Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Redakteur

 

Orientierungssatz

1. Zur Eingruppierung eines Redakteurs nach Vergütungsgruppe IV des Gehaltstarifvertrages für Redakteure an Tageszeitungen vom 22.5.1981.

2. Tarifliche Merkmale einer Bezirksausgabe nach § 2 Ziffer 2 Abs 2 obigen Tarifvertrages.

3. Unterstellung eines Redakteurs.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 13.04.1983; Aktenzeichen 2 Sa 1805/82)

ArbG Siegen (Entscheidung vom 15.10.1982; Aktenzeichen 2 Ca 2166/81)

 

Tatbestand

Der 33-jährige Kläger trat nach dreijähriger Tätigkeit als Redakteur bei einer anderen Tageszeitung am 1. März 1977 als Redakteur in den Dienst der Beklagten, die die Tageszeitung "Westfälische Rundschau" herausgibt. Beide Parteien gehören den tarifschließenden Verbänden für Redakteure an Tageszeitungen an. Der Kläger erhielt zunächst unter Anrechnung von drei Berufsjahren Gehalt nach Gehaltsgruppe II c und später Gehalt nach Gehaltsgruppe III a des Gehaltstarifvertrags für Redakteure an Tageszeitungen zuzüglich einer widerruflichen Zulage von DM 250,--. Dieses Gehalt bezieht er auch noch heute.

Nach dem schriftlichen Anstellungsvertrag ist Arbeitsgebiet des Klägers die Lokalredaktion Siegen. Dort arbeitete er bis Juni 1980 zusammen mit dem Redaktionsleiter T, dessen Stellvertreter B, einem weiteren Lokalredakteur, einem Sportredakteur, einem Bildredakteur und einem Volontär.

Im Juni 1980 eröffnete die Beklagte ein Redaktionsbüro in Kreuztal, das in dem von der Lokalredaktion Siegen betreuten Gebiet liegt. In diesem Redaktionsbüro ist der Kläger seit 25. Juni 1980 eingesetzt. Dort waren oder sind außer dem Kläger noch tätig: der Redakteur Bl von Juni bis September 1980, der Redakteur L von November 1980 bis März 1982, der Redakteur Sch seit Mai 1981 und Herr S ab 1. April 1982 als Volontär und seit 1. April 1983 als Redakteur.

Die im Verbreitungsgebiet der Lokalredaktion Siegen erscheinende Ausgabe der "Westfälischen Rundschau" trägt den Untertitel "Zeitung für Siegen und das Siegerland". Der Lokalteil dieser Ausgabe ist nur dem Bezirk Siegen/Siegerland gewidmet und unterscheidet sich insoweit von anderen Ausgaben der "Westfälischen Rundschau". Im Impressum der Ausgabe "Zeitung für Siegen und das Siegerland" sind die Lokalredaktion mit T und B ,Redaktion und Hauptgeschäftsstelle mit Siegen und zwei Redaktionsbüros mit Betzdorf und Kreuztal (ohne Redakteure) angegeben. Das Redaktionsbüro Kreuztal erstellt für diese Ausgabe zwei bis drei Seiten des Lokalteils unter der Seitenüberschrift: "Kreuztal/Hilchenbach/Freudenberg/Netphen". In diesem Zeitungsteil findet sich ein Impressum mit dem Hinweis auf die "Redaktion Kreuztal" (ohne Redakteure).

Der Kläger begehrt von der Beklagten Vergütung nach Gehaltsgruppe IV d, Auflage über 30.000, des Gehaltstarifvertrags für Redakteure an Tageszeitungen. Er hat vorgetragen, das Redaktionsbüro Kreuztal sei eine Lokalredaktion, in der er eigenverantwortlich und selbständig sowie außerhalb der Zuständigkeit des Siegener Redaktionsleiters T arbeite. Diese Lokalredaktion sei ihm mit Billigung des Verlages und des Chefredakteurs übertragen worden, die ihm auch weitere Redakteure unterstellt hätten, denen er verbindliche Weisungen erteilen könne. Das Redaktionsbüro werde nicht nur im Telefonverzeichnis, in Rundschreiben und ähnlichem von der Chefredaktion als Lokalredaktion behandelt, sondern auch von den jeweiligen Abteilungen der Beklagten, die unmittelbar mit dem Büro verkehrten. Die Kreuztaler Redakteure planten ihren Urlaub allein und gestalteten die Zeitungsseiten ohne Beeinflussung durch den Redaktionsleiter T. Dieser lese weder die in Kreuztal verfaßten Artikel noch übe er eine redaktionelle Kontrolle aus. Ebensowenig besitze T disziplinarische oder sonstige Weisungsbefugnisse gegenüber den Kreuztaler Redakteuren. Diese Aufgabe nehme die Geschäftsleitung oder die Personalabteilung der Beklagten direkt wahr. Da es sich um eine Bezirksausgabe handele und die Gesamtauflage der "Westfälischen Rundschau" über 30.000 liege, sei er nach der Gehaltsgruppe IV d zu vergüten.

