Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche bei Versetzungen nach TVAL II

 

Orientierungssatz

1. Es steht im Ermessen des für das Personalwesen der aufnehmenden Dienststelle zuständigen Kommandeurs, Unterkunftsbeihilfe, Trennungsgeld und Umzugsnebenkostenpauschale zu gewähren.

2. Die Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts muß gemäß § 315 Abs 1 BGB billigem Ermessen entsprechen und unterliegt nach § 315 Abs 3 BGB gerichtlicher Billigkeitskontrolle

3. Bei einer Versetzung handelt es sich um eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers mit rechtsgeschäftlichem Charakter die in seinem Direktionsrecht wurzelt und durch die die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers in der Weise einseitig verändert werden sollen, daß der Angestellte bei einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn unter Fortbestand seines bisherigen Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt werden soll.

 

Normenkette

ALTV 2 Anhang R8; ALTV § 35; ALTV 2 § 35; ALTVBGB § 315

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 26.02.1987; Aktenzeichen 13 (7) Sa 133/86)

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 17.07.1986; Aktenzeichen 6 Ca 31/86)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 1. August 1978 bei den amerikanischen Streitkräften in der Bundesrepublik beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Die Klägerin war seit dem 1. November 1984 als Angestellte für Haushaltsplanung und Rechnungswesen bei einer Dienststelle in R tätig. Zum 1. November 1985 wurde sie aufgrund ihrer Bewerbung mit gleicher Tätigkeit zu einer Dienststelle nach H versetzt. Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. C 7.

In ihrer Bewerbung vom 2. Mai 1985 hatte die Klägerin als Grund des Ausscheidens bei ihrer früheren Dienststelle "Versetzung, Familienzusammenführung" angegeben. Auf ihren Antrag vom 4. Oktober 1985 wurde am 21. Oktober 1985 eine sogenannte Reiseanordnung auf Formblatt DD 1610 ausgestellt. In dieser heißt es in der Rubrik Nr. 9:

"Reimbursement of Moving Expenses

(Shipment of Household Goods, Travel)".

Unter Nr. 16 ist vermerkt:

"Ref: TVAL II, App.R VIII, para 2 and 4, USAREUR

Reg 690-68, App E&F.

Mrs. T has one dependent".

Unter dem 5. November 1985 wurde eine Versetzungsanordnung auf Formblatt AE 50 ausgestellt. In dieser ist vermerkt:

Reisekosten und Umzugskosten werden gem. UR 690/68

Annex E und F, TVAL II vergütet.

Die Beklagte hat der Klägerin für den Tag der Reise zum neuen Beschäftigungsort Tagegeld in Höhe von 30,-- DM gezahlt sowie die Speditionskosten für den Umzug in Höhe von 3.779,86 DM erstattet. Mit ihrer Klage hat die Klägerin darüber hinaus die Erstattung von Maklergebühren für die Wohnungssuche in H in Höhe von 1248,30 DM geltend gemacht. Sie hat ferner Aufwendungen für eine Unterkunft in H in der Zeit vom 1. November 1985 bis 15. Dezember 1985 in Höhe von 1.200,-- DM begehrt und dazu vorgetragen, daß sie ihre Wohnung in R bis zum 30. November 1985 habe kündigen und die Wohnung in H erst zum 16. Dezember 1985 habe beziehen können. Die Klägerin hat außerdem einen Pauschalbetrag für die Anschaffung von Gardinen, Teppichen etc. in Höhe von 300,-- DM sowie insgesamt Zinsen in Höhe von 10,38 % wegen eines in Anspruch genommenen Bankkredits begehrt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte zur Erstattung dieser Kosten nach den in der Reiseanordnung und der Versetzungsanordnung in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen und den Ausführungsvorschriften zum Anhang R TVAL II im Annex A, Anhang E und F verpflichtet sei. Außerdem sei ihr die Kostenübernahme durch ihren Vorgesetzten zugesagt worden. Der Grund für ihre Bewerbung sei nicht, wie irrtümlicherweise im Bewerbungsschreiben angegeben, eine Familienzusammenführung gewesen, sie habe vielmehr auf der Stelle in H einen beruflichen Aufstieg erwartet. Ihre Versetzung sei aber auch im Interesse der Dienststelle erfolgt, da anderweitige Bewerber nicht zur Verfügung gestanden hätten. Aus diesem Grunde sei die Beklagte verpflichtet, die im Falle von Versetzungen in den tariflichen Bestimmungen und den Ausführungsvorschriften vorgesehenen Leistungen zu erbringen. Es entspreche auch betrieblicher Übung, durch die generelle Bezugnahme auf diese Vorschriften in der Reiseanordnung zum Ausdruck zu bringen, daß alle erstattungsfähigen Kosten ersetzt werden sollten. Die Bemerkung in der Reiseanordnung, daß sie einen Angehörigen habe, ergebe nur dann einen Sinn, wenn Trennungsgeld und Umzugsnebenkosten für den Umzug eines Zwei-Personen-Haushalts gezahlt werden sollten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.748,30 DM

