Entscheidungsstichwort (Thema)

Kundenschutzabrede

 

Orientierungssatz

1. Ein Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbotes eine Entschädigung zu zahlen. Wettbewerbsabreden, in denen von dieser Verpflichtung des Arbeitgebers abgewichen wird, sind unverbindlich und im Falle des völligen Ausschlußes einer Entschädigung unwirksam.

2. Aus der Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers folgt noch kein weitergehendes Verbot, Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers zu umwerben. Insoweit bedarf es einer Wettbewerbsabrede, wenn dies verhindert werden soll.

3. Die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 776/88 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluß vom 10.10.1989 nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Normenkette

HGB § 74; BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 27.08.1986; Aktenzeichen 8 Sa 35/86)

ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 15.01.1986; Aktenzeichen 4 Ca 455/85)

 

Nachgehend

BVerfG (Entscheidung vom 10.10.1989; Aktenzeichen 1 BvR 776/88)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen der P-Gruppe. Sie betreibt ein Weingut, eine Weinkellerei sowie einen Weindirektvertrieb mit 14 bis 17 Verkaufsbüros im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte war für die Klägerin von 1978 an im Weinvertrieb als Weinberater tätig. Im Anstellungsvertrag heißt es in Ziff. 9 unter der Überschrift "Pflichten nach dem Ausscheiden":

"Der Mitarbeiter wird auch nach Beendigung des

Vertrages die Namen der Kunden, die er durch

seine Tätigkeit bei der Firma erfahren hat,

in keiner Weise für sich oder einen Dritten

verwenden. Jede einzelne Zuwiderhandlung bedingt

eine Konventionalstrafe in Höhe von

DM 1.150,--.

Der Mitarbeiter wird auch keine Notizen,

die er sich während seiner Tätigkeit über

die Bedürfnisse und Eigenarten der Kunden

der Firma gemacht hat, für sich oder Dritte

verwenden.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, am Tage

seines Ausscheidens, gleich aus welchem

Rechtsgrund, die gesamten Arbeitsunterlagen,

Anschriften, Karteien, etc. an die Firma

zurückzugeben. Der Mitarbeiter verzichtet

auf jegliches Leistungsverweigerungs- und

Zurückbehaltungsrecht. Für jeden Tag der

Nichtbeachtung dieser Verpflichtung zahlt

er eine Konventionalstrafe in Höhe von

DM 250,--."

Der Beklagte schied bei der Klägerin aufgrund eigener Kündigung zum 31. Dezember 1984 aus. In den Jahren 1983 bis 1985 waren bei der Klägerin zwei Verkaufsleiter, ein Weinverkäufer sowie ein Niederlassungsleiter ausgeschieden, die ebenfalls von der Klägerin verklagt worden sind. Der Niederlassungsleiter wurde am 20. Dezember 1984 zum Vorstandsmitglied der Winzergenossenschaft W e.G. bestellt und ins Genossenschaftsregister eingetragen. Die Genossenschaft gründete am 20. Dezember 1984 eine Weinbau- und Vertriebsgenossenschaft S e.G., die am 21. Februar 1985 ins Register eingetragen wurde. Sie organisiert den Vertrieb der Genossenschaftsweine. Für sie sind die ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin tätig. Diese haben bei ihrer Verkaufstätigkeit auch frühere Kunden der Klägerin angesprochen.

