Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sachbearbeiters für Zahnersatz

 

Leitsatz (amtlich)

  • Beschreiben die Tarifvertragsparteien eine Tätigkeit (hier: Sachbearbeiter für Zahnersatz) durch einen Klammerzusatz, sind diese Aufgaben ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne.
  • Zur Überprüfung des Heil- und Kostenplanes für Zahnersatz gehört auch die Bearbeitung eines Antrages für Härtefälle.
  • Nicht näher auszuweisende Zusammenhangstätigkeiten und persönliche Verteilzeiten sind anteilig den Arbeitsvorgängen zuzurechnen oder ganz außer Betracht zu lassen.
 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Krankenkassen; Anlage 1a VergGr. Vc (Sachbearbeiter für Zahnersatz)

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 05.09.1989; Aktenzeichen 8 Sa 1944/88 E)

ArbG Lingen (Urteil vom 24.11.1988; Aktenzeichen 1 Ca 1275/87 E)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. September 1989 – 8 Sa 1944/88 E – aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 24. November 1988 – 1 Ca 1275/87 E – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. Dezember 1985 Vergütung nach VergGr. Vc BAT/OKK nebst 4 % Zinsen auf die monatlichen Nettodifferenzbeträge seit dem 11. Dezember 1987 zu zahlen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten der Rechtsmittelinstanzen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin, die ausgebildete Arzthelferin ist, wird seit dem 1. April 1978 als Angestellte bei der Beklagten beschäftigt und ist seit 1. Juni 1983 in deren Leistungsabteilung als Sachbearbeiterin im Bereich “Zahnersatz und Kieferorthopädie sowie Parodontosebehandlung” beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (Ortskrankenkassen) (BAT/OKK) Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. VIb BAT/OKK.

Die Klägerin bearbeitet Anträge auf Zahnersatz, indem sie die von den behandelnden Zahnärzten eingereichten Heil- und Kostenpläne (HKP) auf ihre Übereinstimmung mit dem erhobenen Befund überprüft und gegebenenfalls einen Gutachter einschaltet. Dafür wendet sie 22,80 % ihrer Gesamtarbeitszeit auf. Ferner entscheidet sie, ob in Härtefällen der von dem Versicherten zu tragende Kostenanteil ganz oder teilweise von der Beklagten übernommen wird, wofür sie 20,68 % ihrer Gesamtarbeitszeit aufwendet. Ferner bearbeitet sie Anträge auf kieferorthopädische Behandlung. Dabei überprüft die Klägerin die Mitgliedschaft des Versicherten und leitet den vom behandelnden Zahnarzt erstellten kieferorthopädischen Behandlungsplan an die gemeinsame Prüfstelle der Beklagten und der AOK “Stadt O… ” nach O… weiter. Diese Tätigkeit nimmt 21,98 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin in Anspruch. Auf Beanstandung der behandelnden Zahnärzte wegen mangelnder Mitarbeit der sich in kieferorthopädischer Behandlung befindenden Patienten, bei denen es sich meist um Kinder handelt, unterrichtet die Klägerin die Eltern und weist auf mögliche Konsequenzen hin. Außerdem überprüft die Klägerin die monatlich eingehenden Abrechnungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen auf Kassenzuständigkeit sowie auf Übereinstimmung der abgerechneten Beträge mit den Heil- und Kostenplänen. Eventuelle Fehler berichtigt sie und erstellt die Ausgabeanweisung über den Endbetrag. Dafür verwendet die Klägerin 10,50 % ihrer Gesamtarbeitszeit. Schließlich obliegt der Klägerin die EDV-Erfassung sämtlicher Heil- und Kostenpläne nach bestimmten Kriterien sowie die Bearbeitung und Auswertung von EDV-Fehlerlisten. 20,38 v. H. der Gesamtarbeitszeit der Klägerin entfallen auf Zusammenhangstätigkeiten zu den einzelnen Arbeitsbereichen und persönliche Verteilzeiten der Klägerin (“ZE-Post/unklare Fälle”).