zu zahlen zuzüglich 10,38 % Zinsen aus

2.448,30 DM seit dem 1. Februar 1986 sowie

10,38 % Zinsen aus 300,-- DM ab Klagezustellung.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, daß die Erstattung der geltend gemachten Beträge nach den tariflichen Bestimmungen und den Ausführungsvorschriften nicht in Betracht komme. Die Beschäftigung der Klägerin in H sei nicht aus dienstlichen Gründen im Interesse der Streitkräfte, sondern auf Wunsch der Klägerin erfolgt. Es habe sich deshalb auch nicht um eine Versetzung gehandelt. Aber selbst bei Versetzungen komme die Gewährung von Trennungsgeld bzw. Unterkunftsbeihilfe nicht in Betracht, wenn der Antrag aus persönlichen Gründen gestellt werde. Die Bewilligung der Umzugskosten und des Tagegeldes für die Reise zum neuen Beschäftigungsort liege im Ermessen des Kommandeurs. Diese Leistungen seien der Klägerin auch gewährt worden. Auf darüber hinausgehende Umzugsnebenkosten bestehe kein Rechtsanspruch. Sie seien auch weder mit der Reiseanordnung noch mit der Versetzungsanordnung oder durch den Vorgesetzten der Klägerin zugesagt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich eines Betrages von 1.035,-- DM für Aufwendungen für die Unterkunft in H in der Zeit vom 1. November 1985 bis zum 15. Dezember 1985 als Trennungsgeld für 45 Tage zu 23,-- DM und hinsichtlich der Aufwendungen für die Anschaffung von Gardinen als Pauschale für Umzugsnebenkosten in Höhe von 300,-- DM nebst den beantragten Zinsen stattgegeben. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfange. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfange. Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten die in der Revisionsinstanz allein noch streitigen Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen für die Unterkunft in H in Höhe von 1.035,-- DM und die Umzugsnebenkostenpauschale in Höhe von 300,-- DM nicht zu. Die Entscheidung der amerikanischen Streitkräfte, der Klägerin insoweit keine Erstattung zuzusagen, widerspricht nicht billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB).

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der TVAL II Anwendung. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß damit Rechtsgrundlage für einen tariflichen Anspruch der Klägerin § 35 TVAL II in Verbindung mit Anhang R ist. Die für die Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche maßgeblichen Bestimmungen des Anhangs R hatten im streitbefangenen Zeitraum (und bis zum 1. Juli 1986) folgenden Wortlaut:

VIII.

Versetzungen

------------

1. Voraussetzungen

a) Für die Anwendung der Ziffer VIII gilt als

Versetzung,

wenn der Arbeitnehmer während seines Beschäftigungsverhältnisses

einer anderen

Dienststelle an einem anderen Ort zugewiesen

und unterstellt wird, oder

wenn der Arbeitnehmer bei einer Dienststelle

verbleibt, die an einen anderen Ort verlegt

wird.

b) Der Arbeitnehmer kann nicht ohne seine Zustimmung

versetzt werden.

...........

2. Reisekostenvergütung

a) Für die Reise zum neuen Beschäftigungsort erhält

der versetzte Arbeitnehmer Reisekostenvergütung

gem. Ziffer II.2.3.4.

b) Für den Tag der Ankunft am neuen Beschäftigungsort

wird - unabhängig vom Zeitpunkt des Eintreffens

- ein volles Tagegeld gezahlt, auch

wenn der Umzug gleichzeitig durchgeführt wird.

