Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwicklung nach Einigungsvertrag

 

Normenkette

Einigungsvertrag Art. 13, 20 Abs. 1 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 01.03.1993; Aktenzeichen 15 Sa 12/92)

ArbG Berlin (Urteil vom 15.07.1992; Aktenzeichen 65 A Ca 26870/91)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. März 1993 – 15 Sa 11+12/92 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 (fortan: Abs. 2 EV) ab 1. November 1990 geruht und mit Ablauf des 31. Juli 1991 geendet hat.

Der 1931 geborene Kläger war seit 1972 beim Ministerrat der ehemaligen DDR und seit Mai 1990 im Ministerium der Finanzen (fortan: MdF) beschäftigt.

Mit Schreiben vom 28. September 1990 wurden die Mitarbeiter des MdF durch ihre Dienststeile wie folgt unterrichtet:

„Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Bundesfinanzminister Dr. Waigel hat entschieden, daß alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums der Finanzen bis zum 31. Oktober 1990 auf der Grundlage der zur Zeit bestehenden Arbeitsverhältnisse weiterbeschäftigt werden (vgl. Anlage I …). Arbeitgeber ist ab dem 3. Oktober 1990 die Bundesrepublik Deutschland. Nach dem 31. Oktober 1990 ruht das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter, die bis dahin nicht für eine Weiterbeschäftigung ausgewählt worden sind. Das Auswahlverfahren mit Vorstellungsgesprächen hat begonnen. Nach Auswertung der Ergebnisse wird jeder Mitarbeiter darüber schriftlich informiert, ob sein Arbeitsverhältnis nach dem 31. Oktober 1990 fortgeführt wird oder nicht.

…”

Durch eine Organisationsverfügung des Bundesministers der Finanzen (fortan: BMF) vom 1. Oktober 1990 wurde das bisherige Ministerium der Finanzen mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 als Außenstelle Berlin dem Bundesfinanzministerium unterstellt. In der Verfügung heißt es u.a.:

„Mit dem Wirksamwerden des Beitritts erstreckt sich die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen auch auf das Beitrittsgebiet, zugleich beendet das Ministerium der Finanzen seine Tätigkeit.

Die Angehörigen des Ministeriums der Finanzen werden der Außenstelle Berlin des Bundesministeriums der Finanzen zugeordnet und unterstehen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist, dem Leiter der Außenstelle.”

Mit Schreiben vom 16. Oktober 1990 teilte der BMF dem Kläger mit, daß sein Arbeitsverhältnis nach dem 31. Oktober 1990 von der Beklagten nicht mehr weitergeführt werden könne und es daher ab dem 1. November 1990 nach dem Einigungsvertrag ruhen werde. Falls bis zum Ablauf von neun Monaten nach dem 31. Oktober 1990 keine weitere Beschäftigung gefunden werde, ende das ruhende Arbeitsverhältnis mit diesem Zeitpunkt.

Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 25. Oktober 1990 seiner Versetzung in den Wartestand und forderte seine Weiterverwendung bei der Außenstelle Berlin. Ein Angebot des Bundesministers der Finanzen, ihn beim Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Leipzig zu beschäftigen, lehnte der Kläger ab.

Seit August 1991 bezieht der Kläger Altersübergangsgeld.

Mit seiner am 14. November 1991 bei Gericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen das Ruhen und die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe das MdF nicht abgewickelt, sondern in den Geschäftsbereich des BMF überführt. Wegen seines Alters hätte die Beklagte ihn in der Außenstelle Berlin weiterverwenden müssen. Das Angebot einer Beschäftigung in Leipzig sei nur zum Schein erfolgt. Es sei bekannt gewesen, daß er aus gesundheitlichen Gründen weder umziehen noch täglich hin- und herfahren könne.

Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Bedeutung, beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Juli 1991 hinaus fortbestehe.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das MdF sei abgewickelt und nicht überführt worden. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger eine Arbeitsstelle in Berlin anzubieten. Im übrigen habe der Kläger sein Klägerecht verwirkt, da er erst am 14. November 1991 Klage erhoben habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

A. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe ab 1. November 1990 geruht und mit Ablauf des 31. Juli 1991 geendet, denn die Beklagte habe das MdF der ehemaligen DDR durch die Verfügung des BMF vom 1. Oktober 1990 aufgelöst und auch abgewickelt. Dabei sei es unerheblich, daß der Kläger wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit weder von dieser Organisationsverfügung noch vom vorausgegangenen Rundschreiben an die Mitarbeiter des MdF Kenntnis erhalten habe, da er über das Ruhen und die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Schreiben vom 16. Oktober 1990 unterrichtet worden sei. Der Kläger könne eine günstigere Rechtslage auch nicht daraus herleiten, daß sein Arbeitsverhältnis über den 2. Oktober 1990 hinaus bis zum 31. Oktober 1990 fortgesetzt worden sei. Diese zeitlich verschobene Versetzung in den Wartestand sei zulässig und auch keine Weiterverwendung im Sinne des Abs. 2 Satz 5 EV gewesen. Eine Weiterverwendung bei der Außenstelle Berlin könne der Kläger als älterer Arbeitnehmer nicht verlangen, zumal das vom Kläger abgelehnte Angebot der Beklagten, ihn in Leipzig weiterzubeschäftigen, nicht unbillig gewesen sei und er als Bezieher von Altersübergangsgeld eine wirtschaftliche Mindestabsicherung habe.

B. Diese Ausführungen halten im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

I. Der Senat hat die Voraussetzungen des Ruhens und der Beendigung von Arbeitnehmerverhältnissen nach Abs. 2 EV wie folgt konkretisiert:

1. Gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 EV regelt die zuständige Landesregierung oder die zuständige oberste Bundesbehörde die Überführung oder Abwicklung der Verwaltungsorgane und sonstigen der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienenden Einrichtungen. Zu diesen Einrichtungen gehören u.a. auch solche der Wissenschaft und der Kultur, deren Rechtsträger die öffentliche Verwaltung ist (Art. 13 Abs. 3 EV). Soweit Einrichtungen ganz oder teilweise auf den Bund überführt werden, bestehen die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer zum Bund. Entsprechendes gilt bei Überführung auf bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Arbeitsverhältnisse der übrigen Arbeitnehmer ruhen ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts oder eines um bis zu drei Monate hinausgeschobenen Zeitpunkts. Wird der Arbeitnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten weiterverwendet, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieser Frist; hat der Arbeitnehmer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das 50. Lebensjahr vollendet, beträgt die Frist neun Monate (Nr. 1 Abs. 2 EV).

2.a) Die Überführung einer Einrichtung gemäß Art. 13 EV bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle. Diese Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BAG Urteil vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92 –, AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag = DB 1993, 44, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 5/92 – ZIP 1992, 1275). Sie konnte formfrei ergehen, also auch konkludent verlautbart werden. Diese Überführungsentscheidung konnte eine Einrichtung als ganze oder als eine Teileinrichtung betreffen, die ihre Aufgabe selbständig erfüllen konnte (BAG Urteil vom 3. September 1992, a.a.O.).

Eine überführungsfähige Teileinrichtung war gegeben, wenn sie ihre Aufgabe selbständig erfüllen konnte. Dies setzte eine organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung voraus. Die Organisationsentscheidung nach Art. 13 EV war weder personen- noch arbeitsplatzbezogen. Sie betraf funktionsfähige Organisationseinheiten, die vor dem 3. Oktober 1990 die Fähigkeit zu aufgabenbezogener Eigensteuerung und selbständiger Aufgabenerfüllung besaßen.

