Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenähnliche Versorgung;. dynamische oder statische Verweisung. Auslegung einer Dienstvereinbarung und einer arbeitsvertraglichen Übernahmevereinbarung. personalvertretungsrechtliche Grenzen einer Verweisung. Änderung der Versorgungssätze im Beamtenversorgungsrecht. Übergangsvorschrift – Begriff der „gesetzlichen Altersgrenze”

 

Orientierungssatz

1. Eine dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht in einer Dienstvereinbarung ist personalvertretungsrechtlich zulässig.

2. Die Übergangsregelung des § 85 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ist auch auf eine beamtenförmige betriebliche Altersversorgung entsprechend anwendbar. Dabei ist in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG als maßgebliche Altersgrenze der Zeitpunkt anzusehen, bis zu dem der Arbeitnehmer längstens einer Erwerbstätigkeit nachgehen soll.

3. § 85 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG stellt lediglich sicher, daß ein Versorgungsberechtigter, der vor dem 1. Januar 2002 die Altersgrenze erreichen würde, den Bestandsschutz des § 85 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG auch dann behält, wenn er wegen Dienstunfähigkeit oder wegen des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. Dezember 2001 ausscheidet.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung § 14; BeamtVG in der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung § 12; BeamtVG in der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung § 85 Abs. 1; BeamtVG in der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung § 85 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 08.03.2000; Aktenzeichen 2 Sa 521/99)

ArbG Kiel (Urteil vom 29.07.1999; Aktenzeichen 1 Ca 718 a/99)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8. März 2000 – 2 Sa 521/99 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Versorgungszuschuß auf der Basis von 57,92 % oder 63 % ihrer ruhegehaltsfähigen Bezüge zusteht.

Die am 8. Mai 1937 geborene Klägerin war vom 1. April 1976 bis zu ihrem Eintritt in den Vorruhestand am 1. Dezember 1996 bei der Hauptanstalt der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Nr. 7 der bei Abschluß des Arbeitsvertrages geltenden Allgemeinen Anstellungsbedingungen regelte die betriebliche Altersversorgung wie folgt:

„Gemäß Gruppen-Versicherungsvertrag zwischen der Landesbank, der Provinzial-Versicherung und dem Verband öffentlicher Lebensversicherungsanstalten ist die Landesbank verpflichtet, ihre fest angestellten Betriebsangehörigen im Rahmen der Vertragsbedingungen zu versichern …

Nach längstens 10-jähriger Betriebszugehörigkeit räumt die Landesbank ihren Betriebsangehörigen eine Anwartschaft auf eine weitere zusätzliche Altersversorgung gemäß der Satzung des Landesbankvereins e.V. (Unterstützungseinrichtung der Landesbank) und den zwischen der Landesbank und dem Landesbankverein vertraglich getroffenen Vereinbarungen ein.”

Im Jahre 1985 entschloß sich die Beklagte, die Versorgungsform der „weiteren zusätzlichen Altersversorgung” zu ändern. Die Versorgungsleistungen sollten nicht mehr vom Landesbankverein e.V., sondern unmittelbar von der Beklagten selbst erbracht werden. Sie teilte mit Schreiben vom 3. Januar 1985 den Arbeitnehmern der Hauptanstalt mit:

„Wie Sie sicher wissen, ist es beim Landesbankverein e.V. aus steuerlichen Gründen nur in eingeschränktem Umfang möglich, Vorsorge für die Altersversorgung zu treffen. Ausreichende Vorsorgemaßnahmen können jedoch getroffen werden, wenn die Bank selbst ihren Angestellten eine unmittelbare Versorgungszusage in Form eines Rechtsanspruchs einräumt. Dieser Rechtsanspruch gegen die Bank kann –unter voller Besitzstandswahrung – durch eine Dienstvereinbarung begründet werden. Eine solche Dienstvereinbarung „Nr. 1”, die die Überleitung der Versorgung für alle unbefristet eingestellten Mitarbeiter sicherstellt, ist kürzlich mit den Personalräten der Landes-Bausparkasse und der Zweiganstalten für die dortigen Angestellten abgeschlossen worden.