Der Kläger hat demgemäß beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflich-

tet ist,

1. ihn seit dem 1. Juli 1981 nach § 2 Ab-

schnitt IV Buchstabe d) - über 30.000

Auflage - des Gehaltstarifvertrags für

Redakteure an Tageszeitungen vom 22.

Mai 1981 zu entlohnen,

2. die ihm nach dem Antrag zu 1) zustehen-

den Beträge ab Klagezustellung - 31.

Dezember 1981 - mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger bearbeite in einem Redaktionsbüro der Lokalredaktion Siegen in Kreuztal den Teil der Bezirksausgabe, der für Kreuztal und Hilchenbach gemacht werde. Er sei dem leitenden Redakteur der Bezirksausgabe Siegen unterstellt, der die Dienstaufsicht, die Disziplinargewalt und Weisungsbefugnis habe. In welcher Weise dieser hiervon tatsächlich Gebrauch mache, sei nicht maßgeblich. Der Siegener Redaktionsleiter sei auch dafür verantwortlich, daß die Urlaubspläne des Kreuztaler Redaktionsbüros ohne Beeinträchtigung der Redaktionsarbeit gestaltet werden. Die Redakteure in Kreuztal seien nicht befugt, ohne die Kontrolle des Redaktionsleiters T zu entscheiden, was, wann und wie veröffentlicht werde. Redaktionell sei T allein verantwortlich und auch berechtigt, in die Gestaltung der örtlichen Zeitungsseiten einzugreifen, soweit das erforderlich sei. Unerheblich sei die interne Bezeichnung des Redaktionsbüros Kreuztal. Überdies wirke der Kläger nicht an einer Auflage von über 30.000 Zeitungsexemplaren mit. Maßgeblich sei insoweit nicht die Gesamtauflage der Zeitung, sondern die Auflage der Bezirksausgabe Siegen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren unter Einschluß der VergGr. IV b des § 2 Gehaltstarifvertrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen. Dem Kläger steht keine Vergütung nach § 2 Abschnitt IV Buchstabe d) oder b) - über 30.000 Auflage - des Gehaltstarifvertrags für Redakteure an Tageszeitungen vom 22. Mai 1981 zu. Denn er erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Vorschriften des Gehaltstarifvertrags für Redakteure an Tageszeitungen vom 22. Mai 1981 (GTV Redakteure) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Danach sind für die von dem Kläger begehrte Vergütung nach § 2 Ziff. IV folgende Vorschriften des GTV Redakteure heranzuziehen:

§ 2

...

IV. Alleinredakteure

--------------------

an selbständigen Zeitungen und an Bezirksaus-

gaben sowie Redakteure an Bezirksausgaben,

die nicht einem Redakteur dieser Bezirksaus-

gabe unterstellt sind.

a) ab 3. Berufsjahr ...

b) ab 5. Berufsjahr ...

c) ab vollendetem 10. Berufsjahr ...

d) ab vollendetem 15. Berufsjahr

oder nach zehnjähriger Tätigkeit ent-

sprechend den Merkmalen der VergGr.

IV. Ihnen stehen ohne Rücksicht auf

Berufsjahre Redakteure an Bezirksaus-

gaben gleich, denen mindestens ein

Redakteur unterstellt ist.

Bis 30.000 Auflage 4.331,-- DM

über 30.000 Auflage 4.466,-- DM.

e) Für Redakteure an Bezirksausgaben, de-

nen mindestens ein Redakteur unter-

stellt ist, gelten nach zehnjähriger

Tätigkeit in dieser Funktion die Ge-

haltssätze der VergGr. V b bzw. V bb.