Die Klägerin erstattete gegen den Beklagten sowie die übrigen Mitarbeiter, die zur Weinbau- und Vertriebsgenossenschaft übergewechselt sind, eine Strafanzeige wegen Geheimnisverrats. Im Ermittlungsverfahren wurden bei den Beschuldigten am 15. Juli 1985 Hausdurchsuchungen durchgeführt. Beim Beklagten, der bei seinem Ausscheiden der Klägerin die ihm überlassene Kundenkartei zurückgegeben hatte, wurden fünf Anschriften von Personen sichergestellt, die früher auch bei der Klägerin gekauft hatten. Hierzu hat der Beklagte vorgetragen, er habe sich diese Namen und Anschriften während seiner Tätigkeit für die Winzergenossenschaft aus den gelben Seiten des Telefonbuches herausgeschrieben. Bei den Beklagten der Parallelverfahren sowie bei der Winzergenossenschaft wurden teilweise umfangreichere Unterlagen gefunden, die Bezug zum Kundenkreis der Klägerin hatten. Das gegen den Beklagten eingeleitete Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Freiburg am 14. Januar 1986 eingestellt.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe seit dem 1. Januar 1985 317 Weinverkaufsverträge mit einem Gesamtauftragswert von 147.911,-- DM abgeschlossen, davon 180 Aufträge mit einem Umsatz von 88.292,-- DM mit ihren Kunden. Der durchschnittliche Wert des einzelnen Auftrages habe wesentlich höher gelegen, als während der Verkaufstätigkeit des Beklagten für sie. Hieraus müsse geschlossen werden, daß der Beklagte gezielt ihre gut kaufenden Kunden angesprochen habe. Deren Namen und Anschriften müsse er sich unredlich beschafft haben. Nach ihrer Erfahrung sei es erforderlich, mindestens 2.000 Kunden anzusprechen, um 180 Kaufverträge zu schließen. Nach seinem Arbeitsvertrag schulde der Beklagte für die 180 Verkäufe an ihre Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe von je 250,-- DM mindestens. Ferner sei er zur Unterlassung weiterer Kontakte verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe dieser rechtswirksam die Verpflichtung übernommen, Geschäftskontakte zu ihren Kunden zu unterlassen. Die von ihr aufgestellten Kundenlisten seien ihr Geschäftsgeheimnis und gehörten zu ihrem verfassungsrechtlich geschützten Eigentum. Dieses dürfe der Beklagte wegen seiner nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht auch ohne Wettbewerbsverbot nicht verletzten. Mit einem Wettbewerbsverbot werde der Arbeitnehmer vom Markt verdrängt; durch die von ihr vereinbarten Verschwiegenheitspflichten werde dagegen nur verhindert, daß der Beklagte die mit hohem Werbeaufwand aus der Zahl der Weininteressenten ermittelten Kunden besuche und für seine eigenen geschäftlichen Interessen nutze. Damit verletze der Beklagte seine Geheimhaltungspflichten.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin

45.000,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit

1. September 1985 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung

eines für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung

vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes

bis DM 500.000,-- ersatzweise Ordnungshaft

bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

Kunden der Klägerin zwecks Verkaufs von Wein

und Spirituosen gezielt zu kontaktieren,

a) deren Anschriften ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses

mit der Klägerin bekanntgeworden

sind und/oder

b) deren Anschriften am 15. Juli 1985 durch

die Staatsanwaltschaft Freiburg bei der

Weinbau- und Vertriebsgenossenschaft

S e.G. und deren Mitarbeitern/Handelsvertretern

sichergestellt

wurden.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, er habe die Namen und Anschriften der für die Winzergenossenschaft geworbenen Kunden aus den gelben Seiten des Telefonbuches und sonstigen allgemein zugänglichen Unterlagen herausgesucht. Allerdings habe er auch Kunden angesprochen, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit für die Klägerin bekannt gewesen seien. Aber er habe sich keine Kundenunterlagen der Klägerin unredlich beschafft. Die ihm auferlegte Unterlassungspflicht sei unwirksam, da sie ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot enthalte. Bei den Kundenanschriften handele es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse, sondern allgemein zugängliche Unterlagen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter und stellt hilfsweise zu 2 a) den Antrag,

