Leitsatz (redaktionell)

1. Urteils- und Beschlußverfahren schließen einander aus.

2. Ein Arbeitnehmer, der in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied Aufwendungen gemacht hat, deren Ersatz er von seinem Arbeitgeber fordern will, muß seinen Anspruch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren geltend machen.

Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer inzwischen aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist.

3. Ist ein Anspruch der in 2 genannten Art im Urteilsverfahren geltend gemacht, so kann der Kläger - und zwar noch in dritter Instanz - durch Stellung eines entsprechenden Antrags die Abgabe der Sache an das Arbeitsgericht zur Entscheidung im Beschlußverfahren erreichen.

In diesem Fall sind die Urteile der Vorinstanzen mit den ihnen zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben. Jedoch sind dem Kläger schon im Revisionsurteil die Kosten des Urteilsverfahrens aufzuerlegen.

4. In der Rechtsmittelschrift muß grundsätzlich angegeben werden, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; jedenfalls muß das bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar sein.

Das gilt auch im Fall einer Rechtsmitteleinlegung durch Telegramm. Dabei genügt es, wenn sich aus den Umständen des einzelnen Falles ergibt, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird.

 

Normenkette

ArbGG §§ 48a, 2 Abs. 4; ZPO § 518 Abs. 2; ArbGG § 8 Abs. 1; BetrVG § 39 Abs. 1; BetrVG 1952 § 39 Abs. 1; ZPO § 276 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.10.1968; Aktenzeichen 12 Sa 391/68)

ArbG Köln (Entscheidung vom 23.07.1968; Aktenzeichen 4 Ca 1994/68)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437380

BAGE 22, 156

BAGE, 156

BB 1970, 37

DB 1970, 65

BetrR 1970, 77

SAE 1970, 176

AP § 8 ArbGG 1953, Nr 1

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XC Entsch 98

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XII Entsch 42

AR-Blattei, ES 160.10.3 Nr 98

AR-Blattei, ES 160.12 Nr 42

ArbuR 1969, 379

MDR 1970, 270

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