Der Personalrat der Hauptanstalt – der in der Sache selbst keine Bedenken hat – glaubt, eine derartige Dienstvereinbarung nur mit der Maßgabe abschließen zu können, daß auch alle zum jetzigen Zeitpunkt in der Bank befindlichen Auszubildenden einbezogen werden, obwohl diese nur aufgrund eines befristeten Ausbildungsvertrages bei uns sind. …

Im Gegensatz zur Dienstvereinbarung der Landes-Bausparkasse und der Zweiganstalten wird in der Hauptanstalt für jeden einzelnen unbefristet angestellten Mitarbeiter nur die Möglichkeit bestehen, einen Rechtsanspruch auf Versorgung durch einen Antrag an die Abteilung Personal zu erlangen. Antragsschreiben sowie die am 28.12.84 in der Landes-Bausparkasse abgeschlossene Dienstvereinbarung Nr. 1 erhalten Sie im Vorzimmer Ihrer Abteilung. …”

Die Klägerin unterzeichnete am 12. September 1985 folgenden Antrag:

„Ich bitte um Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Versorgung gegen die Landesbank Schleswig-Holstein – Girozentrale –.

Maßgebend für den Inhalt des Versorgungsanspruchs ist die in der Landes-Bausparkasse Schleswig-Holstein am 28.12.84 abgeschlossene Dienstvereinbarung Nr. 1.”

Diesen Antrag nahm die Beklagte mit Schreiben vom selben Tag an. Die Dienstvereinbarung Nr. 1 vom 28. Dezember 1984 (DV Nr. 1) lautet auszugsweise:

„Vorbemerkung

Die Landesbank räumt durch diese Dienstvereinbarung allen unbefristeten angestellten sowie den in Vorruhestand befindlichen Betriebsangehörigen einen Rechtsanspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung ein. Das gleiche gilt für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die Bank tritt damit an die Stelle des Landesbankvereins e.V., der bisher als Versorgungseinrichtung für die Betriebsangehörigen tätig war. Die Versorgung durch die Bank erfolgt nach denselben Regelungen, die für den Verein gelten.

§ 1

Gesamtversorgung

Der Versorgungsanspruch – d.h. die Gesamtversorgung – der Betriebsangehörigen und ihrer Hinterbliebenen setzt sich im allgemeinen zusammen aus:

  1. Rente der gesetzlichen Sozialversicherung und/oder entsprechende Leistungen anderer Einrichtungen,
  2. Rente aus der Gruppenversicherung bei der Provinzial Leben -Versicherungsanstalt Schleswig-Holstein- und/oder Leistungen entsprechender anderer Einrichtungen,
  3. Versorgungszuschuß der Landesbank.

§ 4

Berechnungsgrundlage für die Versorgung

Die Höhe der Gesamtversorgung bzw. der Hinterbliebenenversorgung wird in entsprechender Anwendung der für Beamte des Landes Schleswig-Holstein geltenden Grundsätze errechnet.

Maßgebende Kriterien für die Festsetzung des Versorgungszuschusses sind

  1. Dienstjahre
  2. Gehalt
  3. Renten gem. § 1 a und b

Durch den Versorgungszuschuß der Landesbank darf die Gesamtversorgung – einschließlich eines gem. § 7 nicht angerechneten Rententeils – 75 v.H. des zuletzt bezogenen Gehalts (§ 5) nicht übersteigen.

Im Dezember jeden Jahres wird eine allein nach den Kriterien a) und b) errechnete Sonderzuwendung gewährt, solange und soweit eine vergleichbare Sonderzuwendung auch pensionierten Beamten gezahlt wird.

§ 12

Allgemeine Anstellungsbedingungen (Änderung)

Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen erhalten für die unter diese Dienstvereinbarung fallenden Betriebsangehörigen folgende Fassung:

  • Ziffer 7 Absatz 2: „Die Versorgung im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind durch die Dienstvereinbarung Nr. 1 vom … geregelt.”
  • Ziffer 3: „Das Anstellungsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Betriebsangehörige das 65. Lebensjahr vollendet. Wird vorher eine Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente von der Sozialversicherung bewilligt, so endet das Anstellungsverhältnis mit Beginn des Tages, für den die Rente erstmals gewährt wird. Die Möglichkeit, das Anstellungsverhältnis auch aus anderen Gründen vorzeitig zu beenden, bleibt unberührt.”