3. Trennungsgeld

a) Für die an den Tag der Ankunft anschließende

Zeit kann dem Arbeitnehmer Trennungsgeld gezahlt

werden, vorausgesetzt, daß

(1) tägliche Fahrten zwischen dem bisherigen

Wohnort und dem neuen Beschäftigungsort

wegen der Entfernung oder mangels geeigneter

Verkehrsmittel nicht möglich sind,

(2) der Umzug an den neuen Beschäftigungsort

mit dem Arbeitnehmer vereinbart ist

- es sei denn, die obersten Behörden der

Stationierungsstreitkräfte verzichten ausdrücklich

auf eine solche Vereinbarung,

(3) an dem neuen Beschäftigungsort keine Wohnung

zur Verfügung steht,

(4) am Beschäftigungsort eine Unterkunft und

am bisherigen Wohnort eine Wohnung unterhalten

wird.

b) Das Trennungsgeld beträgt.......

c) Das Trennungsgeld an verheiratete und diesen

gleichgestellte Arbeitnehmer wird zunächst

bis zur Dauer von 6 Monaten

gezahlt, sofern der Arbeitnehmer nicht früher

umzieht.

Diese Frist kann jeweils um 3 Monate

bis zu einer Höchstdauer von 12 Monaten,

gerechnet vom Tag der Versetzung an, verlängert

werden.

Als den Verheirateten gleichgestellt gelten verwitwete,

geschiedene oder ledige Arbeitnehmer,

die einen gemeinsamen Haushalt mit Kindern oder

Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister führen,

für deren Unterhalt sie zu 50 v.H. oder mehr

zu sorgen haben.

.........

4. Umzugskosten

a) Für den versetzten Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen

im Sinne der Ziffer VIII.

3 c Abs. 2 sowie

für das Umzugsgut können die Beförderungskosten

vom bisherigen zum neuen Wohnort ersetzt werden,

wenn von der Beschäftigungsdienststelle kein

freier Transport gestellt wird.

........

g) Die Erstattung der Beförderungskosten für das

Umzugsgut oder die Stellung freien Transports

ist begrenzt:

auf 10 Wagenmeter für Verheiratete und diesen

Gleichgestellte,

auf 4 Wagenmeter für Ledige.

......

Die alliierten Streitkräfte haben in einer Dienstvorschrift (USAREUR Reg 690-68-G) grundsätzliche Bestimmungen und Anweisungen zur Anwendung des Anhangs R, TVAL II erlassen (Annex A). Dieser Annex A enthält Anhänge, aus denen folgende Regelungen von Bedeutung sind:

Anhang A

Nr. 3 c:

Eine Dienstreise muß - mit Ausnahme der Fälle unter

nachstehend d - durch Ausstellen einer Travel order

(Formblatt DD 1610) angeordnet werden. Auf der DD

1610 werden Anhang R TVAL II und diese Richtlinien

als Grundlage für die Zahlung von Reisekostenvergütung

angegeben......

Anhang E

- Leistungen bei Versetzung oder Einstellung

von Außerhalb

Die nachstehenden Ausführungsbestimmungen und außertariflichen

Regelungen gelten zu Anhang R TVAL II

Ziffer VIII.1, 2, 3:

1. Voraussetzungen.

a. Der für das Personalwesen der aufnehmenden

Dienststelle zuständige Kommandeur ist

befugt, die in diesem Anhang erwähnten Leistungen

zu genehmigen, wenn ein Arbeitnehmer im Sinne der

Bezugsziffer 1a versetzt oder von außerhalb des

Beschäftigungsortes eingestellt wird, und diese

Maßnahme im besten Interesse des betreffenden

Dienstzweiges der Streitkräfte liegt. Die Genehmigung

kann unter einer der folgenden Voraussetzungen gegeben

werden:

(1) ....

(2) ....

(3) ....

(4) Es handelt sich um einen Arbeitsplatz, dessen

Besetzung für die Erfüllung betrieblicher

Aufgaben entscheidend ist, und ein qualifizierter

Bewerber oder ein Bewerber, der innerhalb einer

angemessenen Frist für die Tätigkeit geschult

werden könnte, stehen im Einzugsbereich der

Beschäftigungsdienststelle nicht zur Verfügung.

b) Für Arbeitnehmer, die eine Versetzung oder Einstellung

außerhalb des Einzugsbereichs ihres

Wohnortes aus persönlichen Gründen beantragen,

dürfen die in diesem Anhang erwähnten Leistungen

nicht genehmigt werden.

c) Vor der Genehmigung oder Verlängerung von

Leistungen muß die Verfügbarkeit der benötigten

Mittel festgestellt sein.

