Leitsatz (redaktionell)

1. Als Bewährungszeiten im Sinne von MTA § 23a können Beschäftigungszeiten, die ein heimatvertriebener Angestellter bei polnischen Dienststellen der öffentlichen Krankenversicherung in den früheren deutschen Ostgebieten geleistet hat, nicht angerechnet werden.

2. MTA § 23a enthält bezüglich der Vertriebenen und Umsiedler keine Tariflücke.

3. Als ein Tarifvertrag mit dem BAT "wesentlich gleichen Inhalt? (MTA § 23a Abs 3 Buchst b) kann nur ein Tarifvertrag angesehen werden, der nach Art und Zweckbestimmung mit dem BAT und den Grundprinzipien des in der Bundesrepublik geltenden Tarifrechts, außerdem aber auch seinem Inhalt nach sehr weitgehend mit dem BAT übereinstimmt.

 

Normenkette

BAT § 23a

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 19.07.1973; Aktenzeichen 4 Sa 354/73)

 

Fundstellen

BAGE, 208

AP § 23a BAT (LT1-3), Nr 11

AR-Blattei, öffentlicher Dienst IIIA Entsch 146 (LT1-3)

EzA § 23a BAT, Nr 1

PersV 1975, 153-155 (LT1-3)

RiA 1974, 229

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