Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit. Klage gegen Ersatzhaushaltsträger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, das die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen als unzulässig abweist, kann mit der Revision angefochten werden, § 73 Abs. 2 ArbGG ist auch nicht analog anwendbar (im Anschluß an BAGE 32, 187, 188 f. = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen und BAGE 53, 317, 318 f. = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, zu A der Gründe).

2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c in Verb. m. § 3 ArbGG auch dann zuständig, wenn die frühere Lehrkraft einer Ersatzschule des Landes Nordrhein-Westfalen den nach § 11 Abs. 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes vom Kultusminister bestimmten Ersatzhaushaltsträger auf Zahlung der Versorgungsbezüge in Anspruch nimmt.

 

Leitsatz (redaktionell)

Inanspruchnahme des nach § 11 EFG bestimmten Ersatzhaushaltsträgers als Versorgungsschuldner

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 3, 73 Abs. 2; EFG § 11

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 05.12.1989; Aktenzeichen 6 Sa 1042/89)

ArbG Paderborn (Urteil vom 01.06.1989; Aktenzeichen 1 Ca 113/89)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. Dezember 1989 – 6 Sa 1042/89 – aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen und über die Verpflichtung des beklagten Erzbistums zur Zahlung höherer Versorgungsbezüge.

Der am 17. Juni 1917 geborene Kläger war an der privaten Ersatzschule E in G als Studiendirektor im Ersatzschuldienst tätig. Er wurde am 13. März 1978 geschieden. Mit Beschluß vom 14. Februar 1979 regelte das Familiengericht L – den Versorgungsausgleich. Danach sollten auf ein für die geschiedene Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu errichtendes Rentenkonto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 393,74 DM, bezogen auf den 31. Juli 1976, zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers übertragen werden. Am 1. August 1979 trat der Kläger in den Ruhestand. Die „Internat E GmbH und Co. KG” als Trägerin der Ersatzschule zahlte ihm ein ungekürztes Ruhegeld.

Die Schule E wurde am 31. Juli 1987 geschlossen. Durch Bescheid vom 29. September 1987 bestimmte der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 11 EFG die Realschule. W in M mit Wirkung vom 1. August 1987 als Haushaltsersatzschule. Ihr Träger ist das beklagte Erzbistum. Mit Schreiben vom 4. November 1988 teilte die Haushaltsersatzschule dem Kläger mit, daß die Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 BeamtVG unter Berücksichtigung des Beschlusses des Familiengerichts L vom 14. Februar 1979 neu berechnet worden seien. Die sich für die Zeit vom 1. August 1987 bis 30. November 1988 ergebende Überzahlung von 9.697,75 DM müsse der Kläger erstatten. Die Haushaltsersatzschule behielt deshalb 1.297,75 DM von den Versorgungsbezügen des Klägers für Dezember 1988 und in den folgenden Monaten jeweils 600,– DM ein. Außerdem kürzte sie das Ruhegehalt des Klägers entsprechend der Neuberechnung um weitere 576,87 DM monatlich.

Damit ist der Kläger nicht einverstanden. Er hat das beklagte Erzbistum auf Rückzahlung der einbehaltenen Beträge und auf Weitergewährung des ungekürzten Ruhegehalts in Anspruch genommen. Er vertritt die Auffassung, die Gerichte für Arbeitssachen seien zuständig. Das beklagte Erzbistum als Ersatzhaushaltsträger sei auch passivlegitimiert. Die Kürzung der Versorgungsbezüge sei nicht gerechtfertigt. Keinesfalls bestünden Rückzahlungsansprüche.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Erzbistum zu verurteilen, an ihn 15.229,31 DM zu zahlen.

Das beklagte Erzbistum hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Unzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen geltend gemacht und die Auffassung vertreten, nicht passivlegitimiert zu sein. Der Ersatzhaushaltsträger sei nicht Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Die. W Realschule in M sei lediglich Zahlstelle geworden. Im übrigen seien die vorgenommene Kürzung und die Rückforderung der Überzahlungen rechtmäßig.

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen und wegen fehlender Passivlegitimation des beklagten Erzbistums zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Die Gerichte für Arbeitssachen sind entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig.

I. Wenn ein Landesarbeitsgericht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen verneint, unterliegt diese Entscheidung der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Nach § 73 Abs. 2 ArbGG kann die Revision nur nicht darauf gestützt werden, daß die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts begründet sei. Hier macht aber der Kläger geltend, daß die Gerichte für Arbeitssachen zuständig seien. Grunsky (ArbGG, 6. Aufl., § 2 Rz 32 und § 73 Rz 22 a) meint, § 73 Abs. 2 ArbGG sei auch auf eine derartige Fallgestaltung anwendbar. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seinen Urteilen vom 14. November 1979 (BAGE 32, 187, 188 f. = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen) und vom 11. November 1986 (BAGE 53, 317, 318 f. = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, zu A der Gründe, mit insoweit ablehnender Anmerkung von Grunsky) ausgeführt hat.

