Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßvertretung durch Rechtsreferendar

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Partei ist nach § 11 ArbGG vor dem Arbeitsgericht ordnungsgemäß vertreten auch durch einen Rechtsreferendar, der bei einem von der Partei bevollmächtigten Rechtsanwalt beschäftigt ist, und dem von diesem Rechtsanwalt Untervollmacht zum Auftreten vor dem Arbeitsgericht erteilt ist.

 

Normenkette

ArbGG § 11; ZPO § 157

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.01.1989; Aktenzeichen 3 Sa 55/88)

ArbG Stuttgart (Urteil vom 15.09.1988; Aktenzeichen 19 Ca 1399/88)

 

Tenor

  • Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. Januar 1989 – 3 Sa 55/88 – aufgehoben.
  • Auf die Berufung des Klägers wind das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. September 1988 – 19 Ca 1399/88 – aufgehoben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Stuttgart zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung und der Revision, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung einer angeblich vereinbarten Vergütung für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 1988 in Höhe von insgesamt 6.600,-- DM. Die Beklagte hat aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß Widerklage in Höhe von 2.806,-- DM erhoben. Insoweit ist der Rechtsstreit ausgesetzt.

Das Arbeitsgericht hatte für die Klage Termin zur Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden anberaumt auf den 24. März 1988, 10.40 Uhr. Da für den Kläger bis 10.55 Uhr niemand erschienen war, hat das Arbeitsgericht die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen.

Nach Einspruch des Klägers gegen dieses Versäumnisurteil bestimmte das Arbeitsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und zur Hauptsache auf den 15. September 1988. Bei Aufruf der Sache erschien in diesem Termin für den Kläger Rechtsreferendar K…. Diesem hatte Rechtsanwalt Gaßmann, der wiederum von dem Hauptbevollmächtigten des Klägers unterbevollmächtigt war, am 14. September 1980 betreffend die vorliegende Sache Untervollmacht erteilt. Rechtsanwalt G… befand sich zum Zeitpunkt des Kammertermins zur stationären Behandlung im Krankenhaus. Rechtsreferendar K… war mit Wirkung vom 19. September 1988 zum amtlich bestellten Vertreter eines Sozius der Sozietät G… und S… bestellt worden, zum Zeitpunkt seines Auftretens vor dem Arbeitsgericht war er Rechtsanwalt G… nicht als Stationsreferendar zugeteilt.

Das Arbeitsgericht sah den Kläger als nicht ordnungsgemäß vertreten an und hat das Versäumnisurteil vom 24. März 1988 durch Zweites Versäumnisurteil “aufrecht erhalten”.

Der Kläger hat gegen des Zweite Versäumnisurteil Berufung eingelegt. Er hat geltend gemacht, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen. Hätte er dem Arbeitsgericht die durch Krankheit bedingte Verhinderung von Rechtsanwalt G… mitgeteilt, so wäre es unzulässig gewesen, ein Versäumnisurteil gegen ihn zu erlassen. Daß der in der Sitzung des Arbeitsgerichts anwesende Rechtsreferendar auf die stationäre Behandlung von Rechtsanwalt G… offenbar nicht hinreichend aufmerksam gemacht habe, könne ihm nicht angelastet werden.

Im übrigen sei er aber auch ordnungsgemäß durch den Referendar vertreten gewesen. Dieser sei nämlich nicht geschäftsmäßig, sondern überhaupt erstmals für Rechtsanwalt G… aufgetreten. Darüber hinaus sei eine Beauftragung eines Rechtsreferendars nicht zu beanstanden. Schließlich hätte das Arbeitsgericht den Rechtsreferendar zuvor durch Beschluß zurückweisen müssen. Es hätte dann die Möglichkeit bestanden, gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen, so daß ein Versäumnisurteil nicht hätte ergehen können.