der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung

eines für jeden Fall der künftigen

Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden

Ordnungsgeldes bis DM 500.000,-- zu unterlassen,

Kunden der Klägerin, deren Anschriften

ihm während des Vertragsverhältnisses

mit der Klägerin bekannt geworden sind,

zwecks Verkaufs von Wein und Spirituosen

gezielt aktiv zu kontaktieren,

die am 31. Dezember 1984 zur Stammkundschaft

der Klägerin gehört haben,

d.h. solche Kunden, die in der Zeit

vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember

1984 zum wiederholten Male eine Bestellung

aufgegeben haben. Von dem Verbot

sind die Stammkunden im obigen Sinne

ausgenommen, die sich von sich aus an

den Beklagten zwecks etwaiger Weinbestellungen

wenden sowie die Stammkunden,

die aufgrund allgemeiner Werbemaßnahmen

von dem Beklagten oder der ihn beauftragenden

Weinvertriebsfirma originär geworben

worden sind.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Revision und die Klage sind zulässig.

1. Die Revision ist in vollem Umfange zulässig. Sie ist wegen der Zulassung des Landesarbeitsgerichts an sich statthaft (§ 72 ArbGG) und form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§ 74 ArbGG). Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz einen Hilfsantrag gestellt hat. Ein neuer Antrag kann in der Revisionsinstanz dann gestellt werden, wenn das hierzu notwendige Tatsachenvorbringen vom Landesarbeitsgericht festgestellt ist (Stein/Jonas/Grunsky, ZP0, 20. Aufl. 1977, § 561 Rz 5; Zöller/Schneider, ZP0, 15. Aufl. 1987, § 561 Rz 10). Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag ist bereits in ihrem Hauptantrag enthalten, weil er das Rechtsbegehren allein auf ihre Stammkunden beschränkt.

2. Die Klage ist auch zulässig, soweit die Klägerin von dem Beklagten verlangt, ihre Kunden nicht zu besuchen. Die Anträge sind hinreichend bestimmt. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZP0 muß eine Klage die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Aus dem Antrag muß sich deutlich ablesen lassen, welches Verhalten von dem Beklagten verlangt wird. Auch in einem auf Unterlassung gerichteten Rechtsstreit darf die Antragsformulierung nicht so abstrakt und unbestimmt sein, daß die Aufgaben gerichtlicher Streiterkenntnis funktionswidrig in das Vollstreckungsverfahren übertragen werden (Ahrens, Wettbewerbsverfahrensrecht, 1983, S. 158; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 5. Aufl. 1986, S. 327 f., jeweils mit weiterem Nachweis). Andererseits kann von dem Kläger nicht verlangt werden, seine Unterlassungsanträge so konkret zu umschreiben, etwa durch Aufnahme von Kundenlisten, daß gerade durch die Antragstellung die Gefährdung wettbewerblicher Interessen eintritt. Demgemäß sind in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch allgemein beschreibende Anträge als hinreichend bestimmt angesehen worden, wie "aus der früheren Tätigkeit bekannte Kunden zu bearbeiten" (RGJW 1938, 2904, 2905), "die Kunden der Klägerin, die dem Beklagten bekannt sind und von ihm besucht worden sind, zu besuchen und mit ihnen Geschäfte über irgendwelche Milcherzeugnisse zu machen" (BGH Urteil vom 6. November 1963 - I b ZR 41/62 und 40/63 - AP Nr. 5 zu § 1 UnlWG = GRUR 1964, 215 - Milchfahrer -) oder "eine Maschinenanlage zu benutzen, die in der Konstruktion der Aufbereitungsanlage der Klägerin für ... entspricht" (BGH GRUR 1963, 367 - Industrieböden -). Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind die von der Klägerin gestellten Anträge nicht zu beanstanden. Bei den in der Revisionsinstanz verfolgten Klageanträgen zu 2 a) und 2 b) sowie dem zulässig eingeschränkten Hilfsantrag ist eine Beifügung von Kundenlisten zwar möglich; sie würde es aber gerade dem Beklagten erleichtern, auch von solchen Kunden noch Kenntnis zu nehmen, die er möglicherweise bereits vergessen hat. Dies würde die wettbewerblichen Interessen der Klägerin verletzen.

B. Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten weder die Unterlassung von Wettbewerb noch Vertragsstrafen verlangen.

I. Die Klägerin kann aufgrund des Arbeitsvertrages nicht verlangen, daß der Beklagte unterläßt, ihre Kunden zu besuchen.

1. Die zwischen den Parteien vereinbarte Kundenschutzabrede enthält ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot. Dieses ist unverbindlich und wegen Fehlens jeglicher Entschädigungsvereinbarung unwirksam (§ 75 d HGB).

a) Nach Ziff. 9 Satz 1 des Arbeitsvertrages ist dem Beklagten untersagt, die Namen der Kunden, die er durch seine Tätigkeit bei der Klägerin erfahren hat, für sich oder einen Dritten zu verwenden. Nach Ziff. 9 Abs. 2 des Arbeitsvertrages darf der Beklagte Notizen über Bedürfnisse und Eigenart der Kunden nicht für sich oder Dritte verwenden. Das bedeutet, daß dem Beklagten verboten ist, die Kunden der Klägerin zu besuchen, ihnen Wein oder sonstige Gegenstände zu verkaufen. Verboten ist jegliche Verwendung der Kundennamen.

b) Das dem Beklagten auferlegte Verbot stellt ein Wettbewerbsverbot dar. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Wettbewerbsverbot dann gegeben, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung geschlossen wird, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt. Sowohl eine Beschränkung einer künftigen selbständigen wie unselbständigen Berufsausübung führt zu einem Wettbewerbsverbot (BAGE 7, 239, 242 = AP Nr. 10 zu § 74 HGB, unter II 3 a der Gründe, mit weiterem Nachweis). Umstritten ist lediglich, ob bei jeder Einschränkung der gewerblichen Tätigkeit oder nur bei einer Einschränkung in wirtschaftlich nicht unbedeutender Weise ein Wettbewerbsverbot anzunehmen ist. Nach einer verbreiteten Meinung im Schrifttum ist immer dann ein Wettbewerbsverbot gegeben, wenn die spätere Betätigungsfreiheit sachlich, örtlich oder zeitlich beschränkt wird (Würdinger in Großkomm. HGB, Bd. 1, 3. Aufl. 1967, § 74 Anm. 1 a; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 27. Aufl. 1987, § 74 Anm. 1 C a). Dagegen ist der Senat davon ausgegangen, daß wirtschaftlich nicht relevante Beschränkungen aus einem Wettbewerbsverbot auszunehmen sind (BAGE 7, 239, 242 = AP, aa0, unter II 3 a der Gründe; zustimmend Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl. 1973, § 74 Rz 4). Dieser Meinungsstreit kann hier auf sich beruhen. Denn durch die Konkurrenzabrede wird der Beklagte in nicht unerheblicher Weise in seiner Berufsausübung beschränkt. Nach der Vertragsabrede darf der Beklagte in der gesamten Bundesrepublik zeitlich unbeschränkt einen nicht unerheblichen Personenkreis zur Vermeidung des Wettbewerbs nicht besuchen. Die sich damit ergebende gewerbliche Beschränkung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht unerheblich.

Die Revision hat vorgetragen, ihre Kundenschutzklausel diene nur dazu, einzelne Kunden in einem größeren Gebiet mit einer riesigen Zahl von Weininteressenten zu sperren. Eine derartige Beschränkung müsse ein ehemaliger Arbeitnehmer hinnehmen. Dem ist nicht zu folgen. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß nicht alle Weininteressenten wegen der hohen Vertriebskosten für einen Direktverkauf geworben werden können. Die Kundenschutzklausel macht dem Beklagten gerade dort die geschäftliche Entwicklung unmöglich, wo er bislang seinen Erwerb gefunden hat. Diese Beschränkung wird nur unwesentlich dadurch abgemildert, daß der Beklagte an solche Kunden verkaufen darf, die sich von sich aus an ihn wenden. Im Weinverkauf bedarf es regelmäßig einer persönlichen Ansprache des Kunden.

c) Ein Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbotes eine Entschädigung zu zahlen (§ 74 Abs. 2 HGB). Wettbewerbsabreden, in denen von dieser Verpflichtung des Arbeitgebers abgewichen wird, sind unverbindlich und im Falle des völligen Ausschlusses einer Entschädigung unwirksam (§ 75 d HGB).

2. Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, zu ihren Gunsten ergebe sich ein Kundenschutz bereits aus der nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht des Beklagten.

a) Aus einem Arbeitsverhältnis können sich auch Pflichten ergeben, die über seine Beendigung hinaus bestehen. In § 80 Abs. 1, 3 des Entwurfs eines Arbeitsgesetzbuchs vom September 1977 war ein entsprechender allgemeiner Rechtsgrundsatz enthalten (MünchKomm-Söllner, BGB, 1. Halbbd., § 611 BGB Rz 403). Nach diesem Grundsatz sind Arbeitnehmer verpflichtet, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind (RGZ 149, 329, 334; BGH Urteil vom 15. Mai 1955 - I ZR 111/53 - AP Nr. 1 zu § 17 UnlWG; BAGE 41, 21 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis; von Gamm, Wettbewerbsrecht, 1. Halbbd., 5. Aufl. 1987, Kapitel 50 Rz 13). Betriebsgeheimnisse beziehen sich auf den technischen Betriebsablauf insbesondere Herstellung und Herstellungsverfahren; Geschäftsgeheimnisse betreffen den allgemeinen Geschäftsverkehr des Unternehmens (von Gamm, aa0, Kapitel 50 Rz 12). Von der Verpflichtung des Arbeitnehmers, Betriebsgeheimnisse über das Ende des Arbeitsverhältnisses zu wahren, ist der Senat auch in seiner Entscheidung vom 16. März 1982 ausgegangen (BAGE 41, 21 = AP, aa0). Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auch auf Geschäftsgeheimnisse.

b) Die Klägerin verkennt aber, daß sich der Inhalt der Verschwiegenheitspflicht nur auf die geheimzuhaltende Tatsache bezieht. Der Arbeitnehmer hat Verschwiegenheit zu bewahren über die im Betrieb erarbeiteten Rezepturen (vgl. BAGE 41, 21 = AP, aa0) und Geschäftsgeheimnisse. Hierzu mögen Kundenlisten, Kaufgewohnheiten der Kunden, ihr Geschmack und ähnliche Umstände gehören (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 12. Aufl., UWG, § 17 Rz 9; von Gamm, aa0, Kapitel 50 Rz 21; RG Markenschutz und Wettbewerb 1933, 12 f.). Diese Kenntnisse darf der angestellte Verkäufer nicht veräußern und auf diese Weise für sich verwerten. Dagegen folgt aus der Verschwiegenheitspflicht noch kein weitergehendes Verbot, Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers zu umwerben. Insoweit bedarf es einer Wettbewerbsabrede, wenn dies verhindert werden soll (Grunsky, Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer, 2. Aufl. 1987, S. 48). Für die Einschränkung der gewerblichen Tätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das Gesetz die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten zur Verfügung gestellt (BAGE 7, 239, 244 = AP Nr. 10 zu § 74 HGB, zu 3 b der Gründe). Die Klägerin selbst hat zutreffend darauf hingewiesen, daß im Recht der Handelsvertreter ebenfalls zwischen der Verpflichtung zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 90 HGB) und Wettbewerbsvereinbarungen (§ 90 a HGB) unterschieden wird. Das Gesetz mag damit, wie die Klägerin meint, dem verfassungsrechtlichen Eigentum des Unternehmens an seinen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Rechnung getragen haben.

