Leitsatz (redaktionell)

1. Die durch den Arbeitgeber erfolgte Zusammenfassung von Arbeitnehmern in einer Betriebsgruppe zwecks Ausführung gemeinschaftsbedingter Arbeiten berührt regelmäßig nicht das Fortbestehen der zwischen ihnen und dem Arbeitgeber bei ihrem Eintritt abgeschlossenen Einzelarbeitsverträge. Auch als Mitglied einer auf diese Weise gebildeten Betriebsgruppe stehen diese Arbeitnehmer in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber.

Die gemeinsame Ausführung von Arbeiten kann aber auch in der Form erfolgen, daß mehrer Arbeitnehmer, bevor sie in Arbeit treten, sich zu einer Gruppe zusammenschließen und diese Gruppe als solche sich dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung anbietet. Auch in diesem Falle können die einzelnen Arbeitnehmer in ein unmittelbares Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber treten, wenn die entweder die Rechtsform der Gesellschaft oder eines nicht rechtsfähigen Vereins aufweisende Eigengruppe den Arbeitsvertrag im Namen der einzelnen Gruppenmitglieder abschließt.

2. Die Vorschrift des FeiertLohnzG § 1 Abs 1 stellt zwingendes Recht dar, das nach Voraussetzungen und Umfang nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vertraglich abgeändert werden kann.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.11.1959; Aktenzeichen 6 Sa 437/59)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439730

BB 1961, 567 (LT1-2)

BB 1961, 568 (LT1-2)

DB 1961, 645 (LT1-2)

DB 1961, 646 (LT1-2)

BlStSozArbR 1961, 287 (LT1-2)

RdA 1961, 218 (LT1-2)

SAE 1961, 209 (LT1-2)

AP § 611 BGB Akkordkolonne (LT1-2), Nr 2

AR-Blattei, ES 710 Nr 12 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 840 Nr 2 (LT1-2)

AR-Blattei, Feiertage Entsch 12 (LT1-2)

AR-Blattei, Gruppenarbeit Entsch 2 (LT1-2)

ArbuR 1961, 121 (LT1-2)

ArbuR 1961, 318 (LT1-2)

ArbuR 1962, 55 (LT1-2)

PraktArbR Feiert-Lohnz-Ges § 1, Nr 92 (LT1-2)

PraktArbR, Entsch 130 (LT1-2)

WA 1961, 90 (LT1-2)

Belling / Luckey 2000, 56

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