eine der Vergütungsgruppenzulagen zur Vergütung nach der VergGr. V c BAT.

3.1 Das Landesarbeitsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht angenommen, den Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit der Änderung der Tätigkeit der Klägerin ab 1. August 1993 sei nicht zu entnehmen, die Klägerin solle unabhängig von der Erfüllung der tariflichen Anforderungen für den Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage zur Vergütung nach der VergGr. V c BAT die Zulage weiter erhalten.

3.2 Die damit vorgenommene Auslegung des Einzelvertrages ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar darauf, ob sie Verstöße gegen Denkgesetze, allgemeine Auslegungsregeln oder Erfahrungssätze enthält und ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (zB BAG 2. Juni 1987 - 3 AZR 626/85 - BAGE 55, 309, 314; BAG 22. September 1992 - 1 AZR 235/90 - BAGE 71, 164, 171). Dem Revisionsgericht steht sonach die Prüfung nur dahin offen, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrages möglich ist, nicht aber, ob sie tatsächlich richtig ist (BAG 5. Mai 1988 - 2 AZR 795/87 - AP AÜG § 1 Nr. 8 mwN).

3.3 Ein solcher revisibler Auslegungsfehler ist vorliegend nicht zu erkennen. Die Klägerin rügt auch keinen Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen Denkgesetze, allgemeine Auslegungsregeln oder Erfahrungssätze. Sie wirft ihm vielmehr allein vor, es habe unberücksichtigt gelassen, daß das beklagte Land davon ausgegangen sei, der Arbeitsvertrag könne nur "mit Zustimmung" der Klägerin geändert werden, und daß dessen "einvernehmliche" Änderung erfolgt sei. Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat diejenigen Ausführungen in dem Schriftwechsel der Parteien, aus denen die Klägerin die von ihr angenommene Vereinbarung herleitet, wörtlich zitiert. Es hat sich auch ausdrücklich mit dem vom beklagten Land erbetenen "Einverständnis" der Klägerin befaßt. Seine Auffassung, die geforderte Zulage sei nicht vertraglich vereinbart, beruht nicht auf unvollständiger Verwertung des Tatsachenstoffs, sondern darauf, daß das Berufungsgericht den von ihm im Tatbestand dargestellten vollständigen Tatsachenstoff im Ergebnis anders würdigt als die Klägerin. Im Anschluß an das erstinstanzliche Urteil, das sich das Berufungsgericht ausdrücklich zu eigen gemacht hat, wird die Begründung eines vertraglichen Anspruchs auf die Zulage im wesentlichen deshalb verneint, weil das beklagte Land ausdrücklich die "Auswertung des durch das Arbeitsgericht am 28.04.1993 verkündeten Urteils" als Begründung für die Weitergewährung der Zulage angeführt habe. Dies verstehen die Vorinstanzen als deutlichen Hinweis darauf, das beklagte Land habe angenommen, (tariflich) zur Zahlung der Zulage verpflichtet zu sein. Dies ist jedenfalls eine mögliche Auslegung des Schreibens des beklagten Landes vom 22. September 1993.

4. Das beklagte Land war schließlich auch nicht verpflichtet, die Zulage "unter Berücksichtigung von Treu und Glauben weiterzuzahlen", wie die Klägerin meint, die insoweit allerdings eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Landesarbeitsgerichts vermissen läßt. Diese lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landesarbeitsgericht hat - ebenso wie das Arbeitsgericht - verneint, das beklagte Land habe hinsichtlich der Weiterzahlung der Zulage einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Dem ist auf der Grundlage der revisionsrechtlich nicht mit Erfolg beanstandeten Auslegung des Schreibens des beklagten Landes vom 22. September 1993 zuzustimmen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Schliemann

Wolter BottH. Scherweit-Müller

Sieger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI610949

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