Entscheidungsstichwort (Thema)

Inanspruchnahme von Erholungsurlaub für Arbeitnehmerweiterbildung

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 1, 4; BGB § 362; ZPO § 264 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 08.04.1992; Aktenzeichen 7 Sa 67/92)

ArbG Köln (Urteil vom 14.11.1991; Aktenzeichen 8 Ca 6369/91)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. April 1992 – 7 Sa 67/92 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin ist seit September 1990 als Krankenschwester im Fachkrankenhaus für Psychiatrie des Beklagten in Köln beschäftigt. Sie beantragte im Juni 1990 „Bildungsurlaub” für die Teilnahme an einem vom „Bildungswerk Soziale Bildungsarbeit” des Vereins für Soziale Bildungsarbeit e.V. in Köln veranstalteten Spanisch-Intensivkurs für Anfänger/innen in der Zeit vom 25.–29. November 1991. Der Beklagte lehnte dies mehrfach mündlich und schriftlich ab. Daraufhin erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin unter Fortzahlung ihrer Bezüge für die Zeit vom 25.–29. November 1991 zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung des Vereins für Soziale Bildungsarbeit e. V., Boissereéstraße 3, 5000 Köln, zum Thema „Spanisch-Intensivkurs für Anfänger/innen” freizustellen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Klägerin nahm dennoch unter Verwendung eines Teils ihres Jahresurlaubs an der Veranstaltung teil. In der Berufungsinstanz hat sie dann beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 25. November bis 29. November 1991, in der sie unter Verwendung ihres Jahresurlaubs an der Bildungsveranstaltung des Vereins Soziale Bildungsarbeit e. V., Boissereéstraße 3, 5000 Köln, zum Thema „Spanisch-Intensivkurs für Anfänger/innen” teilgenommen hat, fünf Urlaubstage nachzugewähren,

hilfsweise

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet war, die Klägerin unter Fortzahlung ihrer Bezüge für die Zeit vom 25.–29. November 1991 zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung des Vereins für Soziale Bildungsarbeit e. V., Boissereéstraße 3, 5000 Köln, zum Thema „Spanisch-Intensivkurs für Anfänger/innen” freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat Haupt- und Hilfsantrag zurückgewiesen, weil der Sprachkurs weder der beruflichen noch der politischen Weiterbildung diene. Nachdem die Klägerin gegen dieses Urteil Revision eingelegt hat, ist sie mit Ablauf des 30. Juni 1993 bei dem Beklagten ausgeschieden. Deshalb verfolgt sie ihren ursprünglich angekündigten Antrag auf Nachgewährung von Urlaub nicht weiter, sondern beantragt nunmehr,

das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von 751,– DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 1. Juli 1993 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er erklärt, die Höhe des geforderten Betrages sei zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

I. Die Änderung des Antrags ist nach § 264 Nr. 3 ZPO statthaft. Danach ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klaggrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. So verhält es sich, wenn wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses statt Urlaubgewährung Urlaubsabgeltung verlangt wird. Die Antragsänderung ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich, wenn die Änderung auf unstreitiges tatsächliches Vorbringen gestützt werden kann. So verhält es sich im Streitfall, nachdem der Beklagte die Höhe des geforderten Betrages und damit die einzelnen Berechnungswerte für zutreffend erklärt hat.

II. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Die Klägerin hatte nämlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Gewährung von fünf Tagen Urlaub, der ihr nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten werden könnte. Die Klägerin, deren Freistellungsbegehren nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen von dem Beklagten abgelehnt worden ist, hat daraufhin Erholungsurlaub beantragt. Der Beklagte hat dem Antrag entsprochen und für die Zeit vom 25.–29. November 1991 Urlaub gewährt, § 7 Abs. 1 BurlG. Die Klägerin ist dann der Arbeit ferngeblieben. Ihr Urlaubsanspruch ist damit in dieser Höhe durch Erfüllung erloschen. § 362 BGB (vgl. Senatsurteile vom 24. August 1993 – 9 AZR 409/90 – und vom 19. Oktober 1993 – 9 AZR 487/91 –). Einen Anspruch auf Nachgewährung ursprünglich nicht gewollten, dann aber doch beantragten und gewährten Urlaubs sieht das Gesetz nicht vor.

Ein Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub nach den §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 287 Satz 2, 249 ff. BGB besteht nicht, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, der Beklagte habe weiteren Urlaub aus dem Jahr 1991 trotz Mahnung der Klägerin nicht erfüllt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Leinemann, Düwell, Dörner, Holze, Schwarz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1080775

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