Redakteur an Bezirksausgaben im Sinne der

Ziff. IV dieses Gehaltstarifes ist nicht,

wer lediglich mit der Berichterstattung

und mit der Sammlung redaktionellen Mate-

rials beauftragt ist.

...

Anlage zum Gehaltstarifvertrag für Redakteure

---------------------------------------------

Durchführungsbestimmungen zum Gehaltstarif-

vertrag für Redakteure an Tageszeitungen vom

22. Mai 1981, gültig ab 1. Mai 1981.

...

2. Zu § 2 Ziff. IV, V und VI (Selbständige

Zeitungen, Bezirksausgaben):

...

(2) Bezirksausgabe ist jede Teilauflage

einer selbständigen Zeitung, die

von dieser inhaltlich abweicht, um

die regionalen Besonderheiten ei-

nes bestimmten Verbreitungsgebietes

zu berücksichtigen.

3. Zu § 2 Ziff. IV (Alleinredakteur):

Alleinredakteur im Sinne des § 2 Ziff.

IV ist derjenige, der als einziger Re-

dakteur einer selbständigen Zeitung bzw.

einer Bezirksausgabe tätig ist.

4. ...

5. Zu § 2 Ziff. IV d Satz 2 und V d (Unter-

stellung):

Die Unterstellung setzt ein vom Verlag

oder Chefredakteur ausdrücklich angeord-

netes oder gebilligtes Über- und Unter-

ordnungsverhältnis voraus, vermöge des-

sen der übergeordnete Redakteur verbind-

liche Weisungen geben kann.

Der Kläger ist unstreitig kein Alleinredakteur im Sinne der tariflichen Vorschriften, da er in dem Redaktionsbüro Kreuztal nicht allein, sondern mit weiteren Redakteuren tätig ist. Daher ist seine Eingruppierung nach VergGr. IV d GTV Redakteure nur dann möglich, wenn er Redakteur an einer Bezirksausgabe im Sinne der VergGr. IV d ist. Das ist jedoch zu verneinen.

Eine Eingruppierung nach VergGr. IV d GTV Redakteure setzt voraus, daß der Redakteur

1. nicht einem Redakteur seiner Bezirksausga-

be unterstellt ist (VergGr. IV Satz 1 Halb-

satz 2) und

2. außerdem entweder das 15. Berufsjahr voll-

endet hat oder zehn Jahre entsprechend den

Merkmalen der VergGr. IV tätig ist oder

ihm mindestens ein Redakteur unterstellt

ist (Buchstabe d) der VergGr. IV).

Diese beiden Voraussetzungen ergeben sich aus dem für die Tarifauslegung in erster Linie maßgebenden Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen (vgl. BAG Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Entgegen der Auffassung des Klägers sind Redakteure an Bezirksausgaben, denen mindestens ein Redakteur unterstellt ist, nicht automatisch in VergGr. IV d GTV Redakteure eingruppiert. Vielmehr muß auch dieser Redakteur die Voraussetzungen der VergGr. IV Satz 1 GTV Redakteure erfüllen. Nach dem systematischen Aufbau der VergGr. IV sind in Satz 1 diejenigen Redakteure bezeichnet, die unter diese Vergütungsgruppe fallen. Unter den Buchstaben a) bis e) sind dann weitere Voraussetzungen aufgestellt, denen sich entnehmen läßt, welchem Buchstaben der Redakteur, der die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, unterfällt.

Unter den Buchstaben d) fallen Redakteure des Satzes 1 nach vollendetem 15. Berufsjahr. Ihnen gleichgestellt sind Redakteure nach zehnjähriger Tätigkeit entsprechend den Merkmalen der VergGr. IV; diese Redakteure brauchen demnach nicht 15 Berufsjahre aufzuweisen. Weiter fallen unter den Buchstaben d) Redakteure an Bezirksausgaben, denen mindestens ein Redakteur unterstellt ist. Diese Redakteure brauchen weder 15 vollendete Berufsjahre noch eine zehnjährige Tätigkeit entsprechend den Merkmalen der VergGr. IV aufzuweisen. Darin erschöpft sich aber die von den Tarifvertragsparteien gewollte Gleichstellung. Durch die Einordnung der Redakteure an Bezirksausgaben, denen mindestens ein Redakteur unterstellt ist, in Buchstabe d) der VergGr. IV machen die Tarifvertragsparteien deutlich, daß für diese Redakteure die Merkmale des Buchstaben d) der VergGr. IV erfüllt sind. Das reicht aber zur Eingruppierung in die VergGr. IV d noch nicht aus.

