Leitsatz (redaktionell)

1. Umschließt eine tarifvertragliche Verdienstsicherung neben dem Tariflohn und Tarifgehalt auch außertarifliche Zulagen, liegt insoweit eine zulässige Berechnungsgrundlage für den verdienstgesicherten Durchschnittsverdienst und keine unzulässige Effektivgarantieklausel oder Effektivklausel vor.

Die Zulagen selbst werden dadurch nicht mit tarifrechtlicher Wirkung abgesichert, sondern können wie bei allen Arbeitnehmern mit späteren Tariflohnerhöhungen nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen ganz oder teilweise verrechnet werden (Bestätigung von BAG 1972-05-31 4 AZR 309/71 = BAGE 24, 279 = AP Nr 16 zu § 611 BGB Bergbau).

2. Übertariflich sind Zulagen, die über die tariflichen Mindestbedingungen hinausgehen, jedoch an diese dem Gegenstand nach anknüpfen.

Demgegenüber betrifft eine außertarifliche Zulage Gegenstände, die tariflich dem Gegenstand nach nicht geregelt sind.

3. Wird in einzelnen Tarifgebieten ausdrücklich bestimmt, daß im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Tatsache der Verdienstsicherung nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung berechtige, diese Regelung aber in einem anderen Tarifgebiet nicht getroffen, kann das bedeuten, daß die Möglichkeit zur gesonderten Anrechnung übertariflicher Lohnteile für die Gruppe der verdienstgesicherten Arbeitnehmer vorbehalten bleiben sollte.

 

Orientierungssatz

Auslegung des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NW vom 1975-01-23 : § 13.

 

Normenkette

BGB § 242; TVG § 4 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 13.01.1978; Aktenzeichen 11 Sa 1143/77)

 

Fundstellen

BAGE 33, 83-94 (LT1-3)

BAGE, 83

DB 1980, 1944-1946 (LT1-3)

BlStSozArbR 1981, 215-215 (T1-3)

SAE 1981, 144-148 (LT1-3)

AP § 4 TVG Effektivklausel (LT1-3), Nr 9

AR-Blattei, ES 1540 Nr 11 (LT1-3)

AR-Blattei, Tariflohnerhöhung Entsch 11 (LT1-3)

ArbuR 1982, 70-72 (LT1-3)

EzA § 4 TVG Effektivklausel, Nr 1 (LT1-3)

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