Entscheidungsstichwort (Thema)

Feuerwehrpersonal. Überstundenbezahlung. 1 (5) Ca 1488/89. 1 (5) Ca 1426/89. 1 Ca 1080/89. 1 Ca 1636/89

 

Leitsatz (amtlich)

Wird Feuerwehrpersonal im Bereich des Bundesministers der Verteidigung zur Arbeitsleistung während einer dienstplanmäßigen Freischicht herangezogen, so liegen Überstunden im Sinne des § 19 Abs. 2 MTB II vor.

Der Lohn für diese Überstunden ist grundsätzlich nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2a MTB II und nicht nach § 30 Abs. 5 MTB II zu berechnen.

 

Normenkette

SR 2a MTB II Nr. 8 Abs. 4; MTB II § 19 Abs. 2, § 30 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 28.11.1990; Aktenzeichen 11 Sa 1070/90)

ArbG Wesel (Urteil vom 12.06.1990; Aktenzeichen 1 (5) Ca 1556/89)

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. November 1990 – 11 Sa 1070/90 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Lohnes für Arbeitsleistungen, zu denen die Kläger während dienstplanmäßig vorgesehener Freischichten herangezogen werden.

Die Kläger sind bei der Beklagten im Bereich des Bundesministers der Verteidigung als Feuerwehrmänner beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTB II) einschließlich der Sonderregelungen für Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung nach § 2 Buchst. a (SR 2a MTB II) Anwendung.

Die Kläger leisten ihren Dienst aufgrund eines Schichtplans, der jeweils 24 Stunden Dienst im Wechsel mit 24 Stunden Freizeit vorsieht. Nach dem Rahmendienstplan entfallen auf eine 24-Stunden-Schicht Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Zeiten des Bereitschaftsdienstes. Während der Zeit des Bereitschaftsdienstes von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind auch Kontrollen durchzuführen.

Die Beklagte ist ferner tariflich verpflichtet, wie durch die rechtskräftigen Teilurteile des Arbeitsgerichts vom 19. Dezember 1989 festgestellt worden ist, den Klägern ab 1. April 1989 pro Jahr 34 Freischichten zu gewähren. Die Kläger sind aber auch während mehrerer dienstplanmäßig vorgesehener Freischichten zu Arbeitsleistungen herangezogen worden. Zur Beurteilung ihrer Arbeitszeit und deren Entlohnung sind folgende tariflichen Bestimmungen in der ab 1. April 1989 geltenden Fassung heranzuziehen:

“… § 18

Arbeitsbereitschaft

  • Arbeitsbereitschaft, ist die Zeit, die nach den gesetzlichen Vorschriften als solche zu betrachten ist. Arbeitsbereitschaft ist auch die Zeit, während der sich der Arbeiter, ohne Arbeit zu leisten, an der Arbeitsstelle oder an einem anderen von dem Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat.
  • Arbeitsbereitschaft wird bei der Lohnberechnung mit 50 vom Hundert als Arbeitszeit bewertet, jedoch ist mindestens der Monatsregellohn nach § 21 Abs. 4 Satz 1 oder der Teil davon zu zahlen, der dem Maß der mit dem Arbeiter vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

§ 19

Mehrarbeitsstunden und Überstunden

  • Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.
  • Überstunden sind grundsätzlich bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen. Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, wird der Monatsregellohn fortgezahlt. Im übrigen wird für die ausgeglichenen Überstunden für den Lohnzeitraum, in dem die Überstunden geleistet worden sind, lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 27 Abs. 1 Buchst. a) gezahlt. Nicht ausgeglichene Überstunden werden spätestens nach Ablauf der Zeit, in der der Ausgleich zulässig ist, bezahlt.

§ 30

Lohnberechnung

  • Für jede Mehrarbeitsstunde und für jede nicht abgefeierte Überstunde ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 der jeweiligen Lohngruppe zu zahlen.

SR 2a MTB II Nr. 8

Zu § 18 – Arbeitsbereitschaft

  • Die Arbeitszeit des Feuerwehrpersonals und des Wachpersonals kann, wenn in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt, je nach den örtlichen Verhältnissen so ausgedehnt werden, daß bis zu 84 Stunden in der Woche oder 168 Stunden in der Doppelwoche abgeleistet werden. In diesen Fällen können Schichten bis zu 24 Stunden Dauer festgelegt werden; nach der jeweiligen Schicht ist mindestens die gleiche Zahl von Stunden Freizeit zu erteilen. Der monatliche Lohn ist dabei so zu berechnen, daß für 169,57 Stunden der monatlichen Arbeitszeit der Monatstabellenlohn und für jede darüber hinausgehende Stunde 50 vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes gezahlt werden. Daneben werden die Zeitzuschläge nach § 27 Abs. 1 Buchst. a) bis d) sowie 50 v. H. des Zeitzuschlages nach § 27 Abs. 1 Buchst. e) gezahlt. Der Zeitzuschlag nach § 27 Abs. 1 Buchst. f) wird nicht gezahlt.”

