Leitsatz (redaktionell)

(Tarifzuschlag nach § 48 Abs 3 MTB 2)

1. Im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 19 Abs 2 MTB 2) sind die aufgrund Satz 3 der Protokollnotiz zu Abs 4 Satz 1 der Nr 8 der Sonderregelungen für Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (SR 2a MTB 2) vorgesehenen 30 Freischichten im Jahr zu berücksichtigen. Für diese Arbeiter beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 24 Stunden Schichtdienst im Wechsel mit 24 Stunden Freizeit und zusätzlich 30 Freischichten im Jahr.

2. Nach § 19 Abs 2 UAbs 1 MTB 2 sind Überstunden die Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit "für die Woche dienstplanmäßig" festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

3. Wird der Arbeiter zur Arbeitsleistung herangezogen, obgleich ihm nach dem Dienstplan eine Freischicht zusteht, so muß er "außerhalb der Regel" Arbeit leisten. Er erbringt dann Überstunden, die bei der Berechnung des Zuschlags nach § 48 Abs 3 MTB 2 zu berücksichtigen sind.

 

Normenkette

MTB 2 Anl SR; MTB § 19 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 15 Abs. 8, § 48 Abs. 3, § 42 Abs. 4; MTB 2 § 42 Abs. 4, § 48 Abs. 2, § 15 Abs. 8, § 48 Abs. 3, § 19 Abs. 2, 2 UAbs. 1, § 15 Abs. 8 UAbs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 22.02.1983; Aktenzeichen 11 Sa 1444/82)

ArbG Rheine (Entscheidung vom 05.08.1982; Aktenzeichen 1 Ca 2224/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441153

RdA 1986, 133

AP § 48 MTB II (LT1-3), Nr 1

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