Leitsatz (redaktionell)
Trunkenheit am Steuer kann auch dann ein Grund zur fristlosen Entlassung eines im Postomnibusverkehr tätigen Arbeiters sein, wenn der Arbeiter sich in seinem Urlaub im angetrunkenen Zustand ans Steuer seines Privatwagens gesetzt hat.
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 18.01.1963; Aktenzeichen 2 Sa 163/62) |
Fundstellen
DB 1963, 1580 |
NJW 1964, 74 |
SAE 1964, 1 |
AP § 626 BGB, Nr 51 |
AR-Blattei, Öffentlicher Dienst Entsch 23 |
PraktArbR BGB § 626, Nr 347 |
RiA 1964, 109 |
WA 1964, 24 |
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