Der Kläger hat beantragt,

das Zweite Versäumnisurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung über seinen Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil an das Arbeitsgericht Stuttgart zurückzuverweisen.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Kläger sei nicht wirksam vertreten gewesen. Da der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den Rechtsreferendar – unstreitig – ergebnislos aufgefordert habe, für eine korrekte Vertretung zu sorgen, was jedoch nicht geschehen sei, könne der Erlaß des Zweiten Versäumnisurteils nicht beanstandet werden.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils dahin gefaßt wird, der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisteilurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart werde verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts war aufzuheben und der Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil stattzugeben.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der für den Kläger aufgetretene Rechtsreferendar sei nicht postulationsfähig gewesen. Er sei weder im Beistand eines Rechtsanwaltes erschienen noch von der Landesjustizverwaltung zum Vertreter eines Rechtsanwalts bestellt worden, noch sei en der Kanzlei G… als sogenannter Stationsreferendar zugewiesen gewesen. Er habe eine fremde Rechtsangelegenheit als Vertreter des Klägers geschäftsmäßig betrieben, nämlich selbständig und in der Absicht, solches Auftreten vor Gericht weiterhin zu pflegen und es dadurch zum Gegenstand einer Nebentätigkeit als Rechtsreferendar zu machen. Dem Erlaß des Zweiten Versäumnisurteils hätten auch andere Gründe nicht entgegengestanden. Der Vorsitzende der Kammer des Arbeitsgerichts habe durch Sitzungsunterbrechung Gelegenheit gegeben, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen. Außerdem müsse sich der Kläger das Verhalten von Rechtsanwalt G…, der rechtsirrtümlich eine Vertretungsmöglichkeit durch einen Rechtsreferendar angenommen habe, anrechnen lassen.

II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Gegen den Kläger hätte ein Zweites Versäumnisurteil nicht ergehen dürfen, denn er war ordnungsgemäß im Termin vertreten.

1. Das erste Versäumnisurteil ist zu Recht ergangen. Nachdem der Kläger ordnungsgemäß geladen war, war der Vorsitzende im Gütetermin zum Erlaß eines Versäumnisurteils berechtigt, § 54 Abs. 4, § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG.

2. Gegen das erste Veräumnisurteil ist auch rechtzeitig Einspruch eingelegt worden. Zwar kann nach dem Wortlaut des § 59 ArbGG gegen das Versäumnisurteil nach seiner Zustellung schriftlich beim Arbeitsgericht oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt werden, während hier bereits vor Zustellung des Versäumnisurteils und zu Protokoll des Richters Einspruch eingelegt worden ist. Diese Vorschrift schließt jedoch die wirksame Einlegung des Einspruchs nach Verkündung des Versäumnisurteils nicht aus (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 339 Anm. 1; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl., § 339 Anm. 1). Ebenfalls ersetzt jedenfalls im zivilprozessualen Verfahren das richterliche Protokoll die Niederschrift der Geschäftsstelle (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 340 Anm. 1; Einf. von §§ 159 – 165 Anm. 1).

3. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger sei nicht ordnungsgemäß im Termin vertreten gewesen.

a) Nach § 11 ArbGG können die Parteien vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen. Nach § 11 Abs. 3 ArbGG sind mit Ausnahme der Rechtsanwälte Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, wobei § 157 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Davon hat der Kläger Gebrauch gemacht und einem Rechtsanwalt Prozeßvollmacht erteilt, die nach ihrem Inhalt ausdrücklich die Befugnis enthielt, Untervollmacht zu erteilen. Dem Rechtsreferendar K… war auch wirksam Untervollmacht von Rechtsanwalt G… erteilt worden.

b) Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbGG deckt sich – bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation – im Wortlaut mit § 157 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Darüber hinaus gilt § 157 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO entsprechend (§ 11 Abs. 3 Satz 12. Halbsatz ArbGG). Aus der Verweisung auf § 157 ZPO wird teilweise gefolgert, es sei zwischen Stations- und Nebentätigkeitsreferendar zu unterscheiden. Nehme ein Referendar, der einem Rechtsanwalt zur Ausbildung überwiesen ist, unter Beistand des Rechtsanwalts die Parteirechte wahr, so schließe § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO die Anwendung des § 157 Abs. 1 und 2 ZPO ausdrücklich aus. Demgemäß sei gegenüber einem Nebentätigkeitsreferendar § 157 Abs. 1 ZPO mit der Folge anzuwenden, daß ein nur nebenberuflich tätiger Referendar einen Rechtsanwalt in Untervollmacht vor dem Arbeitsgericht nicht vertreten könne. Diese Auffassung wird zusätzlich darauf gestützt, der zur Ausbildung überwiesene Referendar werde von dem sonst tätigen Referendar gebührenrechtlich unterschiedlich gemäß § 4 BRAGO behandelt (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 157 Rz 11; Zöller/Stephen, ZPO, 15. Aufl., § 157 Rz 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 157 Anm. 2 A a; Thomas/Putzo, aaO, § 78 Anm. 6d; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 29, S. 153; Rolfing/Rewolle/Bader, ArbGG, Stand Juni 1987, § 11 Anm. 2b; a. A.: LAG Frankfurt am Main, Beschluß vom 31. Juli 1969 – 4 Ta 15/69 – AP Nr. 31 zu § 11 ArbGG 1953; LAG Berlin Beschluß vom 23. Juni 1970 – 4 Ta 10/70 – AP Nr. 32 zu § 11 ArbG 1953; Dersch/Volkmar, Komm. zum ArbGG, 6. Aufl., § 11 Rz. 12; Stahlhacke, ArbGG, 2. Aufl., § 11 Rz 3; Wieczorek, ZPO, § 157 Rz C Ib 1; Bitter, AR-Blattei D-Arbeitsgerichtsbarkeit VI C zu III 2b bb; Lepke, DB 1967, 731, 732; Poelmann, BB 1954, 132, 133, verg. auch Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 11 Rz 19).

c) Entgegen der herrschenden Meinung in der Literatur ist die Frage der Zulässigkeit einer Prozeßvertretung vor dem Arbeitsgericht allein unter Anwendung von § 11 ArbGG zu entscheiden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG können die Parteien vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen, wobei die in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG geregelten Fälle hier nicht einschlägig sind. Nach § 11 Abs. 3 ArbGG sind mit Ausnahme der Rechtsanwälte solche Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Der Wortlaut des § 157 Abs. 1 Satz 1 ZPO wurde durch Art. 2 Abs. 7 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I, S. 1503, 1507 f.) in § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eingearbeitet und darüber hinaus nur noch auf § 157 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO verwiesen. Damit hat der Gesetzgeber abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Arbeitsgerichtsverfahren Bevollmächtigte einer Partei ausgeschlossen sind. Dieser Wille ergibt sich insbesondere auch aus der Sonderregelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbGG, wonach sich die Möglichkeit der Zurückweisung ungeeigneter Personen, § 157 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nicht auf die Vertreter der Sozialpartner und einer Vereinigung mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung bezieht (vgl. Beschluß LAG Berlin von 23. Juni 1970 – 4 Ta 10/70 – AP Nr. 32 zu § 11 ArbG 1953). Demnach sind von der Prozeßvertretung vor dem Arbeitsgericht nur solche Personen ausgeschlossen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, nicht aber andere Personen, auch wenn sie nicht Rechtsanwälte oder Verbandsvertreter im Sinne des § 11 Abs. 1 ArbGG sind (ebenso im Ergebnis BAG Urteil vom 6. Mai 1977 – 2 AZR 148/76 – AP Nr. 36 zu § 11 ArbGG 1953, zu 2a der Gründe). Der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Beschluß von 8. Juli 1971 – 8 Ta 30/71 – AR-Blattei D VI C Entscheidung 20 m. zust. Anm. von Herschel), aus der Formulierung in § 11 ArbGG sei zu folgern, daß sich auch die Vollmacht nur auf den jeweiligen Rechtsanwalt in Person erstrecken dürfe und nicht auf solche Personen, die der Rechtsanwalt seinerseits wieder weiterbevollmächtigte, kann nicht gefolgt werden. Hiergegen spricht die Formulierung des Nebensatzes “die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben”. Hätte der Gesetzgeber eine Bevollmächtigung nur von Rechtsanwälten gewollt, wäre dieser Satz überflüssig.