Die im Anhang E vorgesehenen Leistungen umfassen Trennungsgeld, Trennungsgeldpauschale, Mietzuschuß und Unterkunftsbeihilfe. Die Erstattung von Umzugskosten ist im Anhang F geregelt. Insoweit sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Anhang F

Erstattung von Umzugskosten

---------------------------

Die nachstehenden Durchführungsbestimmungen und

außertariflichen Regelungen gelten zu Anhang R

TVAL II Ziffer VIII.4.

1. Voraussetzungen

a. Der für das Personalwesen der aufnehmenden Dienststelle

zuständige Kommandeur ist befugt, einem

Arbeitnehmer, der unter den in Anhang E Ziffer 1 a

genannten Voraussetzungen versetzt oder eingestellt

wird, auf Antrag die Erstattung von Umzugskosten zu

genehmigen. Freie Fahrt und freie Beförderung des

Umzugsgutes bzw. die Erstattung der dafür entstehenden

Kosten sollen allen Arbeitnehmern genehmigt

werden, die sich vor ihrer Versetzung mit dem Umzug

an den neuen Beschäftigungsort einverstanden erklärt

haben (Anhang R Ziffer VIII 3 a (2); über die Gewährung

dieser Leistungen in anderen Fällen sowie über

die Erstattung von Nebenkosten (nachstehend 2 d)

entscheidet der Kommandeur nach seinem Ermessen.

b. Die Genehmigung zur freien Beförderung des Umzugsgutes

oder zur Erstattung der Transportkosten und/

oder sonstiger gemäß nachstehend 2 anerkannter Kosten

wird auf der Reiseanordnung zum neuen Beschäftigungsort

(DD 1610) erteilt......

2. Erstattungsfähige Kosten.

Erstattungsfähig sind Kosten gemäß Bezugsziffer 4 b

(1) und (2) sowie Nebenkosten gemäß nachstehend d.

a. Die freie Fahrt zum neuen Beschäftigungsort erhält

der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner Versetzung

bzw. Einstellung nach den Bestimmungen des Anhangs

E Ziffer 2 a, b. Nachgewiesene Fahrtkosten für die

Reise der anspruchsberechtigten Familienangehörigen

vom alten zum neuen Wohnort werden nach dem Umzug

erstattet......

d. Zur Deckung von Nebenkosten (z.B. Anschaffung von

Gardinen, Teppichen, Öfen; Maler- oder Installationsarbeiten,

Reparaturen) kann eine einmalige Pauschale

von 120,-- DM für jedes Zimmer und 70,-- DM für die

Küche der gemieteten Wohnung bezahlt werden. Die

Kosten und deren unmittelbarer Zusammenhang mit dem

Umzug des Arbeitnehmers müssen nachgewiesen werden.

Für die Pauschale gelten folgende Höchstsätze aufgrund

der Haushaltsgröße zum Zeitpunkt der Versetzung

oder Einstellung des Arbeitnehmers:

