Entscheidungsstichwort (Thema)

Unrichtige Schadensschätzung durch Bühnenschiedsgericht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Bühnenkünstler, der nicht vertragsgemäß in seinem Rollenfach beschäftigt wird, hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch in seinem weiteren Berufsleben entsteht, daß er seine künstlerischen Fähigkeiten zeitweise nicht entwickeln kann und in seinem künstlerischen Ansehen beeinträchtigt wird.

2. Ein solcher Berufsschaden wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß der Bühnenkünstler im Anschluß an die Beschäftigungspflichtverletzung bei einer anderen angesehenen Bühne ein Engagement mit höherer Gage findet.

3. Der Berufsschaden ist nach § 287 Abs 1 ZPO zu schätzen. Die Praxis der Bühnenschiedsgerichte, bis zu sechs Monatsgagen anzusetzen, ist nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 611, 249, 251-252; ZPO § 287 Abs. 1; ArbGG § 101 Fassung: 1979-07-02, § 110 Fassung: 1979-07-02

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 30.09.1983; Aktenzeichen 4 Sa 357/83)

ArbG Köln (Entscheidung vom 24.01.1983; Aktenzeichen 11 Ca 9755/82)

 

Tatbestand

Der Kläger trat zu Beginn der Spielzeit 1972/1973 als Schauspieler in die Dienste der Beklagten. Er erhielt zuletzt eine monatliche Gage in Höhe von 5.000,-- DM brutto. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem Normalvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger vom 1. Mai 1924 mit späteren Änderungen in seiner jeweiligen Fassung (im folgenden: NV Solo). In § 6 heißt es:

1. Der Unternehmer hat die Dienste des Mit-

gliedes abzunehmen; er hat das Mitglied

angemessen zu beschäftigen. Als angemes-

sen ist die Beschäftigung anzusehen, die

sich im Rahmen des vertraglichen Rollenge-

biets hält und die sowohl den Interessen

des Mitgliedes als auch den Interessen

des Theaters gleichermaßen gerecht wird.

2. Besondere Vereinbarungen darüber, was die

Vertragsparteien als angemessene Beschäf-

tigung ansehen, bedürfen zu ihrer Gültig-

keit der Aufnahme in den Dienstvertrag.

3. Anspruch auf bestimmte Rollen oder Par-

tien kann das Mitglied nur erheben, wenn

sie ihm im Dienstvertrag ausdrücklich zu-

gesagt sind (vgl. § 5 Abs. 6).

4. Das Mitglied hat ferner keinen Anspruch

auf jede Rolle oder Partie seines Rollen-

gebietes.

Der Kläger spielte in den Spielzeiten 1974/75 bis 1978/79 Hauptrollen, wie sie seinem Arbeitsvertrag entsprachen. Dagegen wurde er in der Spielzeit 1979/80 nur mit kleineren Darstellungen beschäftigt. In der einen Rolle trat er zehn Minuten auf und in einer weiteren wirkte er lediglich auf 7 1/2 Manuskriptseiten des 106 Seiten umfassenden Stückes mit. Daneben spielte er noch in einem dritten Stück eine Rolle, die nach seiner Auffassung zur 3. Kategorie gehörte. Nach dem Ende der Spielzeit 1979/80 wurde sein Engagement nicht mehr verlängert. Er fand ein neues Engagement bei der N GmbH D für die Kunstgattung "Charakterspieler, Männerspieler, Rollen nach Individualität" mit Auftritten im D sowie den von dort bespielten Bühnen in Duisburg, Mülheim und anderen Orten. Seine Gage betrug im ersten Jahr 5.600,-- DM und im zweiten Jahr 5.800,-- DM. Danach wurde das Vertragsverhältnis nicht mehr verlängert. Inzwischen ist er bei den S Bühnen in W tätig.

