Leitsatz (redaktionell)

1. Kommt der Arbeitgeber im Anschluß an eine von ihm ausgesprochene unwirksame fristlose Kündigung in Annahmeverzug, so endet dieser nicht bereits dann, wenn der Arbeitgeber sich bereit erklärt, den Arbeitnehmer ohne vertragliche Übergangsregelung lediglich im Rahmen eines faktischen Arbeitsverhältnisses "zur Vermeidung von Verzugslohn" längstens bis zur erstinstanzlichen Entscheidung weiterzubeschäftigen (im Anschluß an RG vom 1914-03-10 III 497/13 = Gruchot's Beiträge, Bd 58, Beilageheft S 929).

2. Es bleibt unentschieden, ob der Annahmeverzug des Arbeitgebers dann endet, wenn er dem Arbeitnehmer im Anschluß an eine streitige Kündigung vorsorglich einen für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits befristeten neuen Arbeitsvertrag zu den bisherigen Bedingungen oder eine durch die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung auflösend bedingte Fortsetzung des Vertrages anbietet und der Arbeitnehmer dieses Angebot ohne rechtlich erheblichen Grund ablehnt.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 07.12.1978; Aktenzeichen 9 Sa 1209/78)

 

Fundstellen

BAGE 35, 324-337 (LT1-2)

BAGE, 324

BB 1982, 308-310 (LT1-2)

DB 1981, 2496-2497 (LT1-2)

NJW 1982, 121

NJW 1982, 121-122 (LT1-2)

BlStSozArbR 1981, 373-373 (T)

JR 1982, 176

KTS 1982, 277-285 (LT1-2)

SAE 1982, 89-94 (LT1-2)

ZIP 1981, 1368-1373 (LT1-2)

AP § 615 BGB (LT1-2), Nr 32

AR-Blattei, Annahmeverzug Entsch 26 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 80 Nr 26 (LT1-2)

EzA § 615 BGB, Nr 40 (LT1-2)

MDR 1982, 170-170 (LT1-2)

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