(2) Zwei-Personen-Haushalt 300,-- DM

Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß die Klägerin die Erstattung der Kosten für die Unterkunft in H in der Zeit vom 1. November 1985 bis 15. Dezember 1985 verlangen könne. Ihr stehe insoweit zwar kein Anspruch auf Unterkunftsbeihilfe zu, wohl aber ein Anspruch auf Trennungsgeld, durch den Mehraufwendungen für eine Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort abzudecken seien. Sie erfülle die tariflichen Voraussetzungen zum Bezug des Trennungsgeldes, da sie von R nach H im Sinne von Anhang R Abschnitt VIII versetzt worden sei und die Voraussetzungen nach Anhang R Abschnitt VIII Ziffer 3 a (1) bis (4) im Anspruchszeitraum vorgelegen hätten. Daß in den Ausführungsbestimmungen im Annex A Anhang E dem Kommandeur ein Ermessen bei der Bewilligung des Trennungsgeldes eingeräumt werde, sei unbeachtlich. Lägen die tariflichen Voraussetzungen vor, müsse das Trennungsgeld bewilligt werden. Soweit im Annex A Anhang E Ziffer 1 b bei einem Antrag auf Versetzung aus persönlichen Gründen die Bewilligung von Trennungsgeld nicht erfolgen dürfe, sei diese Vorschrift ebenfalls unbeachtlich, da sie nicht sinnvoll angewendet werden könne und damit nicht der Billigkeit entspreche. Jede Versetzung sei durch persönliche Gründe mitbestimmt. Im übrigen sei es dem Gericht untersagt, insoweit anstelle des Arbeitgebers eine der Billigkeit entsprechende Regelung zu treffen. Da sich die Klägerin vor der Versetzung mit dem Umzug an den neuen Beschäftigungsort einverstanden erklärt habe, stehe ihr nach Annex A Anhang F Ziffer 1 a in Verbindung mit Ziffer 2 b ein Anspruch auf die Umzugsnebenkosten für einen Zwei-Personen-Haushalt in Höhe von 300,-- DM zu. Auch insoweit entspreche die Versagung dieser Leistung wie beim Trennungsgeld nicht der Billigkeit.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht zugestimmt werden. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß es sich sowohl bei der Gewährung von Trennungsgeld oder Unterkunftsbeihilfe als auch bei der Gewährung von Umzugskostenerstattung nach den tariflichen Bestimmungen im Anhang R, Abschnitt VIII zum TVAL II um "Kann-Bestimmungen" handelt. Damit wird dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt. Dies ist tariflich unbedenklich zulässig (BAG Urteil vom 28. September 1977 - 4 AZR 743/76 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; Urteil vom 26. November 1986 - 4 AZR 789/85 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Die Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts muß gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen. Damit wird zugleich dem Arbeitgeber ein bis an die Grenzen der Billigkeit heranreichender Ermessens- und Gestaltungsspielraum eröffnet, so daß die einseitige Bestimmung der Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld, Unterkunftsbeihilfe und Umzugskostenerstattung dann der Billigkeit entspricht, wenn dabei alle wesentlichen Umstände und die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt werden (BAG Urteil vom 30. September 1987 - 4 AZR 233/87 -, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, m.w.N.). Eine derartige Regelung ist der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen. Entspricht die Entscheidung des Arbeitgebers nicht billigem Ermessen, so kann sie - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Nur wenn der Arbeitgeber bereits eine billigem Ermessen entsprechende Regelung getroffen hat, ist es dem Gericht untersagt, diese durch eine andere, ebenfalls billige Regelung zu ersetzen (BAG Urteil vom 19. März 1986 - 4 AZR 370/84 - nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).

Bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB kommt dem Revisionsgericht ein unbeschränktes Überprüfungsrecht zu, da sich vorliegend die einseitige Bestimmung der Voraussetzungen, nach denen Trennungsgeld, Umzugskostenerstattung sowie sonstige Leistungen bei Versetzungen gewährt werden, für alle Arbeitnehmer im Bereich der amerikanischen Streitkräfte auswirkt und daher in ihrer rechtlichen Bedeutung typischen Arbeitsverträgen, Satzungen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichkommt (BAG Urteil vom 28. September 1977 - 4 AZR 743/76 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; Urteil vom 26. November 1986 - 4 AZR 789/85 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; Urteil vom 30. September 1987 - 4 AZR 233/87 -, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). Bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle sind vorliegend auch nicht die für die Ausübung von Verwaltungsermessen maßgebenden Grundsätze zu beachten, da die Leistungsbestimmung nicht durch Verweisung auf die für entsprechende Beamte geltenden Regelungen getroffen wurde, sondern für die Arbeitnehmer bei den amerikanischen Streitkräften ausschließlich in den Regelungen des Annex A zum Anhang R des TVAL II enthalten ist (vgl. BAG Urteil vom 16. Januar 1985 - 7 AZR 270/82 - AP Nr. 9 zu § 44 BAT; BAGE 41, 47 = AP Nr. 7 zu § 44 BAT).

