Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Urlaubsvergütung. Freischichtenmodell

 

Orientierungssatz

Nach § 10.10.3 Abs 3 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Metallindustrie Schleswig- Holstein vom 12.7.1984 (Teil 1) ist die Urlaubsvergütung einschließlich der zusätzlichen Urlaubsvergütung an den für die betreffenden Abrechnungszeiträume, in die der Urlaub fällt, festgelegten Entgeltzahlungstagen zu zahlen, also am Lohnzahlungstag für den betreffenden Monat.

 

Normenkette

TVG § 1; BUrlG §§ 3, 1, 13, 11; GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 22.07.1986; Aktenzeichen 5 Sa 103/86)

ArbG Elmshorn (Urteil vom 17.12.1985; Aktenzeichen 3b Ca 2025/85)

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Metallindustrie Schleswig-Holsteins (MTV) anzuwenden.

§ 2 A MTV (Teil 2) vom 12. Juli 1984 (in Kraft getreten am

1. April 1985) lautet:

"§ 2

Arbeitszeit und Zuschläge

A. Arbeitszeit

1. Regelmäßige Arbeitszeit

Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne

Pausen beträgt 38,5 Stunden.

Die Arbeitszeit im Betrieb wird im Rahmen des

Volumens, das sich aus der für den Betrieb fest-

gelegten wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5

Stunden im Durchschnitt aller Vollzeitbeschäftigten

ergibt, durch Betriebsvereinbarung geregelt.

Dabei können für Teile des Betriebes, für

einzelne Arbeitnehmer oder für Gruppen von

Arbeitnehmern unterschiedliche wöchentliche

Arbeitszeiten festgelegt werden.

Die individuelle regelmäßige wöchentliche

Arbeitszeit kann zwischen 37 und 40 Stunden

(Vollzeitbeschäftigte) betragen.

.....

Die individuelle regelmäßige wöchentliche

Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig

auf fünf Werktage in der Woche verteilt werden.

Eine davon abweichende Verteilung kann nach

Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse mit dem

Betriebsrat vereinbart werden. Die wöchentliche

Arbeitszeit muß im Durchschnitt von 2 Monaten

erreicht werden.

2. Die Arbeitszeit an den einzelnen Werktagen

sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

und der Pausen werden gemäß § 87 BetrVG durch

Betriebsvereinbarung nach Maßgabe der betrieb-

lichen Erfordernisse unter Beachtung der

arbeitszeitrechtlichen Vorschriften festgesetzt.

3. Auslastung der betrieblichen Anlagen

Aus Anlaß der Neufestlegung der Arbeitszeit

wird die Auslastung der betrieblichen Anlagen

und Einrichtungen nicht vermindert. Bei einer

Differenz zwischen Betriebsmittelnutzungszeit

und der Arbeitszeit für die einzelnen Arbeit-

nehmer kann der Zeitausgleich auch in Form von

freien Tagen erfolgen. Dabei muß zur Vermeidung

von Störungen im Betriebsablauf eine möglichst

gleichmäßige Anwesenheit der Arbeitnehmer

gewährleistet sein. Bei der Festlegung der

freien Tage sind die Wünsche der Arbeitnehmer

zu berücksichtigen.

....."

In § 3 MTV (Teil 2) ist bestimmt:

"§ 3

Berechnung des Durchschnittsstundenverdienstes

Der in diesem Manteltarifvertrag und anderen

Tarifverträgen genannte Durchschnittsstundenver-

dienst wird für Akkord-, Prämien- und Zeitlohn-

arbeiter errechnet aus dem Durchschnittsverdienst

des letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeit-

raumes (ausschließlich der Zuschläge für Mehr-,

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit).

Die Berechnung der Entgeltfortzahlung bei

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 12 Nr. 1

MTV Teil 1), die Erstattung des Lohnausfalls an

Wochenfeiertagen (§ 2 A Ziffer 11) und die

Berechnung der Urlaubsvergütung - einschließlich

der zusätzlichen Urlaubsvergütung (§ 10 Nr. 10) -

richten sich nach den dort genannten Bestimmungen."