Der Kläger hat die Beklagte vor den Gerichten der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit auf Schadenersatz wegen unterwertiger Beschäftigung in Anspruch genommen. Er hat hierzu vorgetragen, der Rückgang seines Rollenrepertoires und das nicht hinreichende Auftreten in der Spielzeit 1979/80 belaste ihn für die Dauer seines gesamten Künstlerlebens. Seine Bewerbungen in Hamburg und Zürich seien aus diesem Grunde erfolglos geblieben. Die Nichterfüllung seines Beschäftigungsanspruches habe weitere Folgeschäden verursacht. Er habe von Köln in die Nähe von Düsseldorf nach R umziehen müssen, wo seine Miete wesentlich höher als in Köln gewesen sei. Seine Ehefrau habe kein Engagement als Schauspielerin in Bonn annehmen können und sein Sohn habe ein Schuljahr wiederholen müssen.

Die Beklagte hat zum Schluß des Schiedsverfahrens nur noch den vom Kläger geltend gemachten Schaden bestritten.

Das Bezirksschiedsgericht der Bühnen des Landes Nordrhein- Westfalen (BSchG 2/81) hat den Schaden des Klägers auf zwei Monatsverdienste in Höhe von 10.000,-- DM geschätzt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Bühnenoberschiedsgericht in Frankfurt (O.Sch. 14/81) den Schiedsspruch abgeändert und die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger könne keinen Schaden erlitten haben, da es ihm im Folgeengagement gelungen sei, eine höhere Gage zu erzielen. Wegen dieses Schiedsspruches hat der Kläger die Gerichte für Arbeitssachen angerufen.

Er hat vorgetragen, der Schiedsspruch verletze Rechtsnormen. Auch wenn es ihm gelungen sei, seine Gageneinnahmen am S in D zunächst zu erhöhen, stehe das der Entstehung eines späteren Dauerschadens nicht entgegen. Bei weiteren Bewerbungen werde nicht danach gefragt, was er bislang verdient habe, sondern welches Repertoire er spielen könne und wie sein Marktwert aussehe. Dieser werde aber nur durch Auftritte in bedeutenden Rollen gesteigert. Zudem widerspreche der Schiedsspruch der eigenen ständigen Rechtsprechung des Bühnenoberschiedsgerichts, nach der aus besseren Folgeengagements nicht geschlossen werden könne, daß eine Verletzung der Beschäftigungspflicht folgenlos geblieben sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsge-

richts aufzuheben und die Berufung gegen

den Schiedsspruch des Bezirksschiedsge-

richts in Köln zurückzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Gerichte für Arbeitssachen seien nur berechtigt, den Schiedsspruch auf Rechtsfehler zu überprüfen. Dagegen sei ihnen verschlossen, eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen. Rechtsfehler seien dem Bühnenoberschiedsgericht nicht unterlaufen.

Das Arbeitsgericht hat den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen den Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Die Aufhebungsklage ist zulässig.

Nach § 110 Abs. 1 ArbGG kann auf Aufhebung von Schiedssprüchen geklagt werden. Schiedsgerichte haben über einen aus dem Bühnenverhältnis erwachsenen Streit der Parteien entschieden. Die Schiedsgerichte waren für die Entscheidung zuständig. Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluß an den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts festgestellt, daß sich das Bühnenarbeitsverhältnis der Parteien nach dem "NV Solo" richtete. Nach § 21 NV Solo sind die Gerichte für Arbeitssachen durch Bühnenschiedsgerichte ersetzt. Diese Vertragsklausel ist nach § 101 Abs. 2 ArbGG wirksam.

Nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG setzt die Aufhebung eines Schiedsspruches voraus, daß dieser auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Aufhebungsklage löst zum Schutze der Parteien die Rechtskontrolle des Staates gegenüber der Schiedsgerichtsbarkeit aus (BAG 15, 87, 95 = AP Nr. 11 zu § 101 ArbGG 1953, zu II 1 der Gründe). Diese Rechtskontrolle rechtfertigt es und macht es notwendig, die Vorschriften des Revisionsrechts entsprechend anzuwenden, soweit dessen analoge Anwendung möglich ist und Eigenheiten des Schiedsverfahrens nicht entgegenstehen.

II. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Die Beklagte ist zum Schadenersatz verpflichtet, weil sie den Kläger nicht vertragsgemäß beschäftigt hat.