Bei der Feststellung einer organisatorischen Abgrenzbarkeit der Teileinrichtung ist nicht abzustellen auf die für Behörden typischen internen Untergliederungen wie Abteilung. Referat oder Dezernat, die lediglich zu Zwecken der Geschäftsverteilung gebildet werden. Entscheidend ist vielmehr, daß der betroffene Teil als organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit auch nach außen mit einem gewissen Grad an Selbständigkeit handeln konnte, ohne daß ihm damit gleich eigene Rechtspersönlichkeit oder Behördencharakter zukommen müßte. Auf eine entsprechende organisatorische Eigenständigkeit lassen eine eigene interne Geschäftsverteilung sowie eine zumindest teilweise selbständige Wahrnehmung von Dienst- und Organisationsangelegenheiten innerhalb des der betroffenen Einheit zugewiesenen Aufgabenbereiches schließen. Insofern ist die Verwaltungsorganisation der DDR zu beurteilen.

b) Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). Die Überführung erforderte eine auf Dauer angelegte Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit. Wurde die Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt, lag hierin keine Überführung im Sinne von Art. 13 EV (BAG Urteil vom 28. Januar 1993, a.a.O.). Bedeutsam sind die Übernahme der Grundstücke, der Büro- und Diensträume, der Arbeitsmittel, der Arbeitsergebnisse, der Leitungsstrukturen sowie der Aufgaben, die der alten Einrichtung das Gepräge gaben. Dies können in der Regel nur konkrete Aufgaben sein. Ob die jeweiligen Rechtsgrundlagen des Verwaltungshandelns der Einrichtung das Gepräge geben, ist im Einzelfall festzustellen.

c) Gesetzliche Folge der Nichtüberführung war die Abwicklung. Es bedurfte hierzu keiner besonderen Abwicklungsentscheidung (BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992, a.a.O.). Weil die Abwicklung immer dann eintrat, wenn es an einer positiven, ggf. auch konkludenten Überführungsentscheidung fehlte, war nur durch sie die Abwicklung der Einrichtung zu verhindern. Folglich trat die Abwicklung auch dann ein, wenn wegen negativer Kompetenzkonflikte sich kein neuer Träger öffentlicher Verwaltung berufen fühlte, (rechtzeitig) eine Entscheidung gem. Art. 13 EV zu fällen. Die Abwicklung einer Einrichtung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit keiner Bekanntgabe. Jedoch konnte sich der neue Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer auf das Ruhen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses erst ab Bekanntgabe der gesetzlichen Ruhensfolge berufen. Einer besonderen Form bedurfte diese Bekanntgabe nicht.

d) Die Abwicklung war auf die Liquidation der Einrichtung gerichtet. In diesem Falle ruhten die Arbeitsverhältnisse der in der abzuwickelnden Einrichtung Beschäftigten gemäß Nr. 1 Abs. 2 oder 3 EV grundsätzlich ab dem 3. Oktober 1990. Dieser Ruhensbeginn konnte um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden. Die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzrechtes durften allerdings nicht durchbrochen werden. Die ruhenden Arbeitsverhältnisse endeten kraft Gesetzes nach Ablauf von sechs bzw. neun Monaten Wartezeit, wenn nicht der einzelne Arbeitnehmer weiterverwendet wurde (BAG Urteil vom 3. September 1992, a.a.O.).

II. Der Kläger gehörte zu den „übrigen” Arbeitnehmern im Sinne von Abs. 2 Satz 2 EV. deren Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes ruhte und nach neun Monaten endete.

1. Die Beklagte hat das MdF nicht im Sinne von Art. 13 EV in ihre Trägerschaft überführt. Dies hat das Landesarbeitsgericht mit zutreffender Begründung richtig erkannt. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.