c) Die Unterscheidung zwischen dem Inhalt der Verschwiegenheitspflicht und dem Inhalt einer Wettbewerbsabrede widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats zu den Mandantenschutzklauseln. Diese kommen in rechts- und steuerberatenden Berufen vor. Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkten Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aa0, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aa0, zu I der Gründe). Auf allgemeine Mandantenschutzklauseln sind §§ 74 ff. HGB entsprechend anzuwenden; sie sind demnach nur wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Unterlassung der Betreuung ehemaliger Mandanten seines Arbeitgebers eine Karenzentschädigung zugesagt wird. Dagegen ist der Arbeitnehmer zur Einhaltung einer begrenzten Mandantenschutzklausel auch ohne Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet.

Zwischen Mandantenschutzklauseln freier Berufe und Kundenschutzklauseln in der gewerblichen Wirtschaft bestehen jedoch erhebliche Unterschiede. Dem Steuerberater, der sich selbständig macht, ist nach dem Standesrecht jede aktive Mandantenwerbung untersagt, insbesondere ist ihm verboten, seinem früheren Arbeitgeber die Mandanten abzuwerben (BAGE 23, 382, 388 f. = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 3 b der Gründe). Beschränkte Mandantenschutzklauseln wiederholen nur die ohnehin geltende Rechtslage. Die Betreuungsverträge von Steuerberatern und ihren Mandanten sind auf Dauer, auf die ständige Beratung der Klienten und die Bereitschaft zur Mandatsübernahme angelegt. Dagegen ist es einem früheren Angestellten, zu dessen Pflichten die Förderung des Warenumsatzes seines Arbeitgebers gehörte, gestattet, seinem bisherigen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen und auch in seinen Kundenstamm einzudringen. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, kann etwas anderes gelten (BAGE 3, 139, 141 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; 7, 239 f. = AP Nr. 10 zu § 74 HGB; 41, 21, 33 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis, zu III 2 der Gründe, mit weiterem Nachweis; RG JW 1938, 2904; BGH Urteil vom 6. November 1963 - I b ZR 41/62 u. 40/63 - AP Nr. 5 zu § 1 UnlWG = GRUR 1964, 215 f., mit zustimmender Anmerkung von Bußmann - Milchfahrer -; Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 99/80 - AP Nr. 11 zu § 17 UnlWG, zu III 3 b der Gründe = GRUR 1983, 179, 181 - Stapel-Automat -; Karsten Schmidt, Handelsrecht, 2. Aufl. 1982, S. 375; von Gamm, aa0, Kapitel 33 Rz 24, mit weiterem Nachweis). Solche besonderen Umstände liegen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Streitfalle aber nicht vor und sind insbesondere nicht daraus abzuleiten, daß der Beklagte zahlreiche Kunden der Klägerin besucht. Im Gegenteil erweist gerade die Verkaufstätigkeit des Beklagten mit einem hohen Fremdkundenanteil, daß dieser sehr rührig gearbeitet hat.

3. Die Klägerin kann keine Vertragsstrafe verlangen, weil der Beklagte ihr Wettbewerb gemacht hat. Ein durch eine Vertragsstrafe zu sichernder Unterlassungsanspruch aufgrund eines Wettbewerbsverbots bestand mangels Vereinbarung nicht; aus der nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht folgt kein Kundenschutz.

II. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten auch keine weitergehenden Unterlassungsansprüche aufgrund des allgemeinen Wettbewerbsrechts zu.