Das sogenannte geschäftsmäßige Betreiben fremder Rechtsangelegenheiten i. S. von § 157 ZPO erfaßt somit nur die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Grundverhältnisses (Auftrag, Anwaltsvertrag). Als Bevollmächtigte sind demnach die Personen ausgeschlossen, die solche Grundverhältnisse geschäftsmäßig eingehen und erfüllen, nicht aber solche Personen, die nur in einem Vertragsverhältnis zu einem von der Partei beauftragten Rechtsanwalt stehen, dem die Übernahme einer solchen rechtlichen Geschäftsbesorgung auch in arbeitsgerichtlichen Sachen ausdrücklich erlaubt ist und zwar selbst dann, wenn die Unterbevollmächtigung dazu führt, daß Erklärungen mit unmittelbarer Wirkung für die Partei selbst abgegeben werden. Wenn nach Artikel 1 § 1 BBerG die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne Erlaubnis unzulässig ist, so bezieht sich auch das auf eine selbständige Betreuung fremder Rechtsangelegenheiten und nicht auf eine derartige Tätigkeit im Angestelltenverhältnis (Rennen/Calibe, Kommentar zum Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 § 1 Rz 27 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung; OLG Hamm NStZ 1982, 438; AnwBl. 1965, 350; OLG Karlsruhe AnwBl. 1978, 487; OLG Köln MdR 1961, 437; NJW 1973, 437). Unerheblich ist hiernach, ob die selbständige Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich oder selbständig für einen anderen ausgeübt wird (Rennen/Caliebe, aaO).

Wer als Angestellter weisungsgebunden eine Rechtsangelegenheit bearbeitet, handelt auch dann nicht geschäftsmäßig, wenn der Geschäftsherr seinerseits insoweit geschäftsmäßig tätig wird (Beschluß LAG Berlin von 23. Juni 1970, aaO, unter Hinweis auf Altenhoff/Busch/Kampmann, Komm. zum Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz, § 1 Rz 15 und § 6 Rz 111; Lepke, DB 1967, 731, 732).

Ob der Rechtsanwalt in Nicht-Anwaltsprozessen bei ihm tätige Personen mit dem Auftreten vor Gericht betrauen kann (vgl. Beschluß LAG München vom 10. März 1989 – 9 Ta 118/88 – EzA § 11 ArbGG 1979 Nr. 7), ist eine Frage der Standesgemäßheit seines Handelns. So wird es als standeswidrig angesehen, wenn ein Referendar außerhalb der Stagenausbildung beim Rechtsanwalt häufig Gerichtstermine in Untervollmacht wahrnimmt (vgl. Feuerich, PRAO, § 59 Rz 8).

c) Die Besonderheiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 10. Juli 1987 11 Sa 408/87 -LAGE Nr. 4 zu § 11 ArbGG 1979), eine Vertretung durch Referendare in der mündlichen Verhandlung sei deshalb nicht zulässig, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Rechtsstreit nach Möglichkeit in einem Termin erledigt werden müsse und es insofern auf eine umfassende Sachkenntnis des jeweiligen Terminsbevollmächtigten ankomme, überzeugt nicht. Abgesehen davon, daß diese Grundsätze wegen der Beschleunigung des Verfahrens auch im Zivilprozeß Geltung zu beanspruchen hätten, ist nicht zu unterscheiden zwischen den Referendaren, die bereits beim Anwalt ausgebildet worden sind und solchen, die ihre Anwaltsstation noch vor sich haben. Bei Richtigkeit der landesarbeitsgerichtlichen Auffassung wäre im ersten Fall eine Prozeßvertretung zulässig, denn es wäre nicht einzusehen, warum ein in Ausbildung befindlicher Stationsreferendar beim Arbeitsgericht auftreten können soll und zwar noch während seiner Ausbildung, während er aber dann ausgeschlossen wäre, sobald er die Ausbildung absolviert hat und als qualifizierter anzusehen wäre.

 

Unterschriften

Hillebrecht, Bitter, Dr. Ascheid, Brenne, Dr. Harder

 

Fundstellen

Haufe-Index 840994

JR 1991, 528

RdA 1990, 254

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