Protokollnotiz zu Absatz 4 Satz 1: (Fassung gültig vom 1.4.1989 bis 31.3.1990)

“Die Stundengrenzen von 84 bzw. 168 Stunden sind mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Dienstplangestaltung unverändert geblieben. Die Arbeitszeitverkürzungen ab 1. Januar 1969, 1. Januar 1971, 1. Oktober 1974, 1. April 1989 und 1. April 1990 sollen im Jahresdurchschnitt durch entsprechende Schichteinteilung berücksichtigt werden. Nach der seit 1. April 1989 geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden (§ 15) stehen 34 Freischichten für ein Jahr zu.”

Die Kläger erhielten für ihre Arbeitsleistungen während einer dienstplanmäßig vorgesehenen Freischicht nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2a MTB II je Stunde 50 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes zuzüglich des Überstundenzuschlags. Sie erhielten ferner aufgrund des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 8. November 1976 – S III – AZ 18 – 20 – 12 – 01/92 – für die Inanspruchnahme während einer 24-Stunden-Schicht eine Bezahlung von vier Stunden des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns der Stufe 4 ihrer Lohngruppe sowie für diese vier Stunden einen Zeitzuschlag für Überstunden in Höhe von 25 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 ihrer Lohngruppe.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die während einer dienstplanmäßigen Freischicht geleisteten Stunden seien als Überstunden zu entlohnen. Ihnen stehe deshalb für jede Stunde nicht 50 v. H., sondern 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns zuzüglich des Überstundenzuschlags zu. Die Heranziehung zu Arbeitsleistungen während der dienstplanmäßig vorgesehenen Freischichten erfolge außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit. Deshalb dürfe keine Lohnberechnung nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2a MTB II erfolgen, da diese nur für die regelmäßige Arbeitszeit zulässig sei, die aufgrund des Schichtplans 305 Stunden im Monat betrage.

Die Kläger haben zuletzt beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen für alle Stunden, die sie während dienstplanmäßig vorgesehener Freischichten leisten, der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohns zuzüglich eines Überstundenzuschlags in Höhe von 25 v.H. dieses Stundenlohns zustehe und zwar ab dem 1. April 1989.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die tarifliche Bestimmung der Nr. 8 Abs. 4 SR 2a MTB II enthalte eine abschließende Regelung hinsichtlich des Lohns für das Feuerwehrpersonal. Da für jede über 169,57 Stunden hinausgehende Stunde 50 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes zuzüglich der tariflichen Zeitzuschläge zu zahlen sei, gelte dies auch für Dienstleistungen während dienstplanmäßig vorgesehener Freischichten. Es handelt sich insoweit um eine Pauschalregelung, die dem Umstand Rechnung trage, daß beim Feuerwehrpersonal in erheblichem Umfange Arbeitsbereitschaft anfalle.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht angenommen, den Klägerin stehe für die während dienstplanmäßiger Freischichten geleisteten Arbeitsstunden kein Anspruch auf den vollen des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns zuzüglich des Überstundenzuschlags zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kläger seien nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2a MTB II tarifgemäß entlohnt worden. In dieser tariflichen Bestimmung sei als Sonderregelung zu § 18 MTB II (Arbeitsbereitschaft) und § 15 MTB II (Regelmäßige Arbeitszeit) die regelmäßige Arbeitszeit des Feuerwehrpersonals, wenn in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliege, durch einen Schichtdienst von 24 Stunden Arbeit im Wechsel mit 24 Stunden Freizeit und 34 Freischichten pro Jahr zu erbringen. Wird ein Arbeiter zur Arbeitsleistung herangezogen, obgleich ihm nach dem Dienstplan eine Freischicht zustehe, so leiste er Überstunden. Diese seien nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2a MTB II in gleicher Weise zu entlohnen, wie dienstplanmäßige Schichten. Dies folge daraus, daß die tarifliche Bestimmung eine Pauschalregelung für die Entlohnung von Arbeitsleistungen und Arbeitsbereitschaftsdienstzeiten des Feuerwehrpersonals enthalte. Jede über 169,57 Stunden pro Monat hinausgehende Stunde sei danach mit 50 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns zuzüglich des Überstundenzuschlags zu bezahlen, ohne daß es darauf ankomme, wie sich die Zeiten echter Arbeitsleistung und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft pro Monat verteilten. Die tariflichen Voraussetzungen für die Lohnberechnung nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2a MTB II seien gegeben, da bei der Arbeit der Kläger in erheblichem Umfange Arbeitsbereitschaft anfalle. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen.