1. Die Beklagte hat den Beschäftigungsanspruch des Klägers verletzt (§ 276 BGB). Hiervon sind sowohl die Schiedsgerichte als auch die Gerichte für Arbeitssachen zu Recht ausgegangen.

a) Nach § 6 Nr. 1 NV Solo hat das Bühnenunternehmen die Dienste des Mitgliedes abzunehmen und dieses angemessen zu beschäftigen. Schrifttum und Rechtsprechung des Bühnenoberschiedsgerichts gehen seit Jahrzehnten davon aus, daß dem Bühnenkünstler ein Anspruch auf angemessene Beschäftigung in seinem Rollenfach zusteht (Riepenhausen, Das Arbeitsrecht der Bühne, 2. Aufl. 1956, S. 82 mit Nachweis der Rechtsprechung des Bühnenoberschiedsgerichts 20/37; 21/52). Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen; ein Bühnenkünstler kann sich und seine künstlerischen Aufgaben überhaupt nur verwirklichen, wenn das Bühnenunternehmen ein angemessenes Betätigungsfeld einräumt.

b) Die Beklagte hat die dem Kläger geschuldete Beschäftigungspflicht verletzt. Das Bühnenoberschiedsgericht hat festgestellt, daß der Kläger in der Spielzeit 1979/80 nicht mehr mit einem Rollenrepertoire beschäftigt worden ist, das seinem Vertrag entsprach. Dies hat die Beklagte zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor den Bühnenschiedsgerichten nicht mehr bestritten. Gründe, die die Nichtbeschäftigung rechtfertigen oder entschuldigen könnten, sind nicht dargetan. Dies hat zur Rechtsfolge, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger etwa entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

2. Dem Kläger ist durch die Nichtbeschäftigung ein Schaden entstanden.

a) Nach § 249 BGB hat derjenige, der zum Schadenersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, also die Lage herbeizuführen, die ohne die zum Schadenersatz verpflichtende Handlung bestehen würde. Die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers ist nach Ablauf der Spielzeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nachholbar. Für diese Fälle sieht § 251 BGB vor, daß der Ersatzpflichtige eine Entschädigung in Geld zu leisten hat. Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn (§ 252 Satz 1 BGB). Das ist der entgangene Verdienst, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen zu erwarten war.

Das Bühnenoberschiedsgericht hat festgestellt, daß infolge der Nichtbeschäftigung für den Kläger vor allem zwei Schadensursachen gesetzt wurden: Die fehlende Weiterbildung der künstlerischen Kräfte und Fähigkeiten sowie die Minderung des Ansehens des Klägers in Theater, Funk, Fernsehen und Werbung. Beide Schadensursachen wirken sich langfristig im weiteren Berufsleben eines Bühnenkünstlers aus.

Das Bühnenoberschiedsgericht hat angenommen, die sich hieraus ergebende Gefahr verschlechterter Engagementsbedingungen in der Zukunft außer acht lassen zu können, weil der Kläger im Anschluß an den Arbeitsvertrag zu der Beklagten eine besser bezahlte Stelle bei der "N GmbH D " gefunden hat. Das verstößt gegen die zivilrechtlichen Grundsätze der Schadensfeststellung. Durch ein vorübergehendes, auch höher dotiertes befristetes Engagement wird die Entstehung eines langfristigen Erwerbsschadens nicht ausgeschlossen oder unerheblich. Hiervon ist das Bühnenoberschiedsgericht auch in seiner bisherigen gefestigten Rechtsprechung ausgegangen. Es hat ausgeführt (Riepenhausen, aaO, S. 107 mit Nachweis der Rechtsprechung des Bühnenoberschiedsgerichts 13/37), "daß die Tatsache des nicht zustande gekommenen oder eines schlechteren anderweitigen Anschlußengagements nicht etwa den zwingenden Rückschluß erlaubt, daß das Mitglied im vorhergehenden Engagement unangemessen beschäftigt sein muß. Andererseits spricht nach Auffassung des Oberschiedsgerichts die Tatsache eines sogar besseren Anschlußengagements keineswegs gegen die Annahme einer vorausgegangenen unangemessenen Beschäftigung, mag dies vielleicht auch bei der Schadenshöhe in Rechnung zu stellen sein. Der eingetretene Schaden ist nicht durch das nachfolgende, etwa bessere Engagement schlechthin wettgemacht".