Vielmehr setzen alle Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a) bis e) GTV Redakteure voraus, daß die Redakteure unter Satz 1 der VergGr. IV fallen. Für die Merkmale "ab 3. Berufsjahr" (Buchstabe a), "ab 5. Berufsjahr" (Buchstabe b), "ab vollendetem 10. Berufsjahr" (Buchstabe c), "ab vollendetem 15. Berufsjahr" (Buchstabe d) versteht sich dies von selbst, da die Eingruppierung nach Berufsjahren nicht nur Merkmal in VergGr. IV, sondern auch in den VergGr. II und III GTV Redakteure ist. Wenn aber zum vollendeten 15. Berufsjahr hinzu kommen muß, daß der Redakteur die Voraussetzungen der VergGr. IV Satz 1 GTV Redakteure erfüllt, um in VergGr. IV d eingruppiert zu werden, kann den Alternativen unter Buchstabe d) (zehnjährige Tätigkeit entsprechend den Merkmalen der VergGr. IV; Redakteur, dem mindestens ein Redakteur unterstellt ist) nur die Bedeutung zukommen, daß sie das Merkmal des vollendeten 15. Berufsjahres ersetzen, im übrigen aber wie bei den anderen Merkmalen der einzelnen Buchstaben der VergGr. IV die Voraussetzungen des Satzes 1 der VergGr. IV für eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe erfüllt sein müssen.

Hätten die Tarifvertragsparteien Redakteure an Bezirksausgaben, denen mindestens ein Redakteur unterstellt ist, entgegen den sonstigen Merkmalen unter den Buchstaben a) bis e) der VergGr. IV ohne Rücksicht auf Satz 1 der VergGr. IV in die VergGr. IV d eingruppieren wollen, hätten sie dies - weil dem sonstigen System nicht entsprechend - deutlich hervorgehoben. Das ist jedoch nicht geschehen.

Die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. IV d, b oder eine andere Fallgruppe der VergGr. IV GTV Redakteure scheitert schon daran, daß er nicht Redakteur an einer Bezirksausgabe ist, der keinem anderen Redakteur dieser Bezirksausgabe unterstellt ist. Der Kläger ist allerdings Redakteur an einer Bezirksausgabe. Was die Tarifvertragsparteien unter einer Bezirksausgabe verstehen, haben sie in Ziff. 2 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum GTV Redakteure niedergelegt. Diesen Durchführungsbestimmungen kommt ebenso wie einer authentischen Interpretation Tarifcharakter zu, da die Schriftform gewahrt ist und die Tarifvertragsparteien die Durchführungsbestimmungen ausdrücklich "mit tariflicher Wirkung" vereinbart haben. Der Kläger ist ausschließlich tätig für den Lokalteil der "Westfälischen Rundschau" - "Zeitung für Siegen und das Siegerland" -, der seinerseits ein besonderer Zeitungsteil der "Westfälischen Rundschau" ist und als Bestandteil der "Westfälischen Rundschau" nur im Siegerland vertrieben wird. Die "Zeitung für Siegen und das Siegerland" ist damit Teilauflage der "Westfälischen Rundschau", die von dieser inhaltlich abweicht, um die regionalen Besonderheiten des Siegerlandes zu berücksichtigen. Dies erfüllt die tariflichen Merkmale einer Bezirksausgabe nach Ziff. 2 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum GTV Redakteure. Ein Teil des Lokalteils trägt die Überschrift "Kreuztal/Hilchenbach/Freudenberg/Netphen" und berichtet über die lokalen Ereignisse in diesem Raum. Für diesen Teil der "Zeitung für Siegen und das Siegerland" ist das Redaktionsbüro Kreuztal zuständig, in dem der Kläger tätig ist. Der Kläger arbeitet danach für einen Teil der Bezirksausgabe "Zeitung für Siegen und das Siegerland". Damit ist er Redakteur an einer Bezirksausgabe, nämlich der Bezirksausgabe "Zeitung für Siegen und das Siegerland".

Hingegen kann der von dem Kläger bearbeitete Zeitungsteil für "Kreuztal/Hilchenbach/Freudenberg/Netphen" nicht als Bezirksausgabe im tariflichen Sinne angesehen werden. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Teilauflage, die von anderen Teilen der "Westfälischen Rundschau" inhaltlich abweicht, sondern sie ist eingebunden in die Bezirksausgabe "Zeitung für Siegen und das Siegerland". Nur diese Zeitung weicht von anderen Teilen der "Westfälischen Rundschau" inhaltlich ab.