…”

In dem der Klägerin ausgehändigten Geheft befanden sich auch die „Informationen zur Dienstvereinbarung Nr. 1”. In Nr. 5 und 10 dieser Informationen heißt es:

„5. Der Versorgungszuschuß errechnet sich auf der Basis des Beamtenrechts.

Der Versorgungsanspruch eines Beamten beläuft sich nach 10 Jahren auf 35 % seiner Bezüge. Er erhöht sich um jährlich 2 % bis zum 25. Dienstjahr und dann um jährlich 1 % bis zum 35. Dienstjahr, maximal also auf 75 %.

Ein einfaches Beispiel – leider sind nicht alle Fälle so einfach – mag die Berechnung der Versorgung verdeutlichen:

10. Abschließend noch folgende Hinweise:

Dienstvereinbarung ist maßgebend

a) Allein maßgebend für Versorgungsangelegenheiten ist die als Anlage beigefügte Dienstvereinbarung Nr. 1 in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die hier gemachten Ausführungen sind eine erläuternde, aber auch vereinfachte Darstellung, die allerdings den wesentlichen Inhalt der Dienstvereinbarung wiedergibt.

…”

Nach der im Jahre 1985 geltenden Fassung des § 14 BeamtVG betrug das Ruhegehalt „bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfunddreißig vom Hundert” und stieg „mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert”. Nach der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung beträgt das Ruhegehalt „für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert”. § 85 BeamtVG enthält „für die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten” folgende Übergangsregelung:

„(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; … Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins von Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert; …

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfaßter Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

…”

Die Klägerin befand sich vom 1. Dezember 1996 bis 31. Mai 1997 im Vorruhestand. Seit dem 1. Juni 1997 bezieht sie gemäß § 37 SGB VI Altersrente für Schwerbehinderte. Wenn die Übergangsregelung des § 85 Abs. 3 BeamtVG auf die Klägerin angewandt wird, beträgt ihr Versorgungssatz 63 %, ansonsten 57,92 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge. Die Beklagte geht von diesem niedrigeren Versorgungssatz aus.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Höhe des ihr zustehenden Versorgungszuschusses richte sich nach der Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes, die bei Abschluß der Dienstvereinbarung Nr. 1 im Jahre 1984 gegolten habe. Aus der DV Nr. 1, den bei ihrer Auslegung heranzuziehenden, zeitgleichen Informationen des Arbeitgebers und der einzelvertraglichen Übernahmevereinbarung ergebe sich, daß eine statische Verweisung vorliege. Eine dynamische Verweisung in einer Dienstvereinbarung auf das jeweils geltende Beamtenversorgungsrecht sei personalvertretungsrechtlich nicht zulässig. Zumindest falle die Klägerin unter die Übergangsregelung des § 85 Abs. 3 BeamtVG. Als „maßgebende gesetzliche Altersgrenze” sei der Zeitpunkt anzusehen, seit dem die Klägerin nach § 37 SGB VI Altersruhegeld erhalte. Dieser Zeitpunkt liege vor dem 1. Januar 2002.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen Versorgungszuschuß auf der Basis einer Gesamtversorgung in Höhe von 63 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge seit dem 1. Juni 1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Höhe des Versorgungssatzes richte sich auf Grund der vereinbarten dynamischen Verweisung nach der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes. Die Übergangsregelung des § 85 Abs. 3 BeamtVG sei auf die Klägerin nicht anwendbar. Die für sie maßgebliche Altersgrenze sei das 65. Lebensjahr, das sie erst nach dem 1. Januar 2002 vollende.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht keine höhere Betriebsrente zu. Der Versorgungssatz richtet sich nach der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 3 BeamtVG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

A. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken. Die Revisionsbegründung der Klägerin erfüllt die Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 ZPO. Die Klägerin hat sich mit dem angefochtenen Urteil eingehend auseinandergesetzt und im einzelnen dargelegt, warum sie es für unrichtig hält. Die Formerfordernisse des § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO sind erfüllt. Die als verletzt angesehenen Rechtsnormen sind ausreichend bezeichnet. § 85 Abs. 3 BeamtVG ist ausdrücklich zitiert. Die nach Meinung der Klägerin verletzten Auslegungsgrundsätze und personalvertretungsrechtlichen Schranken sind näher dargestellt. Die Angabe der Paragraphenziffern ist nicht erforderlich. Es muß nur die Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sein(BAG 16. Januar 1997 – 2 AZR 35/96 – AP BGB § 779 Nr. 14 = EzA BGB § 154 Nr. 2, zu II 1 der Gründe; BGH 19. Oktober 1989 – I ZR 22/88 – NJW-RR 1990, 480, zu II 2 der Gründe).