Mit Schreiben vom 21. Mai 1986 beantragte die Klägerin ihre “Eingruppierung in Stufe Vc BAT”. Am 10. Juni 1986 erließ die Beklagte eine “Dienstanweisung Nr. 6/1986”, in der es heißt:

“Im Zuge der Neuorganisation der Verwaltungsabläufe in der Leistungsabteilung und zur Entlastung des Sachgebietes für Zahnersatz sind ab sofort alle Zahnersatzanträge mit Gesamtkosten von über 4.500,00 DM vom Gruppenleiter zu bearbeiten. Das schließt sowohl die Überprüfung der eingehenden Heil- und Kostenpläne als auch die Festsetzung der Kassenzuschüsse ein. Außerdem hat der Gruppenleiter in den genannten Fällen über die Härtefallrichtlinien zu entscheiden.”

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihre Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc der Vergütungsordnung A I Ziffer 20b BAT/OKK erfülle, weil sie “Sachbearbeiterin für Zahnersatz” sei. Zu mehr als der Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit obliege ihr die Bearbeitung von Anträgen auf Zahnersatz. Ihr entsprechender Vergütungsanspruch werde durch die einseitige Entziehung von Tätigkeiten durch die Beklagte aufgrund der Dienstanweisung Nr. 6/1986, die zudem zu keiner qualitativen Änderung ihrer Tätigkeit geführt habe, nicht berührt.

Die Klägerin hat beantragt:

  • Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 1. November 1985 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc BAT/OKK zu zahlen.
  • Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Beträge ab Klagezustellung bzw. ab jeweils späterer Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zu erheblich weniger als 50 v. H. ihrer Gesamtarbeitszeit mit der Bearbeitung von Anträgen auf Zahnersatz im Sinne der Ziffer 20b Vergütungsordnung A I BAT/OKK beschäftigt. Außerdem habe die Klägerin aufgrund der Dienstanweisung Nr. 6/1986 bestimmte Fälle abzugeben, so daß sie nach VergGr. VIb Ziffer 20a der Vergütungsordnung A I BAT/OKK tarifgerecht vergütet werde.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Dabei hat sie ihren Feststellungsantrag im Hinblick auf die tarifliche Ausschlußfrist auf die Zeit ab 1. Dezember 1985 beschränkt und Zinsen nur noch aus den Nettodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit ab 11. Dezember 1987 geltend gemacht. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils nach Maßgabe des in der Revisionsinstanz auf die Zeit ab 1. Dezember 1985 beschränkten Feststellungsantrags. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vc BAT/OKK gegenüber der Beklagten zu.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (Ortskrankenkassen) (BAT/OKK) unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllende Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der von ihr für sich beanspruchten VergGr. Vc BAT/OKK entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT/OKK). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. BAGE 51, 59, 65; 282, 287; 356, 360 = AP Nrn. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß die Tätigkeit der Klägerin bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zahnersatz, von Härtefallanträgen, von Anträgen auf kieferorthopädische Behandlung, bei ungenügender Mitarbeit der Patienten bei einer kieferorthopädischen Behandlung, bei der Prüfung der Abrechnungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und bei der EDV-Erfassung von Heil- und Kostenplänen und kieferorthopädischen Behandlungen jeweils Arbeitsvorgänge im Tarifsinne seien und deshalb selbständig tariflich bewertet werden müssen.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung, die bei der Bildung von Arbeitsvorgängen stets geboten ist (vgl. BAGE 29, 364, 370 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975), nicht stand. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, da die Bildung von Arbeitsvorgängen als Rechtsanwendung Sache der Gerichte ist (vgl. BAG aaO) und insoweit alle tatsächlichen Umstände feststehen.

