Leitsatz (redaktionell)

1. Zu den Ansprüchen aus Arbeitsverträgen, auf die in einer allgemeinen Fassung eine tarifliche Ausschlußklausel verweist, gehören auch solche, die sowohl auf positive Vertragsverletzung wie auf Delikt gestützt sind.

2. Eine Geltendmachung (Erhebung) im Sinne tariflicher Ausschlußfristen setzt voraus, daß dem Schuldner wenigstens annähernd mitgeteilt wird, in welcher Höhe Forderungen gegen ihn erhoben werden. Etwas anderes gilt, wenn dem Schuldner die Höhe der Forderung ohnehin bekannt ist oder wenn er durch eigenes Verhalten bewirkt hat, daß der Gläubiger von seinen Ansprüchen nicht rechtzeitig Kenntnis erhält.

3. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlußfristen genügt es nicht, daß dem Schuldner irgendein Betrag mitgeteilt oder bekannt wird, der erheblich unter dem Betrag bleibt, den der Gläubiger von ihm verlangen will.

4. Unterbleibt eine rechtzeitige Geltendmachung, weil der Gläubiger der Auffassung ist, die tarifliche Ausschlußfrist sei ohnehin verstrichen, ändert das an der Wirksamkeit der Ausschlußfrist nichts.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 20 (Ausschlußfristen) des Manteltarifvertrages von 1967-04-25 für gewerbliche Arbeitnehmer des Speditions-, Transport- und Fuhrgewerbes in Bayern.

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 17.03.1971; Aktenzeichen 6 Sa 11/71 N)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437199

BAGE 24, 116

BAGE, 116

BB 1972, 1273

DB 1972, 978

NJW 1972, 1591

ARST 1972, 171

AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 49

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 51

AR-Blattei, ES 350 Nr 51

ArbuR 1972, 119

ArbuR 1973, 124

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 9

VersR 1972, 673

VersR 1973, 306

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