Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Diplommedizinpädagogin. Eingruppierung einer Diplommedizinpädagogin an einer beruflichen Schule in Sachsen-Anhalt. nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung. Eingruppierung Lehrer

 

Orientierungssatz

Hat eine Diplommedizinpädagogin ihre vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR begonnene Hochschulausbildung nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen und die Lehrbefähigung erworben, erfüllt sie nicht die in der Fußnote 7 zu den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 des Besoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt aufgestellte Voraussetzung “einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung”. Diese setzt eine in der ehemaligen DDR spätestens am 2. Oktober 1990 abgeschlossene Hochschulausbildung und spätestens zu diesem Zeitpunkt erworbene Lehrbefähigung voraus.

 

Normenkette

BAT-O §§ 22-23, 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Einigungsvertrag Art. 37; Verordnung des Ministerrats der DDR über die Ausbildung für Lehrämter vom 18./26. September 1990 (GBl. DDR I S. 1584) §§ 2, 8, 10

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13.02.2002; Aktenzeichen 3 Sa 5/01 E)

ArbG Magdeburg (Urteil vom 15.11.2000; Aktenzeichen 12 Ca 1252/00 E)

 

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 2002 – 3 Sa 5/01 E – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung der Klägerin.

Die Klägerin war seit 1981 an der Medizinischen Fachschule der Medizinischen Akademie Magdeburg beschäftigt. Im Jahre 1986 schloss sie ein Fachschulstudium mit der Qualifikation Medizinpädagogin ab. In der Folgezeit wurde sie als Fachschullehrerin Theorie eingesetzt. Auf Grund eines Qualifizierungsvertrags vom 6. Juli 1988 nahm die Klägerin neben ihrer Tätigkeit als Lehrerin ein Hochschulfernstudium an der Humboldt-Universität in Berlin mit dem Ziel der Ausbildung als Diplommedizinpädagogin auf. Nachdem sie bis zum 3. Oktober 1990 bereits die notwendige Ausbildung absolviert und die Prüfung im Übrigen abgelegt hatte, erwarb die Klägerin nach erfolgter Diplomarbeit und deren Verteidigung am 28. Juni 1991 den Abschluss als Diplommedizinpädagogin. Seitdem ist sie an der nunmehrigen Berufsfachschule der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg als Lehrkraft im berufstheoretischen Unterricht eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. III BAT-O.

Mit Schreiben vom 8. November 1995 begehrte die Klägerin vergeblich ihre Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie sei in die Vergütungsgruppe einzustufen, die der Besoldungsgruppe entspräche, die sie erhalten würde, wenn sie Beamtin wäre. Als Beamtin erhielte sie als Lehrerin mit einer Lehrbefähigung für berufstheoretischen Unterricht bei Verwendung an einer beruflichen Schule Besoldung nach BesGr. A 13 der Anlage I zu § 2 Satz 1 Landesbesoldungsgesetz. Sie habe daher Anspruch auf die VergGr. IIa BAT-O. Dieser Anspruch ergebe sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, ihr ab 1. August 1995 Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O nebst 4 % Zinsen auf den Nettodifferenzbetrag zwischen einer Vergütung nach der VergGr. III BAT-O und einer Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O seit dem 3. April 1997 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, die Klägerin könne die VergGr. IIa BAT-O nicht beanspruchen, weil sie keine abgeschlossene Ausbildung als Diplommedizinpädagogin nach dem Recht der ehemaligen DDR vorzuweisen habe. Nach neuem Recht habe die Klägerin jedenfalls keine Zweite Staatsprüfung abgelegt.

Das Arbeitsgericht hat zunächst durch Versäumnisurteil der Klage stattgegeben und auf den Einspruch des beklagten Landes die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und das klagestattgebende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Der Senat kann aber nicht abschließend entscheiden, das Klagebegehren könnte auf Grund des vom Landesarbeitsgericht noch zu prüfenden Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt sein.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin erfülle ab 1. August 1995 die Voraussetzungen der Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O. Nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 sei die Klägerin in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspreche, in welche sie eingruppiert wäre, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde. Die Besoldung von beamteten Lehrkräften richte sich nach der Anlage I zu § 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes.

