Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Betriebsschlossers im Acetylenwerk

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung eines Arbeiters im Chemiewerk

 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Chemie; Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie (BETV) §§ 3, 7

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 31.01.1994; Aktenzeichen 8 Sa 58/93)

ArbG Hamburg (Urteil vom 29.04.1993; Aktenzeichen 8 Ca 268/92)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 31. Januar 1994 – 8 Sa 58/93 – aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

2. Die Berufung des Klägers wird auch hinsichtlich des Hilfsantrages zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppen E 6 oder E 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie (BETV).

Der Kläger ist seit dem 6. November 1978 bei der Beklagten in dem Acetylen herstellenden Werk M., zuletzt als Vorarbeiter und stellvertretender Meister, tätig. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie (BETV) anwendbar.

Der Kläger ist ausgebildeter Acetylen-Werkmeister. Diese Tätigkeit übte er bis zu seiner Abberufung zum 1. Mai 1985 für die Beklagte aus. Bereits seit dem 23. Juli 1982 ist er von der Beklagten als Sachkundiger im Sinne von § 19 der Acetylen-Verordnung bestellt worden. Diese Bestellung gilt auch heute noch.

Mit Schreiben vom 3. März 1992 verlangte der Kläger von der Beklagten seine Eingruppierung nach der VergGr. E 8 BETV. Er hat die Auffassung vertreten, als gelernter Kfz-Mechaniker und durch die zusätzliche planmäßige betriebliche Spezialausbildung habe er erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben. Er müsse regelmäßig schwierige Spezialtätigkeiten ausführen, die über die Anforderungsmerkmale der VergGr. E 6 und E 7 BETV hinausgingen. Die von ihm zu verrichtenden Spezialtätigkeiten übe er zudem selbständig aus. Entsprechend dem Richtbeispiel der Gruppe E 8 BETV trage er als Meister in einem Aufsichtsbereich Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehörten Pflege, Wartung und Reparatur aller in seinem Betriebsbereich befindlichen Geräte und Anlagen. Er arbeite dabei eigenverantwortlich und selbständig. Ihm obliege außerdem die Betriebsaufsicht sowie teilweise die Durchführung von Schreibarbeiten. Dazu gehörten die Kontrolle von Rechnungen und Arbeitszetteln sowie die Kostenstellenkontrolle. Er arbeite als Schlosser, und zwar an den im Werk vorhandenen Anlagen, Maschinen und Geräten, gemeinsam mit dem Zeugen W. Beide teilten die anfallenden Arbeiten und Aufgaben unter sich auf, weil besonders abgegrenzte Bereiche im Sinne eines bestimmten Sachgebiets nicht gebildet worden seien. Ihrer Tätigkeit liege die „Arbeitsanweisung für Acetylen-Werke” zugrunde. Als Stellvertreter des Betriebsleiters und Meisters S. nehme er im Urlaubs- und Krankheitsfall dessen Aufgaben war. Diese Vertretungsaufgaben fielen im übrigen regelmäßig an. Im Vertretungsfall treffe er die erforderlichen Anordnungen. Auch bei Anwesenheit des Meisters übe er Meistertätigkeit aus, indem er morgens die Leute einteile. Er entscheide auch, ob eine Anlage wegen eines Fehlers stillgelegt werden müsse und wann sie wieder angefahren werden könne. Er verfüge über das größere Spezialwissen im Umgang mit der Anlage. Sein Urteil über Fehlerursachen und die Erforderlichkeit von Reparaturen werde von dem Werksleiter S. akzeptiert. Der Kläger beruft sich weiter darauf, jede Abschaltung und jede Inbetriebnahme im Zusammenhang mit einer Reparatur erfordere wegen der Explosionsgefahr Sachkunde im Umgang mit Acetylen. Er sei im übrigen zeichnungsberechtigt und mache hiervon im Vertretungsfall auch Gebrauch.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.664,– DM brutto nebst 4 % Zinsen auf 2.044,– DM seit dem 6. November 1992 sowie auf 3.620,– DM seit dem 16. August 1993 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn in die Entgeltgruppe 8 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie einzugruppieren,
  3. hilfsweise
  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.820,– DM brutto nebst 4 % Zinsen auf 1.020,– DM seit dem 6. November 1992 sowie auf 1.800,– DM seit dem 16. August 1993 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn in die Entgeltgruppe 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie einzugruppieren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers sei allein die von diesem seit Mai 1985 ausgeübte Tätigkeit. Für seine Vorarbeiterfunktion und seine Tätigkeit als Meistervertreter erhalte er die Vorarbeiterzulage. Es komme auch nicht darauf an, daß der Kläger die planmäßige betriebliche Spezialausbildung zum Acetylen-Werkmeister erhalten habe. Seine frühere Tätigkeit sei nämlich mit Übernahme der Werksleitung und der Funktion des Werkmeisters durch einen anderen Arbeitnehmer in eine reine Schlossertätigkeit umgewandelt worden. Die Ablösung im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme einer neuen Anlage sei wegen nicht ausreichender Fähigkeiten des Klägers erfolgt. Im übrigen spiele die innerbetriebliche Ausbildung zum Acetylen-Werkmeister für die ordnungsgemäße Ausübung seiner jetzigen Tätigkeit keine Rolle, da auch ein über diese Ausbildung nicht verfügender Schlosser die gleiche Tätigkeit verrichten könne. Soweit sich der Kläger auf Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit berufe, gehe es hier allein um solche Anforderungen, wie sie regelmäßig an einen Arbeitnehmer mit dreijähriger Ausbildung zu stellen seien. Für die von ihm beschriebenen Tätigkeiten gebe es detaillierte Wartungs- und Instandhaltungspläne, so daß an die Selbständigkeit keine erhöhten Anforderungen gestellt würden.

