Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein in Teilzeitarbeit tätiges Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt und ist eine entsprechende Arbeitsbefreiung nicht möglich, so bestimmt sich die hierfür zu zahlende Vergütung bis zur Grenze der von einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit nach der für die regelmäßige Arbeitszeit zu berechnenden Vergütung.

 

Normenkette

BAT §§ 34-35; AZO § 15; BetrVG § 37 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 09.06.1982; Aktenzeichen 3 Sa 265/82)

ArbG Münster (Entscheidung vom 22.01.1982; Aktenzeichen 1 Ca 1325/81)

 

Tatbestand

Die am 7. April 1945 geborene Klägerin ist in der von der Beklagten betriebenen Klinik seit 1. August 1973 als Teilzeitangestellte mit einer Arbeitszeit von 21 Stunden wöchentlich beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Die Vergütung der Klägerin bemißt sich nach der VergGr. VII der Anlage 1 a zu § 22 BAT, die zur Zeit der Klageerhebung bei Vollbeschäftigung monatlich 2.482,04 DM (brutto) betragen hat.

Die Klägerin war seit 1978 als Mitglied des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Seit März 1981 ist sie nicht freigestellte stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats. Von Dezember 1980 bis Mai 1981 leistete die Klägerin 127,75 Stunden Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb ihrer Arbeitszeit, aber nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich einschließlich ihrer Arbeitszeit. Da eine Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich war, vergüte die Beklagte diese Tätigkeit unter Beachtung der in § 34 Abs. 1 BAT vorgesehen Berechnungsweise mit 13,83 DM je Stunde.

Damit ist die Klägerin nicht einverstanden. Sie ist der Auffassung, ihr stehe nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG stattdessen 12,30 DM je Stunde zuzüglich 25 %, also 15,38 DM zu. Die Differenz zur Zahlung der Beklagten macht sie mit der Klage geltend.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 215,90 DM (brutto) nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die zugelassene Berufung hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch verneint.

Zu Unrecht meint die Klägerin, daß ihr nach § 37 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BetrVG die Mehrarbeitsvergütung nach § 35 Abs. 1 BAT zu zahlen ist.

Nach § 37 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BetrVG ist dem Betriebsratsmitglied, das aus betriebsbedingten Gründen Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit leistet, die aufgewendete Arbeitszeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Revision zunächst nur, daß die Arbeitszeit als über die geschuldete Arbeitszeit hinausgehend wie Mehrarbeit vergütet wird. Nach § 37 Abs. 3 BetrVG ist damit keineswegs geboten, die außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit höher zu vergüten als die kraft des Arbeitsverhältnisses geschuldete Arbeitszeit. Dem entspricht, daß das Bundesarbeitsgericht (BAG 29, 242) die Dauer der Arbeitsbefreiung nur nach der tatsächlich für die Betriebsratstätigkeit aufgewandten Zeit bemessen hat.

Daß Betriebsratsmitglieder, die in einem Vollzeitarbeitsverhältnis tätig sind, bei Betriebsratstätigkeit außerhalb dieser Arbeitszeit deswegen ggf. Anspruch auf eine höhere Vergütung haben, beruht auf § 15 AZO oder auf entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen, die für solche Fälle eine Erhöhung der Vergütung zum Inhalt haben, also auch auf § 35 BAT. Daraus kann aber nicht umgekehrt geschlossen werden, daß der Begriff Mehrarbeit i.S. von § 37 Abs. 3 BetrVG etwa i m m e r als Mehrarbeit i.S. von § 15 AZO aufzufassen wäre. Vielmehr ist, wenn die nach § 35 i.V. mit § 17 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 BAT vorausgesetzten zeitlichen Obergrenzen nicht erreicht werden, mangels einer anderen tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Regelung für Mehrarbeit bis zur Grenze der von einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit nur die auch sonst für regelmäßige Arbeitszeit nach § 34 BAT zu berechnende Vergütung zu zahlen.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist damit die in § 34 BAT getroffene Bestimmung über die Vergütung Nichtvollbeschäftigter keine eine nach § 15 Abs. 2 AZO zulässige andere Regelung. § 34 BAT hat keinen Bezug zu § 15 AZO. Dies trifft nur für § 35 BAT zu, der auf die Klägerin nicht anwendbar ist. Der Klägerin steht daher nach § 37 Abs. 3 BetrVG, § 34 Abs. 1 Satz 2 BAT nur ein Betrag zu, der der Vergütung entspricht, die sie auch im übrigen für ihre Teilzeittätigkeit erhielt.

Dr. Auffarth Dr. Jobs Dr. Leinemann

Hohnheit Fischer

 

Fundstellen

Haufe-Index 440735

BB 1985, 1263-1263 (LT1)

DB 1985, 1346-1347 (LT1)

AiB 1986, 94-95 (LT1)

ARST 1985, 164-165 (LT1)

BlStSozArbR 1985, 241-241 (LT1)

NZA 1985, 600-600 (LT1)

AP § 37 BetrVG 1972 (LT1), Nr 48

EzA § 37 BetrVG 1972, Nr 81 (LT1)

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