Mit den Regelungen im Annex A, Anhang E und F haben die amerikanischen Streitkräfte das ihnen durch die tariflichen Bestimmungen des Anhangs R Abschnitt VIII zum TVAL II eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht bei der Gewährung von Trennungsgeld oder Unterkunftsbeihilfe und Umzugskostenerstattung im Falle von Versetzungen und Einstellungen von außerhalb in generalisierender Weise ausgeübt. Diese Regelungen entsprechen, soweit sie für die Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche von Bedeutung sind, billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB). Die im Einklang mit diesen Regelungen getroffene Entscheidung des Kommandeurs, Trennungsgeld oder Unterkunftsbeihilfe und Erstattung von Umzugsnebenkosten der Klägerin nicht zu bewilligen, ist damit rechtlich nicht zu beanstanden.

Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Klägerin im Sinne des Abschnitts VIII Nr. 1 a des Anhangs R zum TVAL von R nach H versetzt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei einer Versetzung um eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers mit rechtsgeschäftlichem Charakter, die in seinem Direktionsrecht wurzelt und durch die die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers in der Weise einseitig verändert werden sollen, daß der Angestellte bei einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn unter Fortbestand seines bisherigen Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt werden soll (BAG Urteil vom 18. Februar 1981 - 4 AZR 944/78 - AP Nr. 6 zu § 44 BAT; Urteil vom 26. Juni 1978 - 4 AZR 816/76 - AP Nr. 3 zu § 25 BAT). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar hat sich die Klägerin selbst um die Stelle in H beworben. Daraus folgt aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, daß der Wechsel der Dienststellen nicht auf einer einseitigen Anordnung der amerikanischen Streitkräfte beruht. Maßgebend ist insoweit, daß das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen, sondern fortgesetzt wurde. Dies ist, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hinweist, zwischen den Parteien unstreitig und kommt eindeutig in der Versetzungsanordnung vom 5. November 1985 zum Ausdruck, mit der die Klägerin ab 1. November 1985 ihrer neuen Dienststelle in H im Sinne von Anhang R Abschnitt VIII Nr. 1 a "unterstellt" wurde.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt aus dem Umstand, daß die Klägerin von R nach H versetzt worden ist, aber noch kein Anspruch auf die im Anhang E im einzelnen vorgesehenen Leistungen wie das Trennungsgeld oder die Unterkunftsbeihilfe. Im Anhang E Nr. 1 a (1) bis (4) sind die Voraussetzungen festgelegt, bei deren Vorliegen der Kommandeur diese Leistungen genehmigen kann. Sie können insbesondere dann genehmigt werden, wenn es sich um einen Arbeitsplatz handelt, dessen Besetzung für die Erfüllung betrieblicher Aufgaben entscheidend ist, und ein qualifizierter Bewerber oder ein Bewerber, der innerhalb einer angemessenen Frist für die Tätigkeit geschult werden könnte, im Einzugsbereich der Beschäftigungsdienststelle nicht zur Verfügung stehen. Aus dieser Regelung folgt - abgesehen davon, daß die Genehmigung nach Nr. 1 c stets von der Verfügbarkeit entsprechender Mittel abhängt -, daß dem Arbeitnehmer selbst dann kein Rechtsanspruch auf Trennungsgeld oder Unterkunftsbeihilfe zusteht, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. Auch wenn es sich somit um einen Arbeitsplatz handelt, dessen Besetzung für die Erfüllung betrieblicher Aufgaben entscheidend ist, wie die Klägerin hinsichtlich des Arbeitsplatzes in H vorgetragen hat, besteht nach den Ausführungsvorschriften im Anhang E noch kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld oder Unterkunftsbeihilfe. Es steht vielmehr im Ermessen des Kommandeurs, ob er von der Möglichkeit der Gewährung Gebrauch machen will oder nicht. Ohne positive Ermessensentscheidung können entsprechende Ansprüche nur gegeben sein, wenn im Einzelfall jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre (vgl. BAGE 41, 47 = AP Nr. 7 zu § 44 BAT; Urteil vom 16. Januar 1985 - 7 AZR 270/82 - AP Nr. 9 zu § 44 BAT). Der Ermessensspielraum ist jedoch durch die Bestimmung im Anhang E Nr. 1 b eingeschränkt. Die Leistungen dürfen nicht genehmigt werden für Arbeitnehmer, die eine Versetzung oder eine Einstellung außerhalb des Einzugsbereichs ihres Wohnortes aus persönlichen Gründen beantragen. Diese Bestimmung ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keineswegs unbeachtlich und entspricht auch billigem Ermessen.