Zutreffend sei, daß der Kläger gelegentlich im Rahmen der Meistervertretung die Betriebsaufsicht wahrnehme. Sie beinhalte jedoch lediglich Überwachungsfunktionen einfachster und einfacher Art im Routinebereich, nämlich beispielsweise die Mitarbeiter einzuteilen und zu überwachen, ob sie sich am Einsatzort befänden. Diese Aufgabe werde aber durch die Vorarbeiterzulage abgegolten. Soweit Schreibarbeiten anfielen, seien diese ohnehin einfachster Natur. Auch als „Sachkundiger” benötige der Kläger nicht die ihm seinerzeit zuteil gewordene betriebliche Spezialausbildung zum Werkmeister. Es seien nicht einmal erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, so daß auch die Merkmale der Entgeltgruppe 7 nicht erfüllt seien. Dem früheren Ausbildungsberuf des Betriebsschlossers entspreche heute – unstreitig – die Ausbildung zum Industriemechaniker der Fachrichtung Betriebstechnik. Auf Drängen der chemischen Industrie sei diese Fachrichtung bei Neuordnung der Metallberufe eingefügt worden, wodurch sie den Fachmann für den typischen Instandhaltungs- und Wartungsbedarf erhalten habe. Der Umgang mit gefährlichen Stoffen werde deshalb auch von der Ausbildung zum Betriebstechniker umfaßt. Dadurch sei sichergestellt, daß Industriemechaniker der Fachrichtung Betriebstechnik, die Chemieanlagen instandhalten und warteten, in der Ausbildung auf die chemischen Reaktionen in den Anlagen und die Gefahren, die auch von den Stoffen in den Anlagen ausgingen, vorbereitet seien. Die Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach Auffassung des Klägers die Eingruppierung zumindest in die Gruppe E 7 rechtfertigten, seien mithin vom allgemeinen Inhalt der Ausbildung zum Industriemechaniker der Fachrichtung Betriebstechnik umfaßt.

Die langjährige Ausübung einer Tätigkeit in einem Betrieb, der sich auf eine Produktion spezialisiert habe, führe nach aller Erfahrung des Arbeitslebens zudem zu einer Spezialisierung. Deshalb würde, folge man der Auffassung des Klägers, in Fällen wie dem vorliegenden, die Entgeltgruppe 6 leerlaufen, weil jeder Facharbeiter nach intensiver Einarbeitung immer eine Gruppe höher einzugruppieren wäre. Im übrigen verfüge der Kläger nicht über die im Ausbildungsberuf eines Chemikanten und Chemielaboranten vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten. Beim Öffnen und Schließen von Ventilen, um Gas zu entnehmen, brauche er keine Kenntnisse von den chemischen Zusammenhängen.