II. Die Kläger haben zwar während der dienstplanmäßig vorgesehenen Freischichten, in denen sie zur Arbeitsleistung herangezogen wurden, Überstunden im Sinne von § 19 Abs. 2 MTB II erbracht. Für diese steht ihnen aber nicht der volle des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns zu. Ihr Lohnanspruch ist vielmehr nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2a MTB II zu berechnen.

1. Nach § 19 Abs. 2 MTB II sind Überstunden, die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die regelmäßige Arbeitszeit der Kläger, die zum Feuerwehrpersonal im Bereich des Bundesministers der Verteidigung gehören, nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2a MTB II festgelegt. Sie betrug danach ab 1. April 1989 24 Stunden Schichtdienst im Wechsel mit 24 Stunden Freizeit und zusätzlich 34 Freischichten pro Jahr. Aus dieser Regelung hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 4. September 1985 – 7 AZR 240/83 – AP Nr. 1 zu § 48 MTB II) gefolgert, daß ein Arbeiter, der zur Arbeitsleistung herangezogen wird, obgleich ihm nach dem Dienstplan eine Freischicht zusteht, “außerhalb der Regel” Arbeit leistet und damit Überstunden im Sinne von § 19 Abs. 2 MTB II erbringt.

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Zwar stellt § 19 Abs. 2 MTB II auf die für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden ab, während sich die regelmäßige Arbeitszeit nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2a MTB II auf ein Jahr bezieht. Wird die regelmäßige Arbeitszeit nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2a MTB II jedoch in einem auf ein Jahr bezogenen Dienstplan verwirklicht, so muß dieser Dienstplan die nach der Protokollnotiz zu gewährenden Freischichten enthalten. Daraus ergibt sich, daß in den Wochen, in denen dienstplanmäßig Freischichten vorgesehen sind, die auch für diese Woche festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird, wenn der Arbeiter während der Freischicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird.

2. Den Klägern steht jedoch für die Stunden, für die sie während einer dienstplanmäßig vorgesehenen Freischicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden, kein Anspruch auf den vollen des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns nach § 30 Abs. 5 MTB II zu. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht deshalb angenommen, daß sie nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2a MTB II tarifgemäß entlohnt worden sind. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts liegt bei der Arbeitszeit der Kläger in erheblichem Umfange Arbeitsbereitschaft vor. Dies haben die Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

Die tarifliche Regelung in Nr. 8 Abs. 4 MTB II enthält eine Sonderregelung zu § 18 MTB II. Die Lohnberechnung nach § 18 Abs. 2 MTB II setzt voraus, daß Stunden mit echter Arbeitsleistung und Stunden mit Arbeitsbereitschaft gesondert erfaßt und abgerechnet werden können. Diese Art der Lohnberechnung wäre bei Wach- und Feuerwehrpersonal, bei dem in erheblichem Umfange Arbeitsbereitschaft anfällt, nicht sachgerecht. Die Tarifvertragsparteien haben deshalb in Nr. 8 Abs. 4 SR 2a MTB II abweichend von § 18 Abs. 2 MTB II eine Pauschalierung bei der Bewertung der Arbeitsleistung vorgenommen. Danach werden pro Monat 169,57 Stunden als (voll zu bezahlende) echte Arbeitsstunden bewertet und die darüber hinausgehenden Stunden als (halb zu bezahlende) Stunden der Arbeitsbereitschaft. Dies geschieht ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfange während dieser Zeit echte Arbeit und in welchem Umfange Arbeitsbereitschaft anfällt (vgl. BAG Urteil vom 6. September 1968 – 3 AZR 158/67 – AP Nr. 1 zu § 27 MTB II).