Maßgebliches Kriterium bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ist nach der Senatsrechtsprechung das jeweilige Arbeitsergebnis einer Tätigkeit. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger “Atomisierung” der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (vgl. BAG Urteile vom 19. März 1975 – 4 AZR 265/74 – AP Nr. 85 zu §§ 22, 23 BAT und vom 14. Februar 1979 – 4 AZR 414/77 – AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muß ferner tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein. Ferner ist zu berücksichtigen, daß alle einem bestimmten Aufgabenbereich zugehörenden Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen sind, wenn die Tarifvertragsparteien diesen Aufgabenbereich zum Tätigkeitsmerkmal erhoben haben und die Einzeltätigkeiten nicht tariflich besonders bewertet sind (BAG Urteile vom 14. Mai 1986 – 4 AZR 134/85 – AP Nr. 119 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 25. März 1981 – 4 AZR 1026/78 – AP Nr. 43 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Im vorliegenden Fall haben die Tarifvertragsparteien im Klammerzusatz zur VergGr. Vc BAT/OKK Ziffer 20b diejenigen Tätigkeiten beschrieben, die für einen “Sachbearbeiter für Zahnersatz” im Sinne dieser Fallgruppe kennzeichnend sind. Der Klammerzusatz lautet insoweit:

“Bearbeiten der Anträge auf Zahnersatz mit oder ohne Bearbeiten der Anträge auf kieferorthopädische Behandlung, Kieferbruchbehandlung und Parodontose-Behandlung.”

Aus dieser tariflichen Bestimmung folgt, daß alle Tätigkeiten, die dem “Bearbeiten der Anträge auf Zahnersatz” zuzurechnen sind, zu einem Arbeitsvorgang im Tarifsinne zusammenzufassen und tariflich einheitlich zu bewerten sind, sofern sie nicht in einem anderen Tätigkeitsmerkmal besonders erfaßt werden. Das “Bearbeiten von Anträgen auf Zahnersatz” im Tarifsinne erfordert, daß der Angestellte alle Arbeiten ausführt, die zur Entscheidung der Krankenkasse über die Übernahme der Kosten für eine Zahnersatzmaßnahme bei einem Versicherten notwendig sind (vgl. BAG Urteile vom 17. März 1971 – 4 AZR 169/70 – und vom 3. Mai 1972 – 4 AZR 313/71 – AP Nrn. 1 und 4 zu §§ 22, 23 BAT Krankenkassen). Zu dieser Tätigkeit gehört, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen, die Überprüfung der Heil- und Kostenpläne einschließlich der unter Umständen erforderlichen Einschaltung eines Gutachters. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Bearbeitung von Anträgen auf Zahnersatz im Tarifsinne auch die Tätigkeit zuzurechnen, die der Klägerin bei der Bearbeitung von Härtefällen obliegt. Insoweit überprüft die Klägerin, ob der grundsätzlich vom Versicherten zu tragende Eigenanteil aufgrund der Bedürftigkeit des Versicherten ganz oder teilweise von der Krankenkasse übernommen wird. Diese Tätigkeit ist zwar tatsächlich von der Tätigkeit der Klägerin bei der Überprüfung der Heil- und Kostenpläne abgrenzbar, sie ist aber zusammen mit dieser tariflich einheitlich zu bewerten, weil die Tarifvertragsparteien mit dem “Bearbeiten der Anträge auf Zahnersatz” alle insoweit notwendigen Maßnahmen erfassen wollen. Arbeitsergebnis ist die Erledigung aller diesem Aufgabenbereich zuzurechnenden Tätigkeiten. Dazu gehört auch die Entscheidung über eine über den Regelfall hinausgehende Kostenübernahme in bezug auf eine Zahnersatzmaßnahme bei einem Versicherten.

Dies entspricht auch der Verwaltungsübung bei der Beklagten. Der Klägerin obliegt bei einer Zahnersatzmaßnahme stets sowohl die Überprüfung des Heil- und Kostenplans als auch die Bearbeitung eines gegebenenfalls gestellten Härtefallantrags. Diese Verwaltungsübung wird auch dadurch deutlich, daß dem Gruppenleiter durch die Dienstanweisung Nr. 6/1986 ebenfalls beide Aufgabenbereiche zusammen bei Zahnersatzanträgen mit Gesamtkosten über 4.500,-- DM übertragen worden sind.