Als Vorarbeiter, der der Kläger sei, komme es auf seine Zuverlässigkeit an, zumal die Beachtung der Sicherheitsvorschriften bei der Erledigung der täglichen Aufgaben einen besonderen Stellenwert habe. Er habe für die Dauer der Meistervertretung Teilaufgaben des Meisters, das Tagesgeschehen betreffend, zu übernehmen und übe in dieser Zeit das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern aus. In speziellen Fällen müsse er mit der zentralen Werksleitung in M. Kontakt aufnehmen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen, weil der Kläger seine Tätigkeit nicht in einem für eine Eingruppierungsklage erforderlichen Umfang dargelegt habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht nach einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Arbeitskollegen des Klägers W. und des Betriebsleiters S. dem Hilfsantrag entsprochen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 7 des Bundesentgelttarifvertrages der chemischen Industrie (BETV).

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere auch hinsichtlich des gestellten Feststellungsantrages. Mit ihm hat der Kläger eine der allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen erhoben. Für solche Klagen besteht auch außerhalb des öffentlichen Dienstes das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse (Senatsurteile vom 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I der Gründe = EzA § 4 TVG Großhandel Nr. 2; vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 – AP Nr. 2 zu § 12 AVR Caritasverband, zu B I der Gründe; vom 26. Juli 1995 – 4 AZR 914/94 – AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel). Auch der Zahlungsantrag ist zulässig. Der Kläger macht mit ihm Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 1. März 1992 bis 30. September 1992 in einer Gesamthöhe von 2.820,– DM geltend. Dies reicht für die Zulässigkeit des Zahlungsantrages aus.

II. Die danach zulässige Klage ist jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe E 7 des § 7 BETV zu. Denn er erfüllt weder die vorangestellten Oberbegriffe noch eines der dort genannten Tätigkeitsbeispiele.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kraft beiderseitiger Verbands Zugehörigkeit die Vorschriften des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie (BETV) Anwendung.

2. Für die Beurteilung des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe E 7 BETV sind deshalb die folgenden tariflichen Bestimmungen heranzuziehen:

㤠3

Allgemeine Entgeltbestimmungen

1. Der Bundesentgelttarifvertrag ist in Verbindung mit dem jeweils geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag Grundlage der Entgeltfestsetzung.

2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt.

4. Übt ein Arbeitnehmer innerhalb seines Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereiches im wesentlichen bestimmen. Für solche Tätigkeiten, die bezüglich ihrer Anforderungen zu höheren Entgeltgruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß Satz 1 noch nicht abgegolten werden konnten, ist eine angemessene Vergütung als Ausgleich zu gewähren.

§ 5

Vorarbeiter

Vorarbeiter und Arbeitnehmer in gleicher Funktion sind Arbeitnehmer, denen unmittelbar unter der Meisterebene (nicht nur Meisterstellvertreter) die Aufsicht über eine Arbeitsgruppe übertragen worden ist und die in ihrer Funktion vom Arbeitgeber schriftlich bestellt bzw. bestätigt worden sind.

Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 10 % des Tarifentgeltes ihrer Entgeltgruppe, in die sie entsprechend ihrer Tätigkeit gemäß § 3 des Tarifvertrages einzugruppieren sind. Auf die Vorarbeiterzulage sind einschlägige betriebliche Zulagen anrechenbar. Bei Vorarbeitern, die wegen dieser Stellung im Betrieb in eine höhere Entgeltgruppe als nach § 3 eingruppiert sind, wird die Differenz zwischen den Entgeltgruppen auf die Vorarbeiterzulage angerechnet.

III. Entgeltgruppen

§ 7

Entgeltgruppenkatalog

E 4

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind und in der Regel nach eingehenden Anweisungen ausgeführt werden. Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung in dieser Gruppe wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung z.B. zum Bürogehilfen, Chemiebetriebswerker, Chemielaborwerker, Elektroanlageninstallateur oder Teilezeichner.

Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund einer längeren Berufspraxis auf einem Arbeitsplatz der Entgeltgruppe 3 eine entsprechende Tätigkeit wie nach Absatz 1 ausüben.

Hilfshandwerker und Arbeitnehmer, die gleichzubewertende Tätigkeiten verrichten.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

Bedienen von Betriebs- oder Produktionseinrichtungen mit den entsprechenden Fachkenntnissen des obengenannten Personenkreises

Arbeiten mit den entsprechenden Fachkenntnissen des obengenannten Personenkreises bei Aufbau, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung von Maschinen und Apparaturen sowie an Betriebs- oder Produktionseinrichtungen

gleichwertige Arbeiten in Lager, Transport oder Versand

E 6

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind. Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluß z.B. einer Handwerkerausbildung sowie einer Ausbildung zum Kaufmann, Chemikanten, Pharmakanten oder Technischen Zeichner.

Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Meß- und Regelmechaniker in den ersten zwei Berufsjahren, wenn sie eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen oder Teilanlagen, auch mit Prozeßsteuerungstechnik, in Produktions- oder Energiebetrieben mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises

Instandhaltungsarbeiten an Geräten, Maschinen oder Anlagen, auch mit Funktionsprüfung und Inbetriebnahme mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises

Fertigen, Zusammenbauen oder Installieren von Geräten, Maschinen oder Anlageteilen mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises

E 7

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden.

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinausgehen und für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind und einen größeren Abstraktionsgrad der Lerninhalte aufweisen. Diese Merkmale werden erfüllt durch den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung zum Chemielaboranten, einem vergleichbaren Laboranten, zum Datenverarbeitungskaufmann oder zum Meß- und Regelmechaniker.

Meister mit einem einfachen Arbeitsgebiet und Meister, die in ihrem Aufsichtsbereich eine Teilverantwortung tragen.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

Fahren (überwachen und/oder Steuern) von komplexen Produktions- oder Energieanlagen, auch mit Prozeßsteuerungstechnik, nach allgemeinen Anweisungen mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises

Komplizierte Instandhaltungsarbeiten an Geräten, Maschinen oder Anlagen, auch mit Funktionsprüfung und Inbetriebnahme, mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises

Kompliziertes Fertigen, Zusammenbauen oder Installieren von Geräten, Maschinen oder Anlageteilen mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises

E 13

Die bei den einzelnen Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele sind nicht erschöpfend. Arbeitnehmer, die Tätigkeiten beispielsweise im Außendienst, in der hauptberuflichen Betriebs- bzw. Werkfeuerwehr, im Werkschutz und im hauptberuflichen Sicherheitswesen ausüben, sind nach der Art ihrer Tätigkeit in die Entgeltgruppen einzugruppieren. Dabei sind die Oberbegriffe der Entgeltgruppen mit ihren Anforderungsmerkmalen maßgebend und die Richtbeispiele vergleichend heranzuziehen.”

3.a) Nach § 3 Ziff. 1 und 2 BETV ist für die tarifliche Bewertung die von dem Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist dabei nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung ist sodann nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe vorzunehmen, wobei allerdings als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen sind. Nur wenn die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit passen, ist der Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt. Damit haben die Tätigkeitsbeispiele lediglich erläuternden Charakter. Nach § 3 Nr. 4 BETV ist ein Arbeitnehmer, der innerhalb seines Tätigkeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten ausübt, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereiches im wesentlichen bestimmen. Für solche Tätigkeiten, die bezüglich ihrer Anforderungen zu höheren Entgeltgruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß Satz 1 noch nicht abgegolten werden, ist eine angemessene Vergütung als Ausgleich zu zahlen.

b) Die einzelnen Entgeltgruppen E 4, E 6 und E 7 bauen aufeinander auf. Die Eingruppierung in diese Gruppen erfolgt nach dem Umfang der erforderlichen Ausbildung und/oder der Schwierigkeit der ausgeübten Tätigkeit; anders ausgedrückt, die Eingruppierung erfolgt entsprechend der ausgeübten Tätigkeit, die ihrerseits abhängig ist von der Qualifikation und Erfahrung des Arbeitnehmers. Dabei kann allerdings die für bestimmte Tätigkeiten vorausgesetzte Berufsausbildung durchgängig durch in der Berufsausübung erworbene vergleichbare Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ersetzt werden.

4. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers und den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Kläger gelernter Kfz-Mechaniker. Ob der Kläger die Kfz-Mechanikerlehre abgeschlossen hat, ist weder vorgetragen noch von dem Landesarbeitsgericht festgestellt worden. Außerdem hat er bei der Beklagten eine unternehmensinterne Spezialausbildung zum Acetylen-Werkmeister durchlaufen. Diese Ausbildung erfolgte an verschiedenen Acetylen-Produktionsstandorten der Beklagten. Bis zur Inbetriebnahme einer modernen und leistungsfähigeren Anlage im Mai 1985 war der Kläger als Werkmeister und Leiter des Werkes M. tätig. Seitdem ist er dort nur noch Vorarbeiter und wird als Vertreter des jetzigen Werkmeisters eingesetzt und übt im übrigen die Tätigkeiten eines Betriebsschlossers früherer Lesart bzw. ab 1987 eines Industriemechanikers Fachrichtung „Betriebstechnik” aus. Darüber hinaus ist er seit dem 23. Juli 1982 zum Sachkundigen im Sinne von § 19 Acetylen-Verordnung bestellt. Zum Sachkundigen bestellt wird nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, seiner Kenntnis und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung ordnungsgemäß durchführt. Er muß die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen und darf hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegen (§ 19 Acetylen-VO). All dies ergibt sich aus dem Parteivortrag und den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf der Grundlage der von diesem durchgeführten Beweisaufnahme. Diese ist verwertbar, obwohl das Landesarbeitsgericht die Darlegungs- und Beweislast in einem Eingruppierungsprozeß, wie dem vorliegenden, verkannt und der Beklagten auferlegt hat.

5.a) Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 4 sind Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung und einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind und in der Regel nach eingehenden Anweisungen ausgeführt werden. Als Richtbeispiel ist hier bereits das Bedienen von Betriebs- und Produktionseinrichtungen sowie Arbeiten bei Aufbau, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung von Maschinen und Apparaturen sowie den vorgenannten Einrichtungen mit den entsprechenden Fachkenntnissen genannt.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger streitlos. Es genügt daher eine pauschale Überprüfung. Als Kfz-Mechaniker verfügt der Kläger sogar über eine dreijährige Berufsausbildung; ob diese abgeschlossen worden ist, wurde weder vorgetragen noch festgestellt. Dies kann aber, da von der Beklagten nicht bestritten, unterstellt werden.

b) In die Entgeltgruppe E 6 sind Arbeitnehmer eingruppiert, die Tätigkeiten verrichten, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem vom Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind. Als Richtbeispiel ist hier genannt – soweit für den vorliegenden Fall von Interesse – das „Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen oder Teilanlagen, auch mit Prozeßsteuerungstechnik, in Produktions- oder Energiebetrieben, Instandhaltungsarbeiten an Geräten, Maschinen oder Anlagen, auch mit Funktionsprüfung und Inbetriebnahme” sowie „das Fertigen, Zusammenbauen oder Installieren von Geräten, Maschinen oder Anlageteilen” jeweils mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des zuvor genannten Personenkreises.

Der Kläger erfüllt auch diese Tätigkeitsmerkmale als ausgebildeter Kfz-Mechaniker streitlos. Inwieweit seine frühere Tätigkeit als zur See fahrender Ingenieur-Assistent und das in diesem Zusammenhang erworbene C-4-Patent irgendeine Rolle spielt, ist weder vom Kläger vorgetragen noch vom Landesarbeitsgericht festgestellt worden. Insbesondere finden sich in der gesamten Akte keine Angaben über den Inhalt dieser Tätigkeit, den Ausbildungsinhalt für den Erwerb des Patentes oder den Prüfungsstoff. Auch insoweit genügt jedoch eine pauschale Überprüfung, da sich die Parteien über das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe einig sind. Dabei ist zu beachten, daß die Tarifvertragsparteien selbst den erfolgreichen Abschluß einer Handwerkerausbildung als ausreichend für die Erfüllung des Merkmals einer abgeschlossenen Berufsausbildung ansehen. Nachdem der Kläger auch unstreitig sowohl für das Fahren der Acetylen-Produktionsanlagen im Werk M. sowie die Instandhaltung, Funktionsprüfung und Inbetriebnahme dieser Anlagen zuständig ist, erfüllt er bei pauschaler Überprüfung die Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe.

c) Für die Eingruppierung in die vom Kläger in Anspruch genommene Entgeltgruppe E 7 sind darüber hinaus Tätigkeiten erforderlich, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 6 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden. Dabei müssen die in dem Ausbildungsberuf erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten einen größeren Abstraktionsgrad der Lerninhalte aufweisen. Sie werden erworben z.B. durch den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung nicht nur in irgendeinem Handwerksberuf, sondern in dem eines Meß- und Regelmechanikers. Die Anforderungen dieser Gruppe werden auch erfüllt von Meistern mit einfachem Arbeitsgebiet und Meistern, die in ihrem Verantwortungsbereich eine Teilverantwortung tragen. Als Richtbeispiel ist insoweit zwar ebenfalls auf das „Fahren” von Produktions- oder Energieanlagen, Instandhaltungsarbeiten sowie Fertigen, Zusammenbauen oder Installieren von Geräten usw. verwiesen. Im Gegensatz zur Entgeltgruppe E 6 werden hier jedoch Tätigkeiten an komplexen Anlagen, komplizierte Arbeiten und kompliziertes Fertigen usw. gefordert.