Die Regelungen über die Gewährung von Trennungsgeld oder Unterkunftsbeihilfe räumen dem Kommandeur einen Gestaltungsspielraum ein. Er wird in die Lage versetzt, das Mittel der Gewährung von Trennungsgeld oder sonstiger Leistungen dann einzusetzen, wenn es aus seiner Sicht erforderlich ist, um einen qualifizierten Bewerber von außerhalb für eine Stelle zu gewinnen (vgl. BAG Urteil vom 16. Januar 1985 - 7 AZR 270/82 - AP Nr. 9 zu § 44 BAT). Eines solchen Anreizes bedarf es jedoch nicht, wenn die Versetzung nicht aus dienstlichen Gründen veranlaßt werden soll, sondern auf eine persönliche Initiative des Arbeitnehmers zurückgeht. Dies ist auch sachgerecht. Ein Arbeitnehmer, der sich aus persönlichen Gründen um eine Versetzung an einen auswärtigen Beschäftigungsort bemüht, wird dieser in der Regel auch dann zustimmen, wenn ihm keine zusätzlichen Leistungen gewährt werden. Diesem Gesichtspunkt räumen die amerikanischen Streitkräfte damit den Vorrang vor dem Interesse der aufnehmenden Dienststelle an der Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem auswärtigen Bewerber ein. Dies liegt im Rahmen ihres Gestaltungs- und Beurteilungsspielraumes und widerspricht nicht billigem Ermessen. Da die Klägerin unstreitig aus Gründen ihres beruflichen Aufstiegs ihre Versetzung von R nach H beantragt hat und damit ihr Antrag auf persönlichen Gründen beruht, durfte ihr nach den Ausführungsbestimmungen des Annex A, Anhang E zu Abschnitt VIII des Anhangs R zum TVAL II demzufolge weder Trennungsgeld noch Unterkunftsbeihilfe genehmigt werden.

Auch die Versagung der Umzugsnebenkostenpauschale widerspricht nicht billigem Ermessen. Hinsichtlich der Erstattung von Umzugskosten haben die amerikanischen Streitkräfte im Anhang F Nr. 1 a dem Kommandeur die Befugnis erteilt, einem Arbeitnehmer, der unter den in Anhang E Ziffer 1 a genannten Voraussetzungen versetzt oder eingestellt wird, auf Antrag die Erstattung von Umzugskosten zu genehmigen. Freie Fahrt und freie Beförderung des Umzugsgutes bzw. die Erstattung der dafür entstehenden Kosten sollen allen Arbeitnehmern genehmigt werden, die sich vor ihrer Versetzung mit dem Umzug an den neuen Beschäftigungsort einverstanden erklärt haben. Dieser Bestimmung des Anhangs F Nr. 1 a entsprechend sind der Klägerin - wie nach Nr. 1 b vorgesehen - auf Formblatt DD 1610 die Erstattung von Umzugs- und Reisekosten zugesagt worden. Die Genehmigung der Erstattung von Umzugsnebenkosten, die nach Nr. 2 d für einen Zwei-Personen-Haushalt pauschal 300,-- DM betragen, ist nach Nr. 1 a wiederum in das Ermessen des Kommandeurs gestellt. Für die gerichtliche Überprüfung, ob die Entscheidung des Kommandeurs, die Umzugsnebenkostenpauschale nicht zu bewilligen, billigem Ermessen entspricht, sind keine anderen Gesichtspunkte maßgebend als für seine Entscheidung hinsichtlich der Gewährung von Trennungsgeld oder Unterkunftsbeihilfe. Auch insofern durfte er im Rahmen billigen Ermessens darauf Bedacht nehmen, daß die Klägerin ihre Versetzung aus persönlichen Gründen anstrebte, und deshalb von einer Bewilligung der Erstattung von Umzugsnebenkosten absehen. Anhaltspunkte, die eine andere Entscheidung als die hinsichtlich der Gewährung von Trennungsgeld oder Unterkunftsbeihilfe getroffene rechtfertigen könnten, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden.

Der Klägerin steht damit nach den tariflichen Bestimmungen des Anhangs R zum TVAL II in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen im Annex A, Anhang E und F kein Anspruch auf die von ihr geltend gemachten Leistungen zu.