1. Die Klägerin kann ein Verbot, mit ihren Kunden in Geschäftsbeziehungen zu treten, nicht aus § 823 Abs. 2, § 1004 BGB i.V.m. § 17 UWG ableiten. Zu dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet worden ist, galt § 17 UWG in der Fassung der NotV0 vom 9. März 1932 (RGBl I, 121) in der Änderung vom 2. März 1974 (BGBl I, 469).

a) Nach § 17 Abs. 1 UWG wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm im Wege des Dienstverhältnisses anvertraut oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mitteilt. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt und die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, daß der Beklagte bereits während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses in irgendeiner Form von den Kundenlisten Gebrauch gemacht hat.

b) Ebensowenig sind die Voraussetzungen des Geheimnisverrats von § 17 Abs. 2 UWG gegeben. Hiernach wird bestraft, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, dessen Kenntnis er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zum Zwecke des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemand mitteilt. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß dem Beklagten nicht zu widerlegen ist, daß er Namen und Anschriften der Kunden, die er nach dem 31. Dezember 1984 aufgesucht hat, aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Klägerin im Gedächtnis behalten oder selbst ermittelt hat. Die Verwertung langjährig erworbenen beruflichen Erfahrungswissens ist aber statthaft (vgl. oben B I 2).

Die von der Klägerin gegen diese Feststellung erhobenen Verfahrensrügen (§ 554 Abs. 3 ZP0) sind unbegründet.

Soweit die Klägerin rügt, Arbeits- und Landesarbeitsgericht hätten bei ihrer Bewertung unberücksichtigt gelassen, daß bei dem Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kundenunterlagen aufgefunden worden seien, ist dies unerheblich. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß der Beklagte gerade einen derjenigen Kunden besucht hat, der in den durch die Polizei aufgefundenen Unterlagen verzeichnet ist.

Ebensowenig ist zu beanstanden, daß die Vorinstanzen nicht auf den Vortrag der Klägerin eingegangen sind, der Beklagte habe 317 Weinverkaufsverträge mit einem Gesamtverkaufswert von 147.911,-- DM abgeschlossen, davon 180 Aufträge mit einem Umsatz von 88.292,-- DM mit Kunden der Klägerin. Wenn die Klägerin hieraus folgert, der Beklagte müsse angesichts dieser Umsätze mindestens 2.000 ihrer Kunden besucht haben, so ist dies nicht zwingend. Vielmehr konnte das Landesarbeitsgericht durchaus davon ausgehen, daß der Beklagte gerade die Kunden aufgesucht hat, die er aufgrund ihrer häufigen Ankäufe im Gedächtnis behalten hat. Jedenfalls kann das von der Klägerin herangezogene Zahlenverhältnis zwischen Kundenkontakt und Verkaufserfolg nicht zugrunde gelegt werden. Die nicht unerheblichen Verkäufe an Fremdkunden zeigen zudem, daß sich der Beklagte um den Weinvertrieb und die Gewinnung neuer Kunden bemüht hat.

2. Der Beklagte hat durch Weinverkäufe an ehemalige Kunden der Klägerin auch nicht gegen die allgemeinen Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen. Nach § 1 UWG kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen.

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer grundsätzlich berechtigt, zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten (vgl. B I 2). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot vereinbart hat oder die nachvertragliche Wettbewerbstätigkeit wegen ihrer eingesetzten Mittel und Methoden gegen den redlichen Geschäftsverkehr verstößt. Derart unredliche Methoden mögen gegeben sein, wenn sich ein ehemaliger Arbeitnehmer die Kenntnis der Kundschaft seines Arbeitgebers unredlich verschafft (B II 1) oder der Arbeitnehmer einen Vernichtungswettbewerb entfaltet. Ein solcher liegt z.B. dann vor, wenn ein früherer Arbeitnehmer nach Einstellung seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber schlagartig dessen Kundenkreis wegnimmt und mit Erzeugnissen eines Konkurrenzunternehmens beliefert (BGH Urteil vom 6. November 1963 - I b ZR 41/62 und 40/63 - AP Nr. 5 zu § 1 UnlWG = GRUR 1964, 215; RG JW 1938, 2904). Aber auch für ein derartiges Verhalten hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen. Der Beklagte ist nur in einen Teil der Kundschaft der Klägerin eingedrungen, so daß die Unterlassungsansprüche nicht gerechtfertigt sind.

Schaub Griebeling Ascheid

Gnade Dr. Kiefer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI438612

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