Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorschrift des BAT § 7 Abs 2 ist dahin auszulegen, daß der sachliche Grund für die Anordnung einer Untersuchung sowohl in der Fürsorgepflicht für den Angestellten selbst und für die mit ihm arbeitenden Angestellten, als auch im sonstigen Pflichtenkreis des Betriebes oder der Verwaltung liegen kann.
2. Die Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist - auch wenn die Untersuchungspflicht einzelvertraglich oder tarifvertraglich festgelegt ist - jedenfalls dann kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung, wenn der Arbeitnehmer vertretbare Gründe für die Weigerung hat, auf deren Richtigkeit er vertraut und sie dem Arbeitgeber vor oder bei der Weigerung mitteilt.
Normenkette
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.01.1966; Aktenzeichen 2 Sa 118/62) |
Fundstellen
DB 1967, 1182 |
ARST 1968, 3 |
AP § 7 BAT, Nr 1 |
RiA 1967, 150 |
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