§ 10.10 MTV (Teil 1) vom 31. März 1979 lautet:

"10. Urlaubsvergütung und zusätzliche Urlaubsvergütung

10.1(1) Für den Urlaub gemäß § 10 Ziffer 2 bzw. § 10

Ziffer 4 bemißt sich die Urlaubsvergütung nach

dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den

der Arbeitnehmer in den letzten abgerechneten

13 Wochen bzw. abgerechneten drei Monaten vor

dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.

(2) Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann

ein anderer Bezugszeitraum durch Betriebsver-

einbarung vereinbart werden.

10.2(1) Bei der Berechnung des durchschnittlichen

Arbeitsverdienstes bleiben außer Betracht:

einmalige Sonderzahlungen, wie z. B.

Jubiläumsgeld, Weihnachtssonderzahlungen usw.,

Trennungsgelder, Fahrtkosten, Fernauslösungen,

Nahauslösungen nur, soweit sie nicht als

Einkommen zu versteuern sind,

vermögenswirksame Leistungen und dergleichen,

sowie bereits im Bezugszeitraum gezahlte

Urlaubsvergütungen und Lohnfortzahlung im

Krankheitsfalle.

(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorüberge-

hender Natur, die vor Urlaubsbeginn eintreten,

ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.

Treten diese während des Urlaubs ein, so sind

sie vom Zeitpunkt der Erhöhung an zu berück-

sichtigen.

(3) Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum

infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder

unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten,

bleiben für die Berechnung der Urlaubsvergütung

außer Betracht.

(4) Ändert sich die vertragliche Arbeitszeit des

Arbeitnehmers während des Bezugszeitraumes oder

während des Urlaubs, so bemißt sich die

Urlaubsvergütung nach dem durchschnittlichen

Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer im

Bezugszeitraum, bezogen auf die neue vertrag-

liche Arbeitszeit, erzielt hätte.

(5) Durch Betriebsvereinbarung kann festgelegt

werden, daß die Berechnung der Durchschnitts-

zahlen nicht für jeden einzelnen Arbeitnehmer,

sondern für bestimmte Gruppen einheitlich

durchgeführt werden kann.

10.3(1) Für den Erholungsurlaub gemäß § 10 Ziffer 2

bzw. § 10 Ziffer 4 - nicht jedoch für bezahlte

Freistellung von der Arbeit aus anderen Gründen -

wird für jeden Urlaubstag eine zusätzliche Urlaubs-

vergütung in Höhe von 50 % der nach vorstehenden

Ziffern 10.1 und 10.2 für den Urlaubstag

ermittelten Vergütung (= 100 %) gezahlt.

(2) Die zusätzliche Urlaubsvergütung bleibt außer

Ansatz bei der Berechnung von Zahlungen auf der

Grundlage eines Durchschnittsverdienstes (z. B.

Zuschläge, Ausfallvergütungen, Lohnfortzahlung,

Urlaubsvergütungen, Zuschüsse, Unterstützungen).

Sie gilt als einmalige Zuwendung im Sinne der

Sozialversicherung.

(3) Die Urlaubsvergütung einschließlich der

zusätzlichen Urlaubsvergütung ist an den für

die betreffenden Abrechnungszeiträume, in die

der Urlaub fällt, festgelegten Entgeltzahlungs-

tagen zu zahlen.

(4) Abweichend hiervon kann durch nicht erzwingbare

Betriebsvereinbarung festgelegt werden, daß die

zusätzliche Urlaubsvergütung an festen Stich-

tagen gezahlt wird.

In einem solchen Falle ist insoweit eine

Abschlagszahlung ausgeschlossen.

(5) Dem Arbeitnehmer ist vor Antritt des Urlaubs

eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten.