Danach erfülle die Klägerin zunächst die Voraussetzungen der Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O, die gem. § 11 Satz 2 BAT-O der BesGr. A 12 entspreche. Als Beamtin wäre die Klägerin im Eingangsamt mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht bei einer Verwendung an einer beruflichen Schule in BesGr. A 12 einzuordnen. Die als Berufsfachschule bezeichnete Einrichtung der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg sei als eine berufliche Schule im Sinne der BesGr. A 12/A 13 anzusehen. Die Klägerin verfüge auch über eine nach dem Recht der ehemaligen DDR durch ein Hochschulstudium erworbene Lehrbefähigung als Diplommedizinpädagogin für den berufstheoretischen Unterricht iSd. Fußnote 7 zu den BesGr. A 12 und A 13. Zwar habe die Klägerin erst am 28. Juni 1991 mit dem Abschluss des Hochschulstudiums als Diplommedizinpädagogin die Lehrbefähigung erworben. Zu diesem Zeitpunkt habe aber noch die Verordnung des Ministerrats der DDR über die Ausbildung für Lehrämter vom 18./26. September 1990 (VO 1990) gegolten, mithin Recht der ehemaligen DDR; die Verordnung sei nach den Bestimmungen des Einigungsvertrags bis zum 30. Juni 1991 in Kraft gewesen. Zwar setze die Wahrnehmung eines Lehramtes an berufsbildenden Schulen gem. § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 VO 1990 ein mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossenes wissenschaftliches Studium und einen mit der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst voraus. Über beides verfüge die Klägerin nicht. Dies sei in ihrem Fall auf Grund der Übergangsvorschrift des § 10 Abs. 3 VO 1990 aber nicht erforderlich. Die Klägerin habe nach dieser Vorschrift mit dem Hochschulabschluss die Lehrbefähigung erworben, weil ihre berufspraktischen Erfahrungen als Lehrerin vollständig als Vorbereitungsdienst anzuerkennen waren. Jede andere Entscheidung als die vollständige Anerkennung wäre schon deshalb ermessenswidrig gewesen, weil im Land Sachsen-Anhalt die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes für Diplommedizinpädagogen erst ab 1996 möglich gewesen sei.

Ab 1. August 1995 wäre die Klägerin, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde, im Wege des Bewährungsaufstiegs in die BesGr. A 13 eingestuft worden. Deshalb stehe ihr ab diesem Zeitpunkt eine Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O zu. Die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass das beklagte Land in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens ab diesem Zeitpunkt alle Diplommedizinpädagogen, die Unterricht an beruflichen Schulen erteilten, entsprechend der BesGr. A 13 eingestuft habe. Die Klägerin hätte deshalb bei einer ermessensfehlerfreien Einstufung nicht ausgenommen werden dürfen.

Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den in den Schulamtsbezirken des Landes Sachsen-Anhalt an beruflichen Schulen tätigen Lehrkräften mit Abschluss als Diplommedizinpädagoge und dem Vorabschluss als Medizinpädagoge habe, die alle unabhängig vom Zeitpunkt ihres Abschlusses Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O erhielten und jedenfalls bisher nicht rückgruppiert seien.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts ist der Anspruch der Klägerin auf VergGr. IIa BAT-O ab 1. August 1995 nicht zu rechtfertigen. Zur Entscheidung, ob ein solcher Anspruch dennoch auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht, bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst und damit der BAT-O Anwendung. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 richtet sich die Eingruppierung angestellter Lehrkräfte nach beamtenrechtlichen Besoldungsvorschriften. Diese Angestellten sind – ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Damit gilt für die Eingruppierung der Klägerin seit dem 1. August 1995 das Besoldungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 idF des Gesetzes zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA) vom 27. Juli 1995 (GVBl. LSA S. 217). Hierin ist ua. geregelt:

“§ 2

Landesbesoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach der Anlage I – Landesbesoldungsordnungen A und B –. …

Anlage I (zu § 2 Satz 1)

Besoldungsgruppe A 12

Lehrer

– 

mit einer Lehrbefähigung für berufstheoretischen Unterricht bei einer Verwendung an einer beruflichen Schule -I(1))(7))(8))

Besoldungsgruppe A 13

Lehrer

– 

mit einer Lehrbefähigung für berufstheoretischen Unterricht bei einer Verwendung an einer beruflichen Schule -(3))(7))

(1))

Als Eingangsamt.

(3))

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12.

(7))

Mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung für berufstheoretischen Unterricht als Diplomingenieurpädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomökonompädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer und vergleichbare Lehrkräfte sowie als Diplomingenieur oder als Diplomökonom für ein Fachgebiet, das mit einer beruflichen Fachrichtung vergleichbar ist und einem zusätzlichen berufspädagogischen Abschluß beziehungsweise einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung in Berufspädagogik für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden sind.

(8))

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13.”

2. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Klägerin als Lehrkraft an einer “beruflichen Schule” iSd. Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetzes und der Landesbesoldungsordnungen LSA verwendet wird. Die als Berufsfachschule bezeichnete Einrichtung der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg ist als berufliche Schule iSd. BesGr. A 12/A 13 anzusehen. Dies hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 23. Februar 2000 (– 10 AZR 739/98 – ZTR 2000, 513) entschieden und eingehend begründet. Der erkennende Senat folgt dieser Entscheidung. Auch die Parteien gehen übereinstimmend von dieser Qualifizierung der Berufsfachschule der Klägerin aus.

