Leitsatz (redaktionell)

Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zu einem gesetzlichen oder Tarifurlaub von drei Wochen ohne besonderen Grund einen unbezahlten "Sonderurlaub" von weiteren drei Wochen und ist der Arbeitnehmer in einem Zeitraum erkrankt, der teils im Tarifurlaub, teils im Sonderurlaub liegt, so besteht mangels entsprechender Vereinbarung grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Rückgängigmachung des Sonderurlaubs mit der Folge, daß der Arbeitgeber den Lohn zu zahlen hat und damit die Leistungspflicht der Krankenkasse entfällt.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 26.07.1971; Aktenzeichen 1 Sa 217/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440020

BB 1972, 497

DB 1972, 831

BetrR 1972, 447 (LT1)

ARST 1972, 167

ArbuSozR 1973, 189

SAE 1972, 219

AP § 1 LohnFG (L1), Nr 15

AR-Blattei, ES 1640 Nr 197

AR-Blattei, Urlaub Entsch 197

ArbuR 1972, 119

EzA § 1 LohnFG, Nr 18

PERSONAL 1972, 158

PraktArbR, LohnFortzG Nr 140 (LT1)

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