Eine Abschlagszahlung entfällt, wenn der Arbeit-

nehmer weniger als 5 Tage des Jahresurlaubs

innerhalb eines Lohnabrechnungszeitraumes in

Anspruch nimmt, oder sichergestellt ist, daß

der Arbeitnehmer an den festgelegten Lohnzah-

lungstagen über die Urlaubsvergütung verfügen

kann. Die Abschlagszahlung kann bargeldlos

erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat

können betrieblich anderweitige Regelungen

getroffen werden."

§ 16.1 MTV (Teil 1) lautet:

"§ 16

Erlöschen von Ansprüchen

1. Ausschlußfristen

1.1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeits-

verhältnis und solche, die mit dem Arbeitsver-

hältnis in Verbindung stehen, sind

- dem Arbeitgeber gegenüber bei der Personal-

abteilung oder einer entsprechenden zuständigen

Stelle,

- dem Arbeitnehmer gegenüber durch persönliche

Aushändigung oder Zusendung an die letzte von

ihm angegebene Anschrift

schriftlich innerhalb folgender Ausschlußfristen

geltend zu machen:

a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb

von 4 Wochen nach Aushändigung oder Zusendung

der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten

abgerechnet werden müssen, wobei die Zuwendung

der Entgeltabrechnung an die letzte vom

Arbeitnehmer angegebene Anschrift erfolgen

kann. Als Anschrift gilt auch die Bankverbin-

dung, wenn üblicherweise über diese zugestellt

wurde,

b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten

nach ihrer Fälligkeit.

1.2 Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Geltend-

machung von Ansprüchen ausgeschlossen (Ausschluß-

fristen gemäß § 4 Ziffer 4 TVG).

1.3 Diese Ausschlußfristen gelten nicht für die

Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen den

Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber vom Finanzamt

wegen nicht oder nicht ausreichend einbehaltener

Lohn- und Kirchensteuer nachträglich in Anspruch

genommen wird.

1.4 Die Ausschlußfristen gelten nicht für Ansprüche

aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung."

In einer von der Beklagten mit dem Betriebsrat getroffenen Betriebsvereinbarung vom 21. März 1985 ist u. a. geregelt:

"Betriebsvereinbarung

--------------------

.....

1. Individuelle regelmäßige Arbeitszeit

------------------------------------

Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit aller

vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter beträgt 38,5 Stunden wöchentlich.

2. Betriebsmittelnutzungszeit

--------------------------

Aus Anlaß der Neufestlegung der Arbeitszeit wird

die Auslastung der betrieblichen Anlagen und

Einrichtungen nicht vermindert. Bei einer Diffe-

renz zwischen Betriebsmittelnutzungszeit und der

Arbeitszeit für die einzelnen Arbeitnehmer kann

der Zeitausgleich auch in Form von freien Tagen

erfolgen. Dabei muß zur Vermeidung von Störungen

im Betriebsablauf eine möglichst gleichmäßige

Anwesenheit der Arbeitnehmer gewährleistet sein.

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt von Mo - Fr.

8 Stunden.

.....

3. Freie Tage

----------

Die Inanspruchnahme von Freischichten erfolgt

individuell. Der Arbeitnehmer kann die Freistel-

lung im Rahmen der durch Tarifvertrag definierten

Zeiträume für einen von ihm gewünschten Tag

verlangen, und zwar vorzugsweise Montags und

Freitags.

.....

Jeder Mitarbeiter, der in der Zeit vom 1.4. bis

31.12.85 im Unternehmen beschäftigt ist, erhält

7 freie Tage. Für alle nach dem 1.4.85 Einge-

stellten und vor dem 31.12.85 Ausscheidenden

erfolgt die Berechnung entsprechend anteilig.

.....

6. Bezahlung

---------

Die Bezahlung der Arbeitstage bei gewerblichen

Mitarbeitern erfolgt auf einer Basis von 40 Stunden

bei Vollzeitbeschäftigten. Für die freien Tage

erfolgt keine Bezahlung.

....."