B. Die Revision hat jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf einen höheren Versorgungszuschuß nicht zu. Die Beklagte hat den Versorgungszuschuß richtig berechnet.

I. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht die Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes anzuwenden, die bei Abschluß der DV Nr. 1 am 28. Dezember 1984 und bei ihrer Übernahme durch die Parteien am 12. September 1985 galt. Die DV Nr. 1 und der Übernahmevertrag enthalten eine dynamische Verweisung auf das nach Eintritt des Versorgungsfalles geltende, aktuelle Beamtenversorgungsrecht. Weder aus dem Wortlaut der Versorgungsordnung noch aus deren Systematik oder dem Regelungszweck läßt sich eine statische Verweisung herleiten.

1. Die Parteien vereinbarten, daß „für den Inhalt des Versorgungsanspruchs die in der Landes-Bausparkasse Schleswig-Holstein am 28. 12.1984 abgeschlossene Dienstvereinbarung Nr. 1 maßgebend” ist. Nach § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 wird „die Höhe der Gesamtversorgung bzw. der Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für Beamte des Landes Schleswig-Holstein geltenden Grundsätze errechnet”. Nach dieser Formulierung sollen die beamtenrechtlichen Grundsätze – abgesehen von den ausdrücklich vereinbarten Abweichungen – uneingeschränkt gelten. Eine zeitliche Begrenzung auf die bei Abschluß der Dienstvereinbarung geltende Fassung des Beamtenversorgungsrechts fehlt. Eine ausdrückliche Jeweiligkeitsklausel wäre zwar wünschenswert gewesen. Auch ohne sie ist aber dem Wortlaut zu entnehmen, daß sich die Höhe der Gesamtversorgung an der Versorgung der Beamten des Landes Schleswig-Holstein ausrichten sollte und nicht von der weiteren Entwicklung der beamtenrechtlichen Berechnungsgrundsätze abgekoppelt werden sollte. Beamte müssen verfassungsgemäße Änderungen des Beamtenversorgungsrechts hinnehmen. Auch diesen für Beamte des Landes Schleswig-Holstein geltenden Grundsatz hat § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 übernommen. Er wurde nicht ausgeklammert. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer bei der Höhe der Gesamtversorgung den Beamten gleichgestellt hat. § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 ist nicht zu entnehmen, daß sich die Gleichstellung nur auf einen bestimmten Zeitpunkt beziehen sollte und ein späteres Auseinanderentwickeln von beamtenförmiger Versorgung und Beamtenversorgung gewollt war.

2. Die übrigen Vorschriften der DV Nr. 1 und die Informationen hierzu sprechen nicht für eine statische Verweisung.

a) Daraus, daß § 4 Abs. 3 DV Nr. 1 eine ausdrückliche Jeweiligkeitsklausel enthält, läßt sich nicht der Umkehrschluß ziehen, die Verweisung in § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 sei wegen des Fehlens eines entsprechenden Zusatzes nicht dynamisch, sondern statisch. § 4 Abs. 3 Halbs. 1 DV Nr. 1 schreibt vor, daß die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer eine allein nach den Kriterien „Dienstjahre” und „Gehalt” errechnete Sonderzuwendung erhalten. Ohne die im zweiten Halbsatz enthaltene Einschränkung würde es sich um eine eigenständige, vom Beamtenrecht losgelöste Leistung handeln. Die zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen waren erforderlich, um ein mit § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 übereinstimmendes Ergebnis zu erzielen. § 4 Abs. 3 Halbs. 2 DV Nr. 1 verhindert eine Besserstellung gegenüber den Beamten und liegt damit auf derselben Linie wie § 4 Abs. 1 DV Nr. 1.

b) Auf die Informationen zur DV Nr. 1 kann die Klägerin die von ihr vertretene Auslegung nicht stützen.

aa) In Nr. 5 Abs. 1 der Informationen zur DV Nr. 1 heißt es lediglich:

„Der Versorgungszuschuß errechnet sich auf der Basis des Beamtenrechts.”

