Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadstoffunfallbekämpfungsschiff. Erschwerniszuschlag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 47 Nr 6 Abs 2 TVöD BT-V knüpft den Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag an Einsätze auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiffe oder Laderaumsaugbagger zum Feuerschutz bzw. zur Bekämpfung von Schadstoffen, Öl oder Chemikalien. Das bloße Bereithalten zum Feuerschutz bzw. der Bekämpfung von Schadstoffen, Öl oder Chemikalien, ohne dass es zu solchen Einsätzen kommt, reicht nach der tariflichen Regelung nicht aus, um den Anspruch auf den Erschwerniszuschlag auszulösen.

2. Ein Anspruch auf Zuschläge nach § 47 Nr 6 Abs 1 S 1 TVöD BT-V bei Bergungen und Hilfeleistungen und Havariearbeiten und bei mit diesen zusammenhängenden Arbeiten besteht nur dann, wenn die Besatzung solche Tätigkeiten selbst verrichtet hat. Das Bereithalten der Besatzung für Einsätze im Tarifsinne löst den Erschwerniszuschlag noch nicht aus.

 

Normenkette

TVöD § 19 AT, § 47 Nr. 6 BT-V (Bund)

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 22.10.2007; Aktenzeichen 9 Sa 34/07)

ArbG Stade (Urteil vom 12.12.2006; Aktenzeichen 1 Ca 390/06)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Oktober 2007 – 9 Sa 34/07 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Rz. 1

 Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren – 10 AZR 48/08 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Marquardt, Brühler, Sappa, D. Kiel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2169275

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