Das Landesarbeitsgericht hat hier – aufgrund welchen Sachvortrages ist nicht ersichtlich – aus der Vielzahl der vorhandenen unterschiedlichen Anlagen und der Komplexheit der installierten Kompressoren auf komplizierte Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten geschlossen, für die auch erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten nötig seien. Im übrigen hat es sich auf den Hinweis beschränkt, es sei gerechter und vernünftiger, den Kläger in seiner Position nicht bloß mit dem Entgelt der Eingangsgruppe für Industriemechaniker zu vergüten, letztlich sei es auch zweckorientierter, ihn der Gruppe E 7 zuzuordnen, weil dadurch die besondere Verantwortung eines Schlossers in einer Acetylen-Anlage und der höhere Schwierigkeitsgrad der Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten berücksichtigt werde.

Der Kläger selbst hat nichts dazu vorgetragen, inwieweit seine Tätigkeiten über das in der Entgeltgruppe E 4 bzw. E 6 geforderte Bedienen von Betriebs- oder Produktionseinrichtungen bzw. „Fahren” (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen oder Teilanlagen usw. oder die weiter oben dargestellten Tätigkeiten hinausgehen, schon gar nicht, inwiefern die Voraussetzungen für die Kompliziertheit seiner Tätigkeit im Verhältnis zu den der Entgeltgruppe E 6 zugrunde gelegten Tätigkeiten gegeben sind. Hierzu wäre er aber als Kläger, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, gehalten gewesen. So hätte er seine überwiegende Tätigkeit im einzelnen darstellen und dabei auch insbesondere im Hinblick auf die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe E 7 BETV vortragen müssen, inwiefern es sich bei den Anlagen um komplexe Anlagen handelt bzw. komplizierte Arbeiten usw. Insoweit bestand für den Kläger zum Vortrag besondere Veranlassung, weil er für teilweise Höherleistungen eine Zulage erhält. Zu einem ausreichenden Vortrag bestand um so mehr Anlaß, als die Beklagte bereits in erster Instanz bestritten hat, daß der Kläger Tätigkeiten verrichte, die über die Anforderungsmerkmale der VergGr. E 6 BETV hinausgingen und das Arbeitsgericht die Klage mangels entsprechenden Sachvortrags des Klägers abgewiesen hat. Der Kläger hätte dementsprechend spätestens in der Berufungsbegründung diesen Sachvortrag nachholen können und müssen. Daß er dies jedenfalls nicht in ausreichendem Umfang getan hat, konnte er darüber hinaus dem Beweisbeschluß des Landesarbeitsgerichts entnehmen und hätte es in der ihm nachgelassenen Stellungnahme (Ziff. 2 des Beschlusses vom 13. Oktober 1993) nachholen können.

Den allgemein gehaltenen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts hierzu vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Sie gehen zum einen schon von der unzutreffenden Voraussetzung aus, die Gruppe E 6 sei Eingangsstufe, zum anderen kehren sie die Beweislast für den Eingruppierungsprozeß um. Schließlich ergibt sich nicht einmal aus der durchgeführten Beweisaufnahme etwas für das Vorliegen der Heraushebungsmerkmale der Gruppe E 7 im Verhältnis zur Gruppe E 6. Für diese hier in Frage kommenden Gesichtspunkte ergibt sich z.B. aus der Aussage des Zeugen S., der Werkmeister des Betriebes ist, lediglich, daß die Anlage über eine Steuerungsanlage verfügt und der Kläger bei Defekten den Fehler zunächst selbst sucht, kleinere Defekte selbst beseitigt und bei größeren Defekten die Entscheidung des Werksleiters einholt. Aus der Aussage des Zeugen W., eines Arbeitskollegen des Klägers, folgt lediglich zusammenfassend, daß der Zeuge und der Kläger „den Laden schmeißen und daß die Beklagte keine besseren Betriebsschlosser haben kann als uns beide”.

6. Nach alledem ist die Klage unbegründet und das Urteil des Arbeitsgerichts wiederherzustellen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Schneider, Wiese, E. Wehner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093077

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