Mit der Frage, ob § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 als statische oder dynamische Verweisung anzusehen ist, setzt sich Nr. 5 der Informationen zur DV Nr. 1 nicht auseinander. Eine zeitliche Begrenzung auf eine bestimmte Fassung des Beamtenrechts fehlt. Dem anschließenden Berechnungsbeispiel lag zwar das damals geltende Beamtenrecht zugrunde. Da es sich aber um das aktuelle Beamtenrecht handelte, spielte die Art der Verweisung noch keine Rolle. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß Nr. 5 der Informationen zur DV Nr. 1 nur eine grobe Übersicht darstellt. Im letzten Absatz dieser Nummer macht die Beklagte darauf aufmerksam, daß „über Einzelheiten dieser sehr komplizierten Regelungen die Herren … Auskunft geben”.

bb) Die Informationen zur DV Nr. 1 geben, worauf Nr. 10 Buchst. a Satz 2 besonders hinweist, lediglich den wesentlichen Inhalt der Dienstvereinbarung in einer vereinfachten Darstellung wieder. Es liegt keine umfassende, detaillierte Erläuterung, sondern nur eine erste Unterrichtung vor. Aus ihr lassen sich keine Ergänzungen oder Modifizierungen der Dienstvereinbarung herleiten. Dies wird in Nr. 10 Buchst. a Satz 1 der Informationen zur DV Nr. 1 ausdrücklich klargestellt.

cc) Die Informationen haben durch die zwischen den Parteien getroffenen einzelvertraglichen Vereinbarungen auch keinen Bedeutungswandel erfahren. Nach dem Übernahmevertrag der Parteien ist nur die DV Nr. 1 für den Inhalt des Versorgungsanspruchs maßgebend. Die Informationen zur DV Nr. 1 wurden nicht erwähnt. Dies war wegen ihrer bloßen, zudem noch eingeschränkten Erläuterungsfunktion folgerichtig.

3. Da die Parteien die DV Nr. 1 zwar einzelvertraglich, aber ohne Inhaltsänderung übernommen haben, ist sie so anzuwenden, wie sie in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich gilt. Die Vorbemerkung ist Bestandteil der DV Nr. 1 und deshalb bei der Auslegung der Versorgungsordnung zu berücksichtigen. Nach den Sätzen 3 und 4 der Vorbemerkung wurden nur die Durchführungswege, jedoch nicht Art und Umfang der Versorgung umgestaltet. Die betriebliche Altersversorgung wird nicht mehr über den Landesbankverein, sondern unmittelbar von der Beklagten selbst abgewickelt. Sie hat die Versorgung nach denselben Regelungen zu erbringen wie der Landesbankverein.

Nach § 6 Satz 1 der Satzung des Landesbankvereins wird die Höhe seiner an die Arbeitnehmer der Beklagten zu erbringenden Versorgungsleistungen zwischen ihm und der Beklagten vertraglich geregelt. § 4 Satz 1 dieses Vertrages lautet:

„Die Höhe des Ruhegeldes bzw. der Hinterbliebenenbezüge wird in entsprechender Anwendung der für Beamte des Landes Schleswig-Holstein geltenden Grundsätze errechnet.”

Diese Regelung stimmt mit der des § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 überein. Die Verweisungen auf das Beamtenversorgungsrecht sind nicht zuletzt wegen der Präambel einheitlich auszulegen. Der schon früher bestehende uneingeschränkte Hinweis auf die für Beamte des Landes Schleswig-Holstein geltenden Versorgungsgrundsätze zeigt, daß die betriebliche Altersversorgung der Höhe nach nicht besser und nicht schlechter ausfallen sollte als die Versorgung der Beamten. Nur eine dynamische Übernahme des beamtenrechtlichen Versorgungsniveaus stellte eine weitgehende versorgungsrechtliche Gleichstellung mit den Beamten sicher. Da die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, lag für sie eine derartige Anlehnung an das Beamtenversorgungsrecht auch nahe.