§ 73 Abs. 2 ArbGG ist nicht analog anwendbar. Abgesehen davon, daß eine Regelungslücke fehlt, unterscheidet sich auch die Interessenlage. In den Fällen des § 73 Abs. 2 ArbGG hat das Landesarbeitsgericht ein Sachurteil erlassen. Die rasche Entscheidung ist dann, worauf Grunsky (aaO) zutreffend hinweist, wichtiger als das volle „Ausreizen der Rechtswegkarte”. Verneint dagegen das Landesarbeitsgericht die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen und weist es deshalb die Klage als unzulässig ab, so erläßt es kein Sach-, sondern nur ein Prozeßurteil. Der Ausschluß der Revision brächte in diesen Fällen, wenn überhaupt, eine erheblich geringere Beschleunigung.

II. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c in Verb. m. § 3 ArbGG. Nach § 3 ArbGG besteht die in §§ 2 und 2 a begründete Zuständigkeit auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

1. Unabhängig davon, ob nach materiellem Recht eine Rechtsnachfolge vorliegt, ist § 3 ArbGG anwendbar. Jedenfalls für die Zuständigkeitsabgrenzung ist der Begriff der Rechtsnachfolge weit auszulegen (BAGE 53, 317, 321 = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, zu B II 2 der Gründe; allgemeine Ansicht im Schrifttum, vgl. u.a. Dietz/Nikisch, ArbGG, 1954, § 2 Rz 135; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 3 Rz 4; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 1990, § 3 Rz 5; Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl., § 82 IV. 12.). § 3 ArbGG gilt nicht nur bei einer Forderungsabtretung oder einer Schuldübernahme, sondern auch bei einem Schuldbeitritt, bei einer Pfändung oder Verpfändung von Ansprüchen, bei der Verfolgung von Ansprüchen aus Verträgen zugunsten Dritter und mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder bei der Durchgriffshaftung des Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft (BGHZ 16, 339, 340; BAGE 19, 100, 103 = AP Nr. 116 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu I der Gründe; BAGE 53, 317, 320 f. = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, zu B II 2 der Gründe). Für die erweiterte Zuständigkeit spielt es keine Rolle, ob der Schuldner einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung wechselt oder ein Dritter als Schuldner derselben Verpflichtung neben den Arbeitgeber tritt. § 3 ArbGG will verhindern, daß über Inhalt und Umfang arbeitsrechtlicher Pflichten verschiedene Gerichtsbarkeiten entscheiden müssen. Durch eine übereinstimmende Zuständigkeit und eine einheitliche Verfahrensordnung sollen übereinstimmende Ergebnisse gewährleistet werden. Nach diesem Zweck des § 3 ArbGG genügt es, daß ein Dritter dem Arbeitnehmer die Erfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche zusätzlich schuldet.

2. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend eine vertragliche Schuldübernahme und einen rechtsgeschäftlichen Schuldbeitritt abgelehnt. Das beklagte Erzbistum haftet jedoch aufgrund eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts für die Versorgungsschulden der ehemaligen Ersatzschulträgerin.

a) Mit Bescheid vom 29. September 1987 bestimmte der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 11 EFG die Realschule St. Walburga in M, deren Träger das beklagte Erzbistum ist, „für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Planstelleninhaber der privaten Ersatzschulen Internat Schloß Eringerfeld GmbH & Co. KG in G als Haushaltsersatzschule”. § 11 Abs. 1 Ersatzschulfinanzierungsgesetz – EFG – vom 27. Juni 1961 (GV NW S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1981 (GV NW S. 732), lautet:

„Wird eine Schule aufgelöst und ist für die an dieser Stelle tätig gewesenen hauptberuflichen Lehrer eine anderweitige entsprechende Verwendung im Schuldienst des Schulträgers nicht möglich, so ist in dem Haushaltsplan einer anderen, vom Kultusminister zu bestimmenden Ersatzschule Ruhegehalt nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über den einstweiligen Ruhestand zu veranschlagen. In dem Haushaltsplan dieser Ersatzschule sind auch die Versorgungslasten der aufgelösten Schule zu veranschlagen. Das Ruhegehalt und die Versorgungslasten werden vom Land erstattet.”

Das Landesarbeitsgericht meint, § 11 EFG habe lediglich verwaltungsinterne Bedeutung. Der eigentliche Sinne des § 11 EFG bestehe darin, zur Ersparnis von Verwaltungskosten beizutragen. Die Haushaltsersatzschule werde lediglich als Zahlstelle tätig.

