Leitsatz (redaktionell)

Verlangt eine tarifliche Verfallklausel, daß gegenseitige Ansprüche aller Art innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden, so ist der vorgeschriebenen Schriftform für einen Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz angeblich unterschlagener Gelder nicht schon dadurch genügt, daß der Arbeitgeber wegen der Unterschlagung bei der Polizei Anzeige erstattet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in der Anzeige die Höhe seines Schadens im einzelnen angibt.

 

Normenkette

BGB § 390; TVG § 4 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 24.10.1972; Aktenzeichen 2 Sa 674/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440299

DB 1974, 976

ARST 1974, 173

AP § 4 TVG Ausschlußfristen (LT1), Nr 54

ArbuR 1974, 88

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 20

PERSONAL 1974, 128

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