Das MdF ist von der Beklagten weder unverändert noch unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingegliedert worden. Insbesondere stellte die Errichtung der Außenstelle Berlin des BMF keine Überführung des MdF dar. Die Ausführungen, die der Senat zur Auflösung des (DDR-)Ministeriums für Wirtschaft und die Errichtung einer Außenstelle Berlin des Bundesministeriums für Wirtschaft gemacht hat, gelten entsprechend (vgl. Urteil des Senats vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92 – AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag, zu II 2 der Gründe). Mit dem 3. Oktober 1990 sind die bisherigen Aufgaben des MdF weggefallen. Mit diesem Datum sind auf dem Gebiet der ehemaligen DDR nicht nur die zentralstaatlichen Zuständigkeiten entfallen, sondern auch die Staatsorgane, deren Entscheidungen vom MdF umzusetzen waren. Dementsprechend hat der BMF durch Verfügung vom 1. Oktober 1990 mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 das MdF aufgelöst, indem er dessen Tätigkeit mit diesem Datum für beendet erklärt hat. In der gleichzeitigen Errichtung der Außenstelle Berlin des BMF liegt keine Überführung des MdF. Insofern kommt den veränderten Organisations- und Leitungsstrukturen wesentliches Gewicht zu. Die Außenstelle Berlin wird nicht wie das bisherige MdF von einem Minister geleitet, sondern von einem Abteilungsleiter, der dem BMF weisungsunterworfen ist.

2. Die Beklagte konnte trotz der am 3. Oktober 1990 eingetretenen Auflösung der bisherigen Einrichtung festlegen, daß die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des MdF erst ab 1. November 1990 ruhten. Nach der Fußnote 2) zu Abs. 2 Satz 2 EV durfte der nach dieser Vorschrift maßgebliche Zeitpunkt um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei „weiterverwendet” worden. Eine Weiterverwendung eines Arbeitnehmers im Sinne von Abs. 2 Satz 5 EV setzt eine Einigung der Arbeitsvertragsparteien voraus, den Arbeitnehmer über die Wartezeit hinaus weiterzubeschäftigen (vgl. Urteil des Senats vom 21. Juli 1994 – 8 AZR 293/92 –, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B III 2 der Gründe).

3. Die Ruhens- und Befristungsregelung des Einigungsvertrages ist auch unter sozialen Gesichtspunkten dem Kläger gegenüber wirksam.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 24. April 1991 (BVerfGE 84, 133 = AP Nr. 70 zu Art. 12 GG) die Regelung des Einigungsvertrages, nach der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten bei abzuwickelnden öffentlichen Einrichtungen zum Ruhen gebracht und befristet werden, nur insoweit als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt, als dadurch die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzes durchbrochen werden. Die besondere Lage von Schwerbehinderten, älteren Arbeitnehmern, Alleinerziehenden und anderen in ähnlicher Weise Betroffenen müsse bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst berücksichtigt werden. Der Staat müsse zur Wiedereingliederung dieser Personen besondere Bemühungen unternehmen und ihnen eine begründete Aussicht auf eine neue Stelle im öffentlichen Dienst bieten.

Der Kläger gehört als älterer Arbeitnehmer (1990 war er 59 Jahre alt) zu dem Kreis der Betroffenen, für deren Wiedereingliederung der Staat besondere Bemühungen unternehmen muß. Damit ist aber noch kein Einstellungsanspruch des Klägers verbunden. Die angemessene Berücksichtigung, die das Bundesverfassungsgericht fordert, führt zu einem Beurteilungsspielraum der einstellenden Behörde. Eine Pflicht zum Abschluß eines konkreten Arbeitsvertrages kann nur dann folgen, wenn jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre. Lägen diese Voraussetzungen vor, bestünde ein Anspruch des im Wartestand befindlichen Beschäftigten auf Abschluß eines Arbeitsvertrages. Jedoch wäre der Eintritt des Ruhens des vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Arbeitsverhältnisses gemäß Abs. 2 Satz 2 EV hiervon unberührt geblieben (Urteil des Senats vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu III der Gründe).

Damit kommt es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht darauf an, ob die Annahme der dem Kläger von der Beklagten in Leipzig angebotenen Stelle zumutbar gewesen oder der Bezug von Altersübergangsgeld zu berücksichtigen wäre.

C. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Ascheid, Dr. Wittek, Müller-Glöge, Krause, Ma. Schallmeyer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1076782

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