Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung in der Bekleidungsindustrie

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 3 Tarifvertrag zur Sicherung älterer Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie im Bundesgebiet vom 13. Mai 1980 (TVAS) differenziert zwischen nach Eintritt der tariflichen Voraussetzungen für die Alterssicherung an ihren bisherigen Arbeitsplätzen verbleibenden und aus diesem Anlaß versetzten Arbeitnehmern. § 3 Abs 4 TVAS, wonach bei künftigen Lohn- oder Gehaltserhöhungen der betroffene Arbeitnehmer hinsichtlich des Erhöhungsbetrages nicht schlechter gestellt werden darf als die übrigen Arbeitnehmer seiner neuen Lohn- oder Gehaltsgruppe, gilt nur für versetzte Arbeitnehmer.

2. Diese Auslegung von § 3 Abs 4 TVAS ist mit dem Gleichheitssatz des Art 3 GG vereinbar.

 

Normenkette

TVG § 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 25.11.1983; Aktenzeichen 12 Sa 56/83)

ArbG Pforzheim (Entscheidung vom 02.05.1983; Aktenzeichen 4 Ca 537/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439175

DB 1986, 1233-1234 (LT1-2)

RdA 1986, 136

AP § 1 TVG, Nr 4

EzA § 4 TVG Textilindustrie, Nr 2 (LT1-2)

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