3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfüllt die Klägerin aber nicht die Voraussetzungen der Fußnote 7 zu den BesGr. A 12 und A 13. Sie hat keine “nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik … erworbene Lehrbefähigung für berufstheoretischen Unterricht als Diplommedizinpädagoge”, weil sie ihre Lehrbefähigung erst am 28. Juni 1991, also nicht vor dem 3. Oktober 1990 erworben hat.

a) Sinn der Fußnote 7 ist der Bestandsschutz der nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigungen. Dieser Regelung liegt Art. 37 des Einigungsvertrages (EV) zugrunde, wonach in der ehemaligen DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) weitergelten, unabhängig davon, ob und wie lange der betreffende Abschluss im neuen Schulsystem der Beitrittsländer noch vorgesehen ist. Ziel des Art. 37 EV ist es, Arbeitnehmern jedenfalls innerhalb des Beitrittsgebiets nicht die Qualifikation abzuerkennen, die sie zur Berufsausübung in der ehemaligen DDR befähigten (BAG 25. Februar 1993 – 8 AZR 246/92 – BAGE 72, 283 = AP Einigungsvertrag Art. 37 Nr. 1 = EzA Einigungsvertrag Art. 37 Nr. 1) . Voraussetzung der Weitergeltung nach Art. 37 EV ist jedoch ein in der ehemaligen DDR erworbener Abschluss. Entsprechend heißt es im Greifswalder Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR: “Die Zuordnung gilt für Lehrkräfte, die ihre Ausbildung in der ehemaligen DDR abgeschlossen haben und in den neuen Ländern bzw. in Berlin tätig sind” (BAnz 1994 Nr. 183a S. 48). Hieran knüpfen die Eingruppierungsvorschriften des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt und der Landesbesoldungsordnungen Sachsen-Anhalt an. Aus dem Gesamtzusammenhang mit Art. 37 EV folgt, dass auch in der Fußnote 7 zu den BesGr. A 12 und A 13 der Landesbesoldungsordnungen Sachsen-Anhalt eine in der ehemaligen DDR spätestens am 2. Oktober 1990 abgeschlossene Ausbildung und spätestens in diesem Zeitpunkt erworbene Lehrbefähigung zu verstehen ist.

Diese Auffassung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2001 (– 8 AZR 139/01 –) entsprechend auch zur Vorbemerkung Nr. 8 der Thüringer Besoldungsordnungen vertreten, wo zur Eingruppierung eines Diplomingenieurpädagogen in die VergGr. IIa BAT-O eine “abgeschlossene Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR” vorausgesetzt wurde. Auch hier hat der Senat die vor dem 3. Oktober 1990 begonnene und nach diesem Zeitpunkt beendete Diplomausbildung nicht als nach dem Recht der DDR abgeschlossene Ausbildung angesehen.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Zehnten Senats vom 23. Februar 2000 (– 10 AZR 739/98 – ZTR 2000, 513) berufen. Hier hatte das Eingruppierungsbegehren des dortigen Klägers, der als ausgebildeter Diplommedizinpädagoge an derselben Berufsfachschule wie die Klägerin als Lehrkraft beschäftigt ist, auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O Erfolg. Allerdings hatte dieser Kläger seinen Abschluss als Diplommedizinpädagoge im Juni 1988, also vor dem 3. Oktober 1990 erworben.

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts führt auch die bis 30. Juni 1991 geltende Verordnung des Ministerrats der DDR über die Ausbildung für Lehrämter vom 18./26. September 1990 (VO 1990) nicht dazu anzunehmen, dass die Klägerin am 28. Juni 1991 eine nach dem Recht der DDR durch ein Hochschulstudium erworbene Lehrbefähigung erlangte. Der Erwerb der Lehrbefähigung nach der VO 1990 richtet sich ua. nach folgenden Bestimmungen:

“§ 2

(1) Die Wahrnehmung eines Lehramtes an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen setzt ein abgeschlossenes wissenschaftliches oder künstlerisches Studium und eine abgeschlossene schulpraktische Ausbildung (Vorbereitungsdienst) voraus.

§ 7

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 bis 24 Monate.

§ 8

(1) Das Studium für ein Lehramt schließt mit der Ersten Staatsprüfung, der Vorbereitungsdienst mit der Zweiten Staatsprüfung ab.

(2) Die Prüfungen finden vor staatlichen Prüfungskommissionen statt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10

(1) AbsolventInnen, die 1990 das Studium als LehrerInnen für untere Klassen beendet haben, ist ein ergänzendes Studium zum Erwerb des Hochschulabschlusses an Universitäten und Hochschulen anzubieten. Es schließt mit der Ersten Staatsprüfung ab. Das Bestehen der Ersten Staatsprüfung ist Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst, der mit der Zweiten Staatsprüfung abschließt.