Da die Bearbeitung von Härtefallanträgen auch nicht in anderen Tätigkeitsmerkmalen besonders erfaßt ist, ergibt sich insgesamt, daß die Tätigkeit der Klägerin bei der Überprüfung der Heil- und Kostenpläne, die 22,80 v. H. ihrer Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt, und ihre Tätigkeit bei der Beurteilung von Härtefällen, die einen Zeitanteil von 20,68 v. H. der Gesamtarbeitszeit der Klägerin hat, zu einem Arbeitsvorgang im Tarifsinne zusammenzufassen sind. Für die tarifliche Bewertung dieses Arbeitsvorgangs sind folgende tarifliche Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen:

“Vergütungsordnung A I

20a Sachbearbeiter für Zahnersatz

(Bearbeiten der Anträge auf Zahnersatz mit oder ohne

Bearbeiten der Anträge auf kieferorthopädische Behandlung, Kieferbruchbehandlung und Parodontosebehandlung, wenn bestimmte Fälle aufgrund der in einer Arbeitsanweisung festgelegten Kriterien abzugeben sind)

Vergütungsgruppe VIb

20b Sachbearbeiter für Zahnersatz

(Bearbeiten der Anträge auf Zahnersatz mit oder ohne

Bearbeiten der Anträge auf kieferorthopädische Behandlung, Kieferbruchbehandlung und Parodontosebehandlung)

Vergütungsgruppe V c”

Der aus der Tätigkeit der Klägerin bei der Überprüfung der Heil- und Kostenpläne und bei der Bearbeitung der Härtefälle gebildete Arbeitsvorgang erfüllte jedenfalls bis zum Erlaß der Dienstanweisung Nr. 6/1986 am 10. Juni 1986 die tariflichen Anforderungen der VergGr. Vc BAT/OKK Ziffer 20b, da alle von der Klägerin in diesem Aufgabenbereich ohne einschränkende Arbeitsanweisung zu erledigenden Arbeiten als Bearbeitung von Anträgen auf Zahnersatz im Tarifsinne anzusehen sind.

Allerdings entfielen auf diesen Arbeitsvorgang insgesamt nur 43,48 v. H. der Gesamtarbeitszeit der Klägerin. Das tariflich geforderte Maß von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit wird aber deswegen erreicht, weil dem Arbeitsvorgang aus Rechtsgründen ein seinem zeitlichen Umfang an der Gesamtarbeitszeit entsprechender Anteil der nicht näher ausgewiesenen Zusammenhangstätigkeiten und persönlichen Verteilzeiten der Klägerin (“ZE-Post/unklare Fälle”), die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts 20,38 v. H. der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen, zuzurechnen ist. Dies sind 8,86 v. H. der Gesamtarbeitszeit (43,48 % von 20,38 % = 8,86 %), so daß auf den Arbeitsvorgang insgesamt 52,34 v. H. der Gesamtarbeitszeit und damit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin entfällt. Dies ergäbe sich auch, wenn der zeitliche Anteil von 20,38 v. H. der Gesamtarbeitszeit bei der tariflichen Bewertung mangels konkreter Zurechnungskriterien zu den einzelnen Arbeitsvorgängen ganz außer Betracht bliebe, weil dann der Arbeitsvorgang mit 43,48 v. H. ebenfalls in zeitlicher Hinsicht überwiegen würde (100 % abzüglich 20,38 % = 79,62 %).

Stand der Klägerin deshalb wegen der Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vc BAT/OKK Ziffer 20b ein entsprechender tariflicher Mindestvergütungsanspruch zu, so konnte die Beklagte ihr diesen einseitig nicht dadurch entziehen, daß sie durch die Dienstanweisung Nr. 6/1986 ab 10. Juni 1986 die Bearbeitung von Zahnersatzanträgen mit Gesamtkosten von über 4.500,-- DM dem Gruppenleiter zuwies. Ob die Tätigkeit der Klägerin nach dem Erlaß der Dienstanweisung Nr. 6/1986 nur noch die Anforderungen der VergGr. VIb BAT/OKK Ziffer 20a erfüllt, weil “bestimmte Fälle aufgrund der in einer Arbeitsanweisung festgelegten Kriterien abzugeben sind”, kann deshalb dahingestellt bleiben.

Der in der Revisionsinstanz auf Zinsen aus den Nettodifferenzbeträgen beschränkte Zinsanspruch ist nach §§ 291, 288 BGB begründet.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Freitag, Dr. Börner, Wax

 

Fundstellen

Haufe-Index 841034

RdA 1990, 191

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