Leitsatz (redaktionell)

1. Nach BauRTV § 16 Abs 1 verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

2. Diese Ausschlußklausel findet auch auf Abfindungsansprüche nach BetrVG § 113 Abs 3 Anwendung (wie BAG 1978-06-20 1 AZR 102/76 = BAGE 30, 347 = AP Nr 3 zu § 113 BetrVG 1972).

3. Es bleibt offen, ob die Verfallfrist des BauRTV § 16 Abs 1 unterbrochen wird, wenn während des Laufs der Frist über das Vermögen des Schuldner der Konkurs eröffnet und der geltend gemachte Anspruch dadurch zu einer Konkursforderung wird.

4. Die Frist des BauRTV § 16 Abs 1 ist in einem solchen Fall aber jedenfalls dann gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist des BauRTV § 16 Abs 1 als Konkursforderung zur Konkurstabelle angemeldet wird. Die Anmeldung zur Konkurstabelle erfüllt die Voraussetzungen einer schriftlichen Geltendmachung im Sinne des BauRTV § 16 Abs 1.

 

Normenkette

KO §§ 138, 140; BauRTV § 16 Abs. 1-2; BetrVG § 113 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 25.03.1980; Aktenzeichen 2 Sa 123/79)

ArbG Bayreuth (Entscheidung vom 28.11.1979; Aktenzeichen Ca 148/79 H)

 

Fundstellen

BAGE 40, 156-163 (LT1-4)

BAGE, 156

DB 1983, 236-237 (LT1-4)

ZIP 1983, 92

ZIP 1983, 92-94 (LT1-4)

AP § 1 TVG Tarifverträge - Bau (LT1-4), Nr 42

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 103 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 350 Nr 103 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 970 Nr 49 (LT1-4)

AR-Blattei, Konkurs Entsch 49 (LT1-4)

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 52 (LT1-4)

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