Im Jahre 1985 standen dem Kläger 36 Urlaubstage zu. Davon hat er nach dem 1. April 1985 20 Tage genommen. Außerdem wurde ihm ein Tag bezahlter Sonderurlaub gewährt. Im September 1985 war der Kläger an zwei Tagen arbeitsunfähig krank.

Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für 21 Urlaubstage sowie der Lohnfortzahlung für zwei Krankheitstage legte die Beklagte einen durchschnittlichen Stundenlohn von 17,69 DM zugrunde und vergütete mit diesem Stundensatz jeweils 7,7 Stunden für die Urlaubs- und die Krankheitstage. Entsprechend verfuhr die Beklagte bei der Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgelds (zusätzliche Urlaubsvergütung), das sie für das gesamte Kalenderjahr 1985 im Juni 1985 auszahlte.

Mit dieser Berechnung ist der Kläger nicht einverstanden. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, jeweils von acht Stunden für die Bezahlung jedes Urlaubstags und auch der Krankheitstage auszugehen. Dann ergebe sich eine Differenz von 217,59 DM zu seinen Gunsten.

Nachdem die Beklagte an den Kläger weitere 47,76 DM gezahlt hatte, hat der Kläger mit seiner am 30. September 1985 zugestellten Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 169,83 DM (brutto) nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 30. September 1985 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Verfahrensziel weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Soweit die Parteien darüber streiten, ob dem Kläger für zwei Krankheitstage ein weiteres Entgelt in Höhe von 5,31 DM nebst zugehörigen Zinsen zusteht, hat der Senat den Rechtsstreit an den hierfür zuständigen Fünften Senat abgegeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet, ohne daß es auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der Sache ankommt. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zum Anspruch des Klägers auf Zahlung des Differenzbetrages zur Urlaubsvergütung und zur zusätzlichen Urlaubsvergütung festgestellt, daß der Kläger nach dem 1. April 1985 20 Tage Urlaub sowie einen Tag Sonderurlaub erhalten hat. Diese Feststellungen reichen für eine Entscheidung in der Sache nicht aus. Nach § 16.1.1 b MTV (Teil 1) sind u. a. Vergütungsansprüche innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen (§ 16.1.2 MTV (Teil 1)).

Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen getroffen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger vor der Zustellung der Klage am 30. September 1985 Urlaub erhalten und ob und wann er seine Ansprüche auf Zahlung der Differenzbeträge geltend gemacht hat, für den Fall, daß ihm Urlaub und Sonderurlaub vor dem 30. Juni 1985 gewährt worden ist.

Nach § 10.10.3 Abs. 3 MTV (Teil 1) ist die Urlaubsvergütung einschließlich der zusätzlichen Urlaubsvergütung an den für die betreffenden Abrechnungszeiträume, in die der Urlaub fällt, festgelegten Entgeltzahlungstagen zu zahlen, also am Lohnzahlungstag für den betreffenden Monat. Damit wäre mit Rücksicht auf die Klagerhebung der Kläger gehalten gewesen, jedenfalls dann seine Ansprüche schriftlich gegenüber der Beklagten geltend zu machen, wenn ihm Urlaub vor dem 30. Juni 1985 gewährt worden ist. Ist der Urlaub nach dem 1. April und vor dem 1. Juni erteilt worden, hängt der Erfolg der Klage ganz oder teilweise davon ab, ob er den von ihm mit der Klage geforderten Betrag ganz oder teilweise schriftlich von der Beklagten verlangt hat. Um dem Landesarbeitsgericht Gelegenheit zu geben, Feststellungen hierzu zu treffen, muß der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II. Ist die Klage rechtzeitig erhoben, wird das Landesarbeitsgericht für eine Entscheidung in der Sache die Rechtsgrundsätze zu beachten haben, die der erkennende Senat seiner zugleich verkündeten Entscheidung 8 AZR 472/86 - zur Veröffentlichung bestimmt - zugrunde gelegt hat.

Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer

Dr. Weiss Rheinberger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI441633

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