(2) Für Studierende an Instituten für Lehrerbildung gilt:

1. Für Studierende, die an einem Institut für Lehrerbildung studieren, das an eine Universität oder Hochschule angegliedert ist bzw. wird, sind die Studiengänge so zu modifizieren, daß bei einer Verlängerung der Regelstudienzeit ein Hochschulabschluß (Erste Staatsprüfung) erworben werden kann.

2. Für Studierende an Instituten für Lehrerbildung mit Fachschulstatus sind die Voraussetzungen für die Aufnahme eines ergänzenden Studiums im Anschluß an die Fachschulausbildung an einer Universität oder Hochschule zu schaffen, das mit der Ersten Staatsprüfung endet.

(3) Tätigen LehrerInnen mit Fachschulabschluß ist ein ergänzendes Studium zum Erwerb des Hochschulabschlusses an Universitäten und Hochschulen anzubieten. Berufspraktische Erfahrungen als LehrerInnen können teilweise oder vollständig als Vorbereitungsdienst anerkannt werden.

(4) Für Studierende an Universitäten und Hochschulen gilt:

1. Studierende, die 1991 das Studium abschließen, legen die Prüfungen nach den bisherigen Regelungen ab. Der erfolgreiche Abschluß des Studiums wird als Erste Staatsprüfung anerkannt. Die Lehramtsanwärter absolvieren ab September 1991 einen einjährigen Vorbereitungsdienst, der mit der Zweiten Staatsprüfung abschließt.

2. Ab 1991 legen die Studierenden des ersten bis vierten Studienjahres zum Ende des Studiums die Erste Staatsprüfung ab. Das Bestehen der Ersten Staatsprüfung ist die Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst.”

c) Die Klägerin hat keine Ausbildung nach der VO 1990. Nach § 8 Abs. 1 dieser Verordnung schließt das Studium für ein Lehramt mit der Ersten Staatsprüfung, der Vorbereitungsdienst mit der Zweiten Staatsprüfung ab. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin ihr erfolgreicher Abschluss des Studiums nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 VO 1990 als Erstes Staatsexamen anzuerkennen ist. Ebenso kann offen bleiben, ob der Klägerin als einer “tätigen Lehrerin”, wie das Landesarbeitsgericht meint, nach § 10 Abs. 3 Satz 2 VO 1990 die berufspraktischen Erfahrungen vollständig als Vorbereitungsdienst anzuerkennen sind. Die genannte Vorschrift spricht insoweit nur von “können teilweise oder vollständig als Vorbereitungsdienst anerkannt werden”. Jedenfalls hat die Klägerin im Anschluss an den Vorbereitungsdienst keine Zweite Staatsprüfung abgelegt (vgl. § 10 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 VO 1990).

4. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O auch nicht nach den Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA in den für den Klagezeitraum geltenden Fassungen zu. Nach der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung der Eingruppierungsrichtlinien sind Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, die mit einem nach dem 3. Oktober 1990 erworbenen Abschluss als Diplommedizinpädagoge in einem Fach berufstheoretischen Unterricht erteilen, in VergGr. IVa BAT-O eingruppiert, mit der Möglichkeit, nach sechsjähriger Bewährung in VergGr. III BAT-O höhergruppiert zu werden. Diese maximale Eingruppierung in VergGr. III BAT-O hat die Klägerin bereits.

5. Damit könnte das Begehren der Klägerin auf Eingruppierung in VergGr. IIa BAT-O nur dann Erfolg haben, wenn dieser Anspruch auf dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden könnte. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, das beklagte Land habe ab 1. August 1995 alle an berufsbildenden Schulen als Lehrkräfte beschäftigten Diplommedizinpädagogen, die ihren Abschluss nach dem 3. Oktober 1999 erlangt haben, entsprechend der BesGr. A 13 eingestuft. Dazu hat die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift acht von dem beklagten Land nach der VergGr. IIa BAT-O eingruppierte Diplommedizinpädagogen, die beim Staatlichen Schulamt D… als Berufsschullehrer beschäftigt werden, genannt. Das beklagte Land hat den Vortrag der Klägerin bestritten. Das Landesarbeitsgericht ist der Frage der Gleichbehandlung nicht nachgegangen, weil es bereits die Eingruppierung der Klägerin nach VergGr. IIa BAT-O aus anderen Gründen als berechtigt ansah. Die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung rechtfertigt das Klagebegehren aber nicht. Damit ist der Anspruch der Klägerin auf Eingruppierung und Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O noch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu prüfen. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht zum streitigen Vortrag der Parteien.

 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux, Brückmann, Dr. Scholz

 

Fundstellen

Haufe-Index 1097337

ZTR 2004, 356

PersR 2004, 405

PersV 2005, 73

Tarif aktuell 2004, 2

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