Leitsatz (redaktionell)

1. Die Heraushebung aus der Vergütungsgruppe 1b (Fallgruppe 1) im Sinne der Merkmale der Vergütungsgruppe 1a (Fallgruppe 1) ist nicht schon vom Begriff her auf bestimmte mögliche Erscheinungsformen von Verantwortung festzulegen. Die besondere Verantwortung kann sich sowohl aus positiven Auswirkungen der Tätigkeit wie aus den Folgen im Falle des Versagens ergeben.

2. Es liegt weitgehend im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz, ob das erhebliche Herausheben aus der Vergütungsgruppe 1b aus einzelnen oder der Summierung mehrerer Momente entnommen werden kann oder nach der Gesamtheit aller zu berücksichtigenden Umstände zu verneinen ist.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; BAT Anlage 1a

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 06.03.1970; Aktenzeichen 6 Sa 87/69)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438987

AP Nr 39 zu §§ 22, Spiertz, Hans

AR-Blattei, öffentlicher Dienst IIIA Entsch 96

PersV 1973, 182

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