Leitsatz (redaktionell)

1. Der Senat hält daran fest, daß die in BetrVG 1952 § 66 Abs 1 vorgeschriebene vorherige Anhörung des Betriebsrats auch bei fristlosen Kündigungen nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist.

2. In einem Betriebe, in dem ein arbeitswissenschaftliches Akkordsystem, wie zB das Refa-System eingeführt ist, darf der einzelne Arbeitnehmer die Mitwirkung bei einer Zeitaufnahme auch dann nicht verweigern, wenn er glaubt, daß der Zeitnehmer seinen Leistungsgrad bei einer früheren Zeitaufnahme falsch eingeschätzt habe.

3. Beschwert sich ein Arbeitnehmer beim Betriebsrat gegen die Zuweisung einer bestimmten Arbeit (vgl BetrVG 1952 § 54 Abs 1c), so hat das keine aufschiebende Wirkung.

4. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer schuldlos der Ansicht ist, er brauche die ihm übertragene Arbeit nicht oder nicht in der gewünschten Weise zu verrichten.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 04.06.1962; Aktenzeichen 1 Sa 101/62)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437827

BB 1963, 560, 561

DB 1963, 664

DB 1963, 801

BetrR 1963, 176

RdA 1963, 202

SAE 1963, 146

AP § 66 BetrVG, Nr 22

AR-Blattei, Akkordarbeit Entsch 11

AR-Blattei, Betriebsverfassung IX Entsch 12

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 15

AR-Blattei, ES 40 Nr 11

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 15

AR-Blattei, ES 530.9 Nr 12

PraktArbR BetrVG § 66, Nr 74

PraktArbR GewO §§ 123-124b, Nr 212

WA 1963, 111

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