b) Die sich aus den genannten Schadensursachen ergebende Schadenshöhe war zwischen den Parteien streitig. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit die Schadenshöhe aufgrund erfahrungsbegründeter Schätzung bemessen. Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZP0 entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn unter den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich dieser belaufe. Diese Möglichkeit hat das Bühnenoberschiedsgericht nicht genutzt, weil es geglaubt hat, wegen des höher dotierten Anschlußengagements einen Schaden verneinen zu können. Das nötigt zwar zur Aufhebung des Schiedsspruches, hingegen nicht dazu, die Rechtssache an den Tatrichter zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZP0).

3. Aufgrund einer Aufhebungsklage können die Gerichte für Arbeitssachen den vorliegenden Rechtsstreit abschließend entscheiden.

a) Das Bundesarbeitsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß nach Aufhebung eines Schiedsspruches durch das Arbeitsgericht das Schiedsverfahren verbraucht sei (BAG Urteil vom 16. August 1962 - 5 AZR 366/61 -, AP Nr. 1 zu Saarland ArbeitsrechtseinführungsG; Urteil vom 23. August 1963 - 1 AZR 469/62 -, AP Nr. 14 zu § 101 ArbGG 1953, zu 3 der Gründe; zustimmend Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 110 Rz 14). Diese Meinung ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (Schwab in Anm. zu BAG Urteil vom 23. August 1963 - 1 AZR 469/62 -, AP Nr. 14 zu § 101 ArbGG 1953). Sie wird auch von der Beklagten beanstandet, weil die Schiedsgerichtsbarkeit auf einem fortgeltenden Tarifvertrag beruhe, so daß von einem Verbrauch des Schiedsverfahrens keine Rede sein könne. Ob diesen Angriffen zu folgen ist, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Jedenfalls dann bedarf es keiner neuen Verhandlung bei den Gerichten der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit, wenn alle feststellungsbedürftigen Tatsachen im Schiedsverfahren bereits festgestellt worden sind. Die rechtliche Würdigung obliegt den Gerichten für Arbeitssachen (§ 110 Abs. 1 ArbGG).

b) Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Alle für die Schadenschätzung erheblichen Tatsachen sind im Schiedsverfahren festgestellt worden. Insoweit hat die Beklagte nicht einmal Verfahrensrügen erhoben oder auch nur angedeutet, was noch weiter hätte festgestellt werden sollen. Von den Parteien umstritten war allein die Bedeutung des Anschlußengagements in Düsseldorf.

In der Rechtsprechung der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit haben sich zur Schätzung des Schadens hinreichend bestimmte Bemessungsmaßstäbe entwickelt, die auf erfahrungsbegründetem Wissen beruhen. Je nach Ausmaß der Nichtbeschäftigung und des Wertes des Anschlußengagements werden im allgemeinen eine bis sechs Monatsgagen zugesprochen (vgl. Riepenhausen, aa0, S. 109 mit weiteren Nachweisen). Innerhalb dieses Schätzrahmens hat sich das Bezirksschiedsgericht gehalten. Es hat die besonderen Umstände des Falles gewürdigt. Die Beklagte hat keine Rügen gegen die Würdigung erhoben und nur eingewandt, daß das Anschlußengagement den Schaden ausgleiche. Dies ist aber nicht der Fall. Sonstige Umstände, die das Bühnenoberschiedsgericht zu einer anderen Schätzung als das Bezirksschiedsgericht führen konnten, sind nicht ersichtlich.

Dr. Dieterich Schaub Dr. Peifer

Dr. Sponer Schoden

 

Fundstellen

Haufe-Index 438680

RdA 1986, 268

AP § 611 BGB, Nr 23

AR-Blattei, ES 1030 Nr 38 (LT1-3)

AR-Blattei, Künstlerische Tätigkeit Entsch 38 (LT1-3)

Bühnengen 1986, Nr 8-9, 22-23 (T)

ZUM 1986, 548-550 (LT1-3)

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