Der Kläger ist einem anderen Redakteur seiner Bezirksausgabe unterstellt und erfüllt deshalb nicht das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV Satz 1 GTV Redakteure. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu festgestellt, daß der Kläger dem Redakteur T, der die Lokalredaktion Siegen für die "Zeitung für Siegen und das Siegerland" leitet, und damit einem Redakteur seiner Bezirksausgabe unterstellt ist. An diese tatsächliche Feststellung des Landesarbeitsgerichts ist der Senat gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO).

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Begriff der Unterstellung kein rein tatsächlicher, sondern auch ein Rechtsbegriff ist, aber insoweit sind dem Landesarbeitsgericht keine Rechtsfehler unterlaufen. Entgegen der Auffassung der Revision kann für den Begriff der Unterstellung im Sinne von VergGr. IV Satz 1 GTV Redakteure Ziff. 5 der Durchführungsbestimmungen nicht berücksichtigt werden. Ziff. 5 stellt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur für den Begriff der Unterstellung zu § 2 Ziff. IV Buchstabe d) Satz 2 und Ziff. V b bestimmte Voraussetzungen auf. Damit bringen die Tarifvertragsparteien deutlich erkennbar zum Ausdruck, daß in den übrigen tariflichen Bestimmungen der Begriff der Unterstellung im allgemeinen rechtlichen Sinne zu verstehen ist. Danach ist jemand einem anderen unterstellt, wenn er dessen Weisungen unterworfen ist. Davon geht auch das Landesarbeitsgericht zutreffend aus und stellt hierzu für den Senat bindend fest, daß der Redaktionsleiter T gegenüber dem Kläger weisungsbefugt und in disziplinarischer Hinsicht sein Vorgesetzter ist. Demgegenüber ist es entgegen der Auffassung der Revision unerheblich, ob und in welchem Umfang der Redaktionsleiter von seiner Weisungsbefugnis in der täglichen Praxis Gebrauch gemacht hat. Das ändert an der Unterstellung des Klägers nichts.

Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht auch das Merkmal des Buchstaben d) der VergGr. IV GTV Redakteure für den Kläger zutreffend verneint. Es stellt für den Senat bindend fest, daß dem Kläger nicht mindestens ein Redakteur unterstellt ist. Es führt insoweit aus, daß der Kläger im Redaktionsbüro Kreuztal nur "primus inter pares" war, aber ein Unterordnungsverhältnis gegenüber anderen Redakteuren vom Verlag oder dem Chefredakteur weder ausdrücklich angeordnet noch gebilligt war. Damit hat das Landesarbeitsgericht zutreffend auf Ziff. 5 der Durchführungsbestimmungen zum GTV Redakteure Bezug genommen, da Ziff. 5 für § 2 Ziff. IV Buchstabe d) Satz 2 GTV Redakteure bestimmt, daß die Unterstellung ein vom Verlag oder Chefredakteur ausdrücklich angeordnetes oder gebilligtes Über- und Unterordnungsverhältnis voraussetzt, vermöge dessen der übergeordnete Redakteur verbindliche Weisungen geben kann.

Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat den gesamten Sachvortrag der Parteien im Tatbestand seines Urteils in Bezug genommen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß es ihn auch bei der Beweiswürdigung beachtet hat (vgl. auch BAG Urteil vom 28. Februar 1973 - 4 AZR 190/72 -, AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT). Es war nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht im einzelnen Ausführungen dazu machte, daß die Beklagte nach außen das Redaktionsbüro Kreuztal als Lokalredaktion behandelte. Daraus ergeben sich keine zwingenden Schlußfolgerungen dafür, daß der Kläger dem Redaktionsleiter T nicht unterstellt war. Wenn die Beklagte nach außen das Redaktionsbüro Kreuztal als Lokalredaktion bezeichnet, bringt sie damit gegenüber dem in Kreuztal beheimateten Kundenkreis zum Ausdruck, daß das dortige Redaktionsbüro der Ansprechpartner ist. Daraus können aber noch keine zwingenden Schlüsse auf Unterstellungsverhältnisse des Klägers unter den Lokalredaktionsleiter T gezogen werden.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel

Dr. Bermel Pallas

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439165

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