Dagegen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. April 1982 (– VI ZR 12/79 – LM Nr. 64 zu § 611 BGB = NVwZ 1982, 460, 461 zu 2 der Gründe) entschieden, daß zwischen den früheren Lehrkräften der Ersatzschule und dem Ersatzhaushaltsträger ein Schuldverhältnis besteht. Dieser Auffassung hat sich der Senat in dem vom Landesarbeitsgericht zitierten, nicht veröffentlichten Urteil vom 12. März 1985 – 3 AZR 432/83 – angeschlossen. Die Argumentation des Landesarbeitsgerichts gibt keinen Anlaß, von der gemeinsamen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen. Die Regelung des § 11 EFG reicht weiter, als vom Landesarbeitsgericht angenommen.

aa) Die Bedeutung des § 11 EFG beschränkt sich nicht auf die Subventionierung von Versorgungslasten einer aufgelösten Schule. Diese Vorschrift regelt auch die Versorgungsverhältnisse.

Der Regelungszweck besteht nicht ausschließlich darin, die Abwicklung der Versorgungsansprüche verwaltungsmäßig zu vereinfachen. § 11 EFG dient nach der amtlichen Begründung dazu, die Lehrkräfte bei der Auflösung einer Ersatzschule wirtschaftlich sicherzustellen (Landtag NRW, Drucks. 360 zu § 11 S. 13). Sie sollen ebensowenig wie die Lehrkräfte an öffentlichen Schule Insolvenzrisiken ausgesetzt sein. Die angestrebte Absicherung wird dadurch erreicht, daß sich die Lehrkräfte aufgelöster Ersatzschulen an einen weiteren solventen Schuldner halten können.

bb) Nach § 11 EFG wird nicht das Land, sondern der Ersatzhaushaltsträger neuer, zusätzlicher Schuldner. § 11 Abs. 1 EFG ermächtigt den Kultusminister, für ein Versorgungsverhältnis, das durch die Auflösung einer Ersatzschule notleidend wurde, einen anderen Ersatzschulträger als Versorgungsschuldner zu bestimmen. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Sinn des § 11 EFG innerhalb des gesetzlichen Regelungssystems für Ersatzschulen, wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 6. April 1982 (aaO) näher ausgeführt hat. Dem durch Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 8 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen gewährleisteten Status der privaten Schulen entspricht es, daß das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich keinen unmittelbaren Einfluß auf die Rechtsbeziehungen der Ersatzschulen zu ihren Lehrern nimmt. Diesem Grundsatz widerspräche es, wenn der Staat bei Auflösung einer Ersatzschule selbst unmittelbar in Versorgungsverhältnisse eintreten würde. Die versorgungsrechtlichen Beziehungen werden dadurch auf der Privatschulebene belassen, daß der Kultusminister eine andere Ersatzschule zum Versorgungsträger bestimmt. Durch die gesetzlich gewährleistete Ausstattung mit den erforderlichen Mitteln wird das Versorgungsverhältnis von Insolvenzrisiken befreit.

cc) § 11 EFG sieht dementsprechend keinen Anspruch der Lehrkräfte gegen das Land vor. Lediglich dem Ersatzhaushaltsträger steht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EFG ein Erstattungsanspruch gegen das Land zu.

b) Der auf § 11 Abs. 1 EFG beruhende privatrechtsgestaltende Verwaltungsakt begründet ein Versorgungsverhältnis zwischen dem Ersatzhaushaltsträger und den Lehrkräften der aufgelösten Ersatzschule. Da dieses zusätzliche Schuldverhältnis die mit dem insolventen Ersatzschulträger vereinbarten Versorgungsansprüche absichern soll, stimmen die Versorgungspflichten des insolventen Ersatzschulträgers und die des zusätzlich haftenden Ersatzhaushaltsträgers inhaltlich überein. Für die arbeitsrechtliche Einordnung der Pflichten des neuen Versorgungsschuldners spielt es keine Rolle, daß sie auf einem Verwaltungsakt beruhen. Mit dem privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt nach § 11 Abs. 1 EFG soll das Versorgungsverhältnis auf der bisherigen Rechtsebene belassen werden, d.h. weiterhin arbeitsrechtlich abgewickelt werden. Es soll lediglich ein neuer Schuldner die ordnungsgemäße Erfüllung der unverändert gebliebenen Versorgungspflichten sicherstellen.

III. Da die Gerichte für Arbeitssachen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sachlich zuständig sind, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Wegen der Bemessung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bedarf es der Zurückverweisung. Nach Eingang der Berufungsbegründung hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts mit Schreiben vom 21. Juli 1989 darauf hingewiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Kammer die Haushaltsersatzschule lediglich Zahlstelle und ihr Träger deshalb nicht passivlegitimiert sei. Deshalb hat sich das beklagte Erzbistum zur Höhe der Klageforderung nicht mehr geäußert. Die Parteien haben nur noch die Zulässigkeit der Klage und die Passivlegitimation des beklagten Erzbistums erörtert. Ihnen ist Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrags zu geben.

 

Unterschriften

Griebeling, Dr. Wittek, Kremhelmer, Dr. Hromadka, Arntzen

 

Fundstellen

Haufe-Index 951862

RdA 1991, 252

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