Der Klägerin ist die Erstattung der Aufwendungen für die Unterkunft und der Umzugsnebenkosten über diese von den amerikanischen Streitkräften allgemein angewendeten Regelungen hinaus auch weder durch ihren Dienstvorgesetzten zugesagt worden noch ergibt sich eine solche Zusage aus der Reiseanordnung vom 21. Oktober 1985 oder der Versetzungsanordnung vom 5. November 1985.

Die Klägerin ist mit ihrer Behauptung, daß ihr der Dienstvorgesetzte der aufnehmenden Dienststelle mündlich die Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zugesagt habe, beweisfällig geblieben. Eine über die Ausführungsbestimmungen im Annex A Anhänge E und F hinausgehende Zusage ergibt sich auch nicht aus der Reiseanordnung vom 21. Oktober 1985. In der Reiseanordnung vom 21. Oktober 1985 sind unter Nr. 9 die Erstattung von Umzugskosten und die Gewährung von Reisekosten (Shipment of Household Goods, Travel) zugesagt worden. Unter Nr. 16 der Reiseanordnung wird auf die tariflichen Bestimmungen des TVAL II, Anhang R VIII und den Annex A, Anhänge E und F Bezug genommen. Diese Zusage entspricht in vollem Umfang den Ausführungsbestimmungen des Anhangs F Nr. 1 a. Sie ist auch auf dem in Nr. 1 b und im Anhang A Nr. 3 c vorgesehenen Formblatt DD 1610 erteilt worden. Daraus folgt, daß die Reiseanordnung nur dahingehend ausgelegt werden kann, daß durch die Bezugnahme auf die tariflichen Bestimmungen und die Ausführungsbestimmungen generell die Rechtsgrundlage für die unter Nr. 9 der Reiseanordnung zugesagten Leistungen angegeben werden sollte. Anhaltspunkte für die Auffassung der Klägerin, daß mit der Reiseanordnung alle Leistungen zugesagt werden sollten, die überhaupt nach dem Ermessen des Kommandeurs erstattungsfähig seien, ergeben sich aus dem Wortlaut der Reiseanordnung hingegen nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat auch bei dieser Auslegung der Reiseanordnung die Bemerkung unter Nr. 16, daß sie einen Angehörigen habe, einen Sinn. Die Anzahl der Angehörigen ist nämlich nicht nur für die Gewährung von Trennungsgeld und Umzugsnebenkostenerstattung bedeutsam, sondern auch für die Erstattung von Fahrtkosten für Familienangehörige (Anhang F Nr. 2 a) und die Anzahl der für die Erstattung der Beförderungskosten zu berücksichtigenden Möbelwagenmeter (Anhang R Abschnitt VIII Nr. 4 g).

Soweit die Klägerin darüber hinaus behauptet hat, nach einer betrieblichen Übung bei den amerikanischen Streitkräften würden bei entsprechender Bezugnahme auf die tariflichen Vorschriften und die Ausführungsbestimmungen wie in der Reiseanordnung vom 21. Oktober 1985 stets auch Trennungsgeld gezahlt und Umzugsnebenkosten erstattet, ist ihr Vortrag unschlüssig. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß eine solche Bezugnahme betriebsüblich sei und auch dann die Zusage von Trennungsgeld und Umzugsnebenkosten umfasse, wenn unter Nr. 9 einer Reiseanordnung ausdrücklich nur die Erstattung von Umzugs- und Reisekosten zugesagt ist.

Auf die Versetzungsanordnung vom 5. November 1985 kann die Klägerin ihre Ansprüche ebenfalls nicht stützen. Die Versetzungsanordnung enthält nämlich die Überschrift: "Diese Mitteilung wird nur zu Informationszwecken erteilt. Selbständige Ansprüche können aus ihr nicht hergeleitet werden. Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers ergeben sich weiterhin ausschließlich aus dem Arbeitsvertrag und dem TVAL II". Mangels eines entsprechenden Verpflichtungswillens kommt die Versetzungsanordnung vom 5. November 1985 als Grundlage vertraglicher Ansprüche der Klägerin damit nicht in Betracht, so daß die Klage insgesamt unbegründet ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Feller Dr. Etzel Dr. Freitag

H. Pallas Fieberg

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439377

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