4. Der Regelungszweck führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Er darf nicht unterstellt werden, sondern muß dem Wortlaut und der Systematik der Versorgungsordnung zu entnehmen sein(vgl. ua. BAG 5. Oktober 1999 – 3 AZR 230/98 – BAGE 92, 310, 315). Das Ziel, die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer ohne zeitliche Schranken wie Beamte zu stellen, findet – im Gegensatz zu der von der Klägerin geforderten Zementierung der Altersversorgung – in der Versorgungsordnung Ausdruck. Dieses Regelungsziel wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Änderung des Durchführungsweges auf steuerlichen Gründen beruhte.

5. Auf die Unklarheitenregel kann sich die Klägerin nicht berufen. Ob diese Regel auf Dienstvereinbarungen anwendbar ist, kann offenbleiben. Sie führt nicht dazu, daß im Zweifel von einer statischen Verweisung auszugehen ist. Abgesehen davon fehlt die erforderliche Unklarheit.

a) Das AGB-Gesetz findet zwar nach § 23 Abs. 1 AGBG bei Verträgen auf dem Gebiete des Arbeitsrechts keine Anwendung. In § 5 AGBG hat aber lediglich ein schon vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes geltender allgemeiner Rechtsgedanke Niederschlag gefunden. Er ist auch im Arbeitsrecht anzuwenden(vgl. ua. BAG 16. Oktober 1991 – 5 AZR 35/91 – AP BErzGG § 19 Nr. 1 = EzA BErzGG § 19 Nr. 1, zu II 2 b der Gründe; 29. November 1995 – 5 AZR 447/94 – BAGE 81, 317, 320 f.). Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen festsetzt und damit keine ausreichende Vertragsparität vorliegt, gehen Auslegungszweifel zu seinen Lasten. Dies gilt auch für Versorgungsordnungen, die auf Gesamtzusagen und arbeitsvertraglichen Einheitsregelungen beruhen(vgl. ua. BAG 25. Mai 1973 – 3 AZR 405/72 – AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 160 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 24, zu II 4 b der Gründe; 27. Januar 1998 – 3 AZR 444/96 – AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 38 = EzA BetrAVG § 1 Unterstützungskasse Nr. 11, zu II 2 d der Gründe). Da eine mit individualrechtlichen Formularverträgen vergleichbare Interessenlage bei Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen fehlt, ist zumindest zweifelhaft, ob und gegebenenfalls inwieweit die Unklarheitenregel auf die kollektivrechtlichen Normverträge anzuwenden ist. Die Frage ist in diesem Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Vor Anwendung der Unklarheitenregel sind alle Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen einschließlich der sachgebietsbezogenen, speziellen Auslegungsregeln. Im vorliegenden Fall führen sie zu einem hinreichend klaren Auslegungsergebnis.

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist im Betriebsrentenrecht eine statische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht nicht die Regel, sondern die Ausnahme(vgl. ua. BAG 16. August 1988 – 3 AZR 61/87 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 2, zu 2 a der Gründe; 22. Februar 2000 – 3 AZR 39/99 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3, zu B I der Gründe). Eine dynamische Verweisung auf allgemeine Versorgungsgrundsätze einschließlich ihrer künftigen Änderungen wird in der Regel den Interessen beider Parteien eher gerecht als die statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Rechtszustand(vgl. ua. BAG 21. Januar 1992 – 3 AZR 21/91 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 8, zu II 2 der Gründe; 23. September 1997 – 3 AZR 529/96 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, zu I 2 der Gründe).

Die mit einer dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht verbundenen Risiken werden von der Klägerin überschätzt. Die Versorgungsberechtigten sind späteren Gesetzesänderungen nicht schutzlos ausgeliefert. Die gesetzlichen Regelungen müssen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beachten, das unter anderem den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gebot des Vertrauensschutzes umfaßt. Verfassungsgemäße Regelungen des Beamtenversorgungsrechts tragen den Interessen der Versorgungsberechtigten in der Regel ausreichend Rechnung. In Ausnahmefällen kommt eine Anpassung des Versorgungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) in Betracht(BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 39/99 – aaO, zu B III 2 der Gründe). Im vorliegenden Fall ist die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen, weil sich die vertragliche Risikoverteilung auf die Änderungen der Versorgungssätze im Beamtenversorgungsrecht erstreckt.

II. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Verweisung auf das Beamtenversorgungsgesetz nicht insoweit unwirksam, als sie künftige Gesetzesänderungen einbezieht. Die Schriftform ist gewahrt. Die Partner der Dienstvereinbarung haben sich nicht ihrer gesetzlichen Normsetzungsbefugnis entäußert.

1. Sowohl nach § 68 des bis zum 31. März 1991 geltenden Personalvertretungsgesetzes Schleswig-Holstein als nach § 57 Abs. 2 des seit 1. April 1970 geltenden Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein sind die Dienstvereinbarungen durch die Dienststelle und den Personalrat schriftlich zu schließen. Die Schriftform dient ebenso wie bei Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen nicht dem Übereilungsschutz, sondern lediglich der Klarstellung(vgl. ständige Rechtsprechung seit BAG 9. Juli 1980 – 4 AZR 564/78 – BAGE 34, 42, 46 f.). Dies führt dazu, daß durch eine dynamische Verweisung die Schriftform nicht verletzt wird.

2. Grundsätzlich sind Verweisungen in Betriebsvereinbarungen auf einen Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung unzulässig(BAG 23. Juni 1992 – 1 ABR 9/92 – BAGE 70, 356, 361). Die Betriebspartner können sich ihrer Regelungsaufgabe nicht dadurch entziehen, daß sie die Gestaltung der betrieblichen Rechtsverhältnisse anderen Vertragspartnern überlassen. Ausnahmsweise kann eine dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag zulässig sein, wenn zwischen dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung und der in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht(BAG 23. Juni 1992 – 1 ABR 9/92 – aaO, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur dynamischen Verweisung in Tarifverträgen auf andere tarifliche Vorschriften, vgl. BAG 9. Juli 1980 – 4 AZR 564/78 – BAGE 34, 42, 50 ff. und 10. November 1982 – 4 AZR 1203/79 – BAGE 40, 327, 334 ff., bestätigt ua. durch BAG 10. November 1993 – 4 AZR 316/93 – BAGE 75, 66, 75 f. und 8. März 1995 – 10 AZR 27/95 – AP TVG § 1 Verweisungstarifvertrag Nr. 5 = EzA TVG § 1 Nr. 40, zu II 3 a der Gründe). Für Dienstvereinbarungen gilt nichts anderes als für Betriebsvereinbarungen. Wenn Arbeitnehmern eine beamtenförmige Versorgung versprochen wird, liegt ein enger Sachzusammenhang mit dem Beamtenversorgungsgesetz vor. Im übrigen haben der Dienstherr und der Personalrat mit der Schaffung einer beamtenförmigen Versorgung und der auch künftigen versorgungsrechtlichen Gleichstellung der Angestellten mit Beamten die betriebliche Altersversorgung inhaltlich geregelt. Die Übernahme eines gesetzlichen Versorgungssystems einschließlich der künftigen Entwicklungen ist mit der Unterwerfung unter eine fremde Vertragsgestaltung nicht zu vergleichen.

III. Die Klägerin kann die Klageforderung nicht auf die Übergangsregelung des § 85 Abs. 3 BeamtVG stützen.

1. § 85 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ist nicht anwendbar, weil die Klägerin die für sie maßgebende Altersgrenze nicht vor dem 1. Januar 2002 erreicht.

a) Unter der für den Beamten jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze im Sinne des § 85 Abs. 3 BeamtVG ist der Zeitpunkt zu verstehen, bei dessen Erreichen der Beamte auf Lebenszeit grundsätzlich in den Ruhestand tritt(Stadler in GKÖD Stand: Februar 2001 BeamtVG § 85 Rn. 38). Die Möglichkeit, den Eintritt in den Ruhestand über diesen Zeitpunkt ausnahmsweise hinaus zu schieben, ändert an der gesetzlich festgelegten Altersgrenze nichts und beeinträchtigt die Besitzstandswahrung nicht(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer BeamtVG Stand: August 2000 § 85 Rn. 9). Andererseits wird die Altersgrenze, wie § 85 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG zeigt, nicht durch Dienstunfähigkeit, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder Tod des Beamten vorverlegt. Vorzeitige Versorgungsfälle erfordern keinen verstärkten Vertrauensschutz. Der Versorgungsberechtigte kann durch seine Entscheidung, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, keine weitergehende Besitzstandswahrung erreichen.

b) Da die Klägerin keine Beamtin ist, gilt für sie zwar keine den Beamtengesetzen zu entnehmende Altersgrenze. § 85 Abs. 3 BeamtVG ist aber entsprechend anzuwenden. Auch das Arbeitsrecht und nicht zuletzt das Betriebsrentenrecht kennt Altersgrenzen. Das Arbeitsverhältnis kann durch eine Altersgrenze befristet sein. Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft hängt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unter anderem davon ab, welche feste Altersgrenze in der Versorgungsordnung vorgesehen ist. Darunter ist der Zeitpunkt zu verstehen, bis zu dem der Arbeitnehmer längstens eine Erwerbstätigkeit nachgehen soll(BAG 22. Februar 1983 – 3 AZR 546/80 – BAGE 41, 414, 418). Das Recht, zu einem früheren Zeitpunkt in Ruhestand zu treten, genügt nicht(Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand: August 1999 Teil 9 A Rn. 252; Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. § 2 Rn. 53; Höfer BetrAVG Stand: Juli 2000 § 2 Rn. 1662). Die feste Altersgrenze des § 2 Abs. 1 BetrAVG erfüllt die Funktionen, die der gesetzlichen Altersgrenze nach § 85 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zukommt.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sollte nach Nr. 3 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen spätestens mit Ablauf des Monats enden, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet. Die Regelaltersrente knüpft ebenfalls an das 65. Lebensjahr an. Deshalb ist bei der entsprechenden Anwendung des § 85 Abs. 3 BeamtVG das 65. Lebensjahr als maßgebliche Altersgrenze anzusehen. Unerheblich ist es, daß auch bei Bewilligung einer Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oder vorzeitigen Altersrente durch den Rentenversicherungsträger das Arbeitsverhältnis enden sollte. Der Eintritt eines Versorgungsfalles ist, auch wenn er sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auswirkt, vom Erreichen der Altersgrenze zu unterscheiden.

2. Ebensowenig ist § 85 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG anwendbar. Es reicht nicht aus, daß die Klägerin vor dem 1. Januar 2002 vorzeitig in den Ruhestand trat. Diese Vorschrift stellt lediglich sicher, daß ein Versorgungsberechtigter, der vor dem 1. Januar 2002 die Altersgrenze erreichen würde, den Bestandsschutz des § 85 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG auch dann behält, wenn er wegen Dienstunfähigkeit oder wegen des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. Dezember 2001 ausscheidet (so zutreffend Abschnitt III Nr. 2.1 des Erlasses der Finanzministerin des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Mai 1991 – VI 150 b 0336.01-14(3) – AMBl. Nr. 22 S 343, 345). Die Anwendbarkeit des § 85 Abs. 3 BeamtVG soll nicht davon abhängen, daß der Versorgungsberechtigte die Altersgrenze im aktiven Dienst erreicht(Stadler in GKÖD Stand: Februar 2001 BeamtVG § 85 Rn. 40). Zu Recht wies die Finanzministerin des Landes Schleswig-Holstein in Abschnitt III Nr. 3.2 des Runderlasses vom 13. Mai 1991 (aaO, S 346) darauf hin, daß für Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2002 vorzeitig in den Ruhestand treten, die Altersgrenze jedoch erst nach dem 31. Dezember 2001 erreichen würden, nicht § 85 Abs. 3, sondern § 85 Abs. 1 BeamtVG gilt. Die Klägerin ist am 8. Mai 1937 geboren und erreicht die für sie maßgebliche Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) erst nach dem 31. Dezember 2001.

 

Unterschriften

Reinecke, Kremhelmer, Bepler, Stemmer, H. Arntzen

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 20.03.2001 durch Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

NZA 2002, 528

ZTR 2002, 294

EzA

PersR 2002, 129

PersV 2002, 570

ZfPR 2002, 112

NJOZ 2002, 1106

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