Von dieser Pauschalregelung wird auch die Bewertung von Arbeitsleistungen erfaßt, die während einer dienstplanmäßig vorgesehenen Freischicht erbracht werden und damit arbeitszeitlich als Überstunden im Sinne von § 19 Abs. 2 MTB II anzusehen sind. Nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung in Nr. 8 Abs. 4 SR 2a MTB II ist jede über 169,57 Stunden hinausgehende Arbeitsstunde mit 50 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns zu bezahlen. Dies gilt also auch für die Stunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden.

Für diese Auslegung spricht auch der tarifliche Gesamtzusammenhang. Einer Bezahlung dieser Stunden mit dem vollen auf eine Stunde entfallenden Anteil des Monatstabellenlohns (§ 30 Abs. 5 MTB II) steht der Umstand entgegen, daß Arbeitsbereitschaft anfällt, die nach § 18 MTB II zu bewerten ist. Eine Bewertung der Arbeitsleistungen in jeder Schicht nach echten Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft haben die Tarifvertragsparteien nicht geregelt. Sie haben vielmehr die gesamte Arbeitsleistung eines Monats nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2a MTB II bewertet. Deshalb fehlen in den tariflichen Bestimmungen Anhaltspunkte dafür, daß auch die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erbrachten Arbeitsstunden anders als nach der tariflichen Bestimmung der Nr. 8 Abs. 4 SR 2a MTB II bewertet werden. Insbesondere kann auch aus dem Verhältnis der pro Monat voll zu bezahlenden Stunden zu den bis zum Erreichen einer auf den Monat bezogen berechneten regelmäßigen Arbeitszeit zur Hälfte zu bezahlenden Stunden nicht auf die pro Schicht anfallenden Arbeits- und Arbeitsbereitschaftszeiten geschlossen und deshalb der Lohnberechnung pro Schicht ein Anteil von 14 Arbeitsstunden und zehn Arbeitsbereitschaftsstunden zugrunde gelegt werden. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich mit der Pauschalregelung in Nr. 8 Abs. 4 SR 2a MTB II wegen der Besonderheiten im Feuerwehrdienst sowohl die anfallenden Arbeitsstunden als auch die Arbeitsbereitschaftszeiten und die Ruhezeiten pro Monat insgesamt bewertet. Dies schließt eine gesonderte Bewertung dieser Zeiten damit auch für Arbeitsleistungen während dienstplanmäßig vorgesehener Freischichten aus.

3. Die Kläger haben die tariflichen Voraussetzungen für einen über den Lohn nach Nr. 8 Abs. 4 SR 2a MTB II hinausgehenden Lohnanspruch nach § 30 Abs. 5 MTB II nicht vorgetragen. Für nicht nach § 19 Abs. 4 MTB II abgefeierte Überstunden war nach § 30 Abs. 5 MTB II in der bis zum 1. Oktober 1990 geltenden Fassung der auf eine Stunde entfallende Anteil des Monatstabellenlohns der Stufe 4 der jeweiligen Lohngruppe zuzüglich eines Zeitzuschlags nach § 27 Abs. 1 Buchst. a MTB II zu zahlen. Diese tarifliche Regelung der Berechnung des Lohns für nicht abgefeierte Überstunden gilt jedoch nur dann, wenn während der Arbeitszeit in vollem Umfange Arbeitsleistungen erbracht werden. Fällt in die Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft, so ist diese nach § 18 Abs. 2 MTB II bei der Lohnberechnung mit 50 v.H. als Arbeitszeit zu bewerten. Erst wenn die halbierten Arbeitsbereitschaftszeiten zusammen mit den Zeiten voller Arbeitsleistung in einer Woche die regelmäßige Arbeitszeit überschreiten, kommt eine Bezahlung dieser Stunden nach § 30 Abs. 5 MTB II in Betracht (vgl. Scheuring/Steingen, MTB II, Stand 1. November 1991, § 18 Erl. 3). Für die Schlüssigkeit eines Anspruchs auf Überstundenlohn nach § 30 Abs. 5 MTB II hätten die Kläger somit vortragen müssen, daß 50 v.H. der Arbeitsbereitschaftszeiten zusammen mit den Zeiten, in denen sie volle Arbeitsleistungen erbracht hätten, ihre regelmäßige Arbeitszeit um 24 Stunden in den Wochen, in denen sie während einer Freischicht zur Arbeitsleistung herangezogen worden seien, überschritten hätten. An einem entsprechenden Sachvortrag der Kläger fehlt es jedoch.

IV. Die Kläger haben die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Jobs, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Marx, Dr. Gehrunger

 

Fundstellen

RdA 1992, 288

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