Leitsatz (redaktionell)

Fällt die Arbeit wegen einer längeren Schlechtwetterperiode aus, so wird sie nicht mit in die Beschäftigungsdauer des KSchG 1951 § 1 eingerechnet; aber die vor und nach dieser Periode geleisteten Arbeitszeiten werden zusammengerechnet.

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 25.11.1966; Aktenzeichen 2 Sa 134/66)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437737

BB 1968, 169

DB 1968, 228

BetrR 1968, 281

ARST 1968, 149

SAE 1968, 83

AP § 1 KSchG Wartezeit, Nr 1

AR-Blattei, ES 1020 Nr 93

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 93

ArbuR 1968, 56